Verwirkung
Erlöschen eines Rechts, welches längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, da seine Durchsetzung eine unzulässige Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) darstellen würde, § 242 BGB. Beruht nicht auf dem Gedanken des bloßen Zeitablaufs, sondern dient der Realisierung von Vertrauensschutz. Verwirkung tritt ipso iure ein. Voraussetzungen:
Zivilrecht · Definitionen
Untergang eines Rechts, weil eine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße
Referendariat · Öffentliches Recht