§ 57 VwVfG
- § 57 VwVfG
- §§ 57, 58 Abs. 1 und 2 VwVfG
- §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG
Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Die Leistung der Behörde muss in sachlichem Zusammenhang zur… · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Formelle Rechtmäßigkeit des Vertrages · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Sonderfälle sind der verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen Privaten…
- Verwaltungsrecht ATSchema
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages › Formelle Rechtmäßigkeit