Vorteil
- Zivilrecht
Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet
- Zivilrecht
Anders als bei § 426 Abs. 1 BGB gehen bei § 426 Abs. 2 BGB auch eventuelle Sicherungsrechte für die Gläubigerforderung gem. §§ 412, 401 BGB auf den Ausgleichsberechtigten über.