Vorsätzliche Beteiligung am fahrlässigen Delikt eines anderen
- Strafrecht
Eine vorsätzliche Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB am Fahrlässigkeitsdelikt ist nur als mittelbare Täterschaft möglich.
Eine vorsätzliche Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB am Fahrlässigkeitsdelikt ist nur als mittelbare Täterschaft möglich.