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Vorteil

Zivilrecht

Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet

Gesellschaftsrecht

Zivilrecht

Anders als bei § 426 Abs. 1 BGB gehen bei § 426 Abs. 2 BGB auch eventuelle Sicherungsrechte für die Gläubigerforderung gem. §§ 412, 401 BGB auf den Ausgleichsberechtigten über.

Schuldrecht Allgemeiner Teil