Wenn Anwartschaftsrecht-Berechtigter Eigentümer wird
Mit der Eintragung des Auflassungsempfängers im Grundbuch setzt sich das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht im Wege der dinglichen Surrogation in einer Sicherungshypothek am Grundstück fort, § 1287 Satz 2 BGB. Diese ist in das Grundbuch einzutragen im Wege der berichtigenden Eintragung nach § 22 GBO.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte