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§ 15 HGB

  • § 15 Abs. 1 HGB
  • § 15 Abs. 1 und 2 HGB
  • § 15 Abs. 2 HGB
  • § 15 Abs. 3 HGB
  • § 15 HGB
  • §§ 15 und 56 HGB
  • §§ 15, 176 HGB
  • §§ 15, 366 HGB
  • §§ 15, 56 HGB

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

15 Fundstellenin 4 Schemata

  • BGB ATSchema

    Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts · Rechtsscheinvollmacht · Sonstiges › Rechtsscheintatbestände

  • DefinitionenSchema

    Handelsrecht

  • GesellschaftsrechtSchema

    Haftung in der GbR · Vertretung in der OHG / KG · Haftung Kommanditisten › Unbeschränkte persönliche Haftung, § 176 HGB · Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters › OHG-Gesellschafter oder Komplementär · „Schein-OHG“ › GmbH firmiert als OHG · Partnerschaft, §§ 1 ff. PartGG

  • HandelsrechtSchema

    Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 1 HGB (negative Publizität) · Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 2 HGB (positive Publizität) · Publizität des Handelsregisters gem. § 15 Abs. 3 HGB (positive Publizität) · Erlöschen der Prokura