Zweckbindung der Gegenleistung, Leistung des Privaten
Eine ausdrückliche Vereinbarung der Zweckbindung ist im Vertrag erforderlich, dabei ist das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG zu beachten. Aber nach der Rspr. genügt es, wenn der Zweck der Gegenleistung im Wege der Auslegung bestimmbar ist (sog. hinkender Austauschvertrag); dabei wendet das BVerwG die Klingklangtheorie an.
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