Vorteil
Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht
Anders als bei § 426 Abs. 1 BGB gehen bei § 426 Abs. 2 BGB auch eventuelle Sicherungsrechte für die Gläubigerforderung gem. §§ 412, 401 BGB auf den Ausgleichsberechtigten über.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil