Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
Straftatbestände, die Vorsatz bzgl. der Tathandlung (Vorsatzteil) und Fahrlässigkeit bzgl. einer durch die Handlung verursachten besonderen Folge (Fahrlässigkeitsteil) voraussetzen. Nach § 11 Abs. 2 StGB gelten diese Delikte als Vorsatzdelikte, mit der Folge, dass insbesondere Versuch und Teilnahme möglich sind.
Strafrecht · Definitionen