§ 25 StGB
- § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB
- § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
- § 25 Abs. 1 StGB
- § 25 Abs. 2 StGB
- § 25 StGB
- §§ 25 ff. StGB
Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
17 Fundstellenin 7 Schemata
- § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)Schema
Tathandlungen
- § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)Schema
§ 244a StGB (Schwerer Bandendiebstahl) › (objektiver und subjektiver) Qualifikationstatbestand
- § 267 StGB (Urkundenfälschung)Schema
Tathandlung
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BeteiligungSchema
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme › Theorien · Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) › Gemeinschaftliche Begehung der Tat · Gemeinschaftliche Begehung der Tat › Fälle, in denen Mittäter aus unterschiedlichen Tatbeständen haften, da… · Tatbestand › Bestimmen zur Tat
- DefinitionenSchema
Beteiligung › Arten der vorsätzlichen Beteiligung · Arten der vorsätzlichen Beteiligung › Täterschaft (§ 25 StGB) · Täterschaft (§ 25 StGB) › Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 StGB · Fahrlässigkeit › Fahrlässige Beteiligung am vorsätzlichen oder fahrlässigen Delikt eines anderen · Täterschaft › Mittäter
- VersuchSchema
Sonderformen des unmittelbaren Ansetzens › (vermeintliche) Mittäterschaft