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§ 25 StGB

  • § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB
  • § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
  • § 25 Abs. 1 StGB
  • § 25 Abs. 2 StGB
  • § 25 StGB
  • §§ 25 ff. StGB

Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

17 Fundstellenin 7 Schemata

  • § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)Schema

    Tathandlungen

  • § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)Schema

    § 244a StGB (Schwerer Bandendiebstahl) › (objektiver und subjektiver) Qualifikationstatbestand

  • § 267 StGB (Urkundenfälschung)Schema

    Tathandlung

  • AnklageschriftSchema

    C. Anklageschrift

  • BeteiligungSchema

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme › Theorien · Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) › Gemeinschaftliche Begehung der Tat · Gemeinschaftliche Begehung der Tat › Fälle, in denen Mittäter aus unterschiedlichen Tatbeständen haften, da… · Tatbestand › Bestimmen zur Tat

  • DefinitionenSchema

    Beteiligung › Arten der vorsätzlichen Beteiligung · Arten der vorsätzlichen Beteiligung › Täterschaft (§ 25 StGB) · Täterschaft (§ 25 StGB) › Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 StGB · Fahrlässigkeit › Fahrlässige Beteiligung am vorsätzlichen oder fahrlässigen Delikt eines anderen · Täterschaft › Mittäter

  • VersuchSchema

    Sonderformen des unmittelbaren Ansetzens › (vermeintliche) Mittäterschaft