Verfügung des Nichtberechtigten
Denkbar ist eine Verfügung des Zwischenmannes als Nichtberechtigter über das noch fremde Recht, die kraft Einwilligung des Eigentümers nach § 185 BGB, welche konkludent in der bindend gewordenen Auflassung gesehen werden kann, doch wirksam ist.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte