Verein
Gesellschaft mit körperlicher Verfassung, deren Zweck auf Dauer angelegt und deren Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist. Regelung in §§ 21 ff. BGB. Unterscheide rechtsfähiger / nichtrechtsfähiger Verein: Mit Eintragung (bzw. Verleihung) wird der Verein zu einer juristischen Person (sog. rechtsfähiger Verein), vgl. §§ 22, 23 BGB. Ansonsten handelt es sich um einen nichtrechtsfähigen Verein und somit um keine juristische Person. Unterscheide wirtschaftlicher / nichtwirtschaftlicher Verein.
Zivilrecht · Definitionen