§ 21 BGB
- § 21 BGB
- §§ 21 ff. BGB
- §§ 21, 22 BGB
Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
3 Fundstellenin 1 Schema
- DefinitionenSchema
Gesellschaft · Verein › Eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein): e.V.