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Verwirkung

Erlöschen eines Rechts, welches längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, da seine Durchsetzung eine unzulässige Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) darstellen würde, § 242 BGB. Beruht nicht auf dem Gedanken des bloßen Zeitablaufs, sondern dient der Realisierung von Vertrauensschutz. Verwirkung tritt ipso iure ein. Voraussetzungen:

Zivilrecht · Definitionen

Untergang eines Rechts, weil eine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße

Referendariat · Öffentliches Recht

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