Wahlrecht des Dritten
- Zivilrecht
Berufung auf Nichtvorliegen der Tatsache oder auf wahre Rechtslage. Wahlrecht ist teilbar, Argument: § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.
Berufung auf Nichtvorliegen der Tatsache oder auf wahre Rechtslage. Wahlrecht ist teilbar, Argument: § 15 Abs. 1 HGB dient dem Schutz des Dritten.