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§ 21 BGB

  • § 21 BGB
  • §§ 21 ff. BGB
  • §§ 21, 22 BGB

Nicht wirtschaftlicher Verein

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • DefinitionenSchema

    Gesellschaft · Verein › Eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein): e.V.