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Verhältnis zwischen Landes- und Bundesgrundrechten

Landesgrundrechte bleiben insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten, Art. 142 GG. Sinn: Gewährleistung eines grundrechtlichen Mindeststandards in den Ländern auf dem Niveau des Grundgesetzes. Folge: Landesgrundrechte sind insoweit unwirksam, als sie gegenüber dem Grundgesetz ein Weniger an Grundrechtsschutz gewährleisten. Soweit die landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen jedoch mit dem Grundgesetz inhaltsgleich sind oder über dessen Garantien hinausgehen, stehen sie nicht im Widerspruch zum Grundgesetz ( „Übereinstimm

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