§ 426 BGB
- § 426 Abs. 1 BGB
- § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 426 Abs. 1 und 2 BGB
- § 426 Abs. 2 BGB
- § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB
- § 426 BGB
- §§ 426 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 254 Abs. 1 BGB
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
10 Fundstellenin 6 Schemata
- AnwaltsklausurSchema
C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen · Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden
- FreistellungAnspruchsziel
- VertragsrechtSchema
Ausgleich zwischen einem Bürgen und einem weiteren dinglichen Sicherungsgeber: · Gesamtschuld, §§ 421 ff. BGB, nach allgemeinen Regeln › Rechtsfolge
- RegressAnspruchsziel
- Schuldrecht ATSchema
Wichtigste Fälle der cessio legis › Im BGB · Schuldnermehrheit › Wirkungen der Gesamtschuld