Vorsätzliche Beteiligung am fahrlässigen Delikt eines anderen
Eine vorsätzliche Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB am Fahrlässigkeitsdelikt ist nur als mittelbare Täterschaft möglich.
Strafrecht · Definitionen
Eine vorsätzliche Beteiligung iSd §§ 25 ff. StGB am Fahrlässigkeitsdelikt ist nur als mittelbare Täterschaft möglich.
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