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§ 57 VwVfG

  • § 57 VwVfG
  • §§ 57, 58 Abs. 1 und 2 VwVfG
  • §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG

Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • VerwaltungsR ATSchema

    Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Die Leistung der Behörde muss in sachlichem Zusammenhang zur… · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Formelle Rechtmäßigkeit des Vertrages · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Sonderfälle sind der verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen Privaten…

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages › Formelle Rechtmäßigkeit