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Wahlsystem des Verfassungsgebers

Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest; Ausgestaltung erfolgt durch Bundeswahlgesetz. Wahlsystem auf Bundesebene: personalisiertes Verhältniswahlrecht: Sitzverteilung geht von den Zweitstimmen aus, indem die Ergebnisse aller Landeslisten einer Partei bundesweit zusammengerechnet werden und jeder Partei, die danach die Fünf-Prozent-Hürde überwunden hat, anteilig eine ihrem verhältnismäßigen Anteil entsprechende Zahl von Sitzen zugesprochen wird. Von der Zahl der von der jeweiligen Landesliste errungenen Sitze wird die Zahl der Wahlkreisbewerber abgezogen, die i

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

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