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Wenn Anwartschaftsrecht-Berechtigter Eigentümer wird

Zivilrecht

Mit der Eintragung des Auflassungsempfängers im Grundbuch setzt sich das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht im Wege der dinglichen Surrogation in einer Sicherungshypothek am Grundstück fort, § 1287 Satz 2 BGB. Diese ist in das Grundbuch einzutragen im Wege der berichtigenden Eintragung nach § 22 GBO.

Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte