Wahlrecht des Dritten
Berufung auf Nichtvorliegen der Tatsache oder auf wahre Rechtslage. Wahlrecht ist teilbar, Argument: § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.
Zivilrecht · Handelsrecht
Berufung auf Nichtvorliegen der Tatsache oder auf wahre Rechtslage. Wahlrecht ist teilbar, Argument: § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.
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