ZPO
Zivilrecht · Zivilprozessrecht · 484 Prüfungspunkte
14 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 8 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (22)
§ 23 GVG
§ 23 Nr. 1 GVG: Zuständigkeitsstreitwert des Amtsgerichts von 5.000 EUR auf 10.000 EUR angehoben (Gesetz v. 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318)
Jede Prüfung der sachlichen Zuständigkeit und jede Verweisungsfrage (§ 281 ZPO) rechnet mit falschen Zahlen · geändert seit 1.1.2026
§ 511 ZPO
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Berufungssumme von 600 EUR auf 1.000 EUR angehoben
Entscheidet über Rechtsmittelbelehrung und über den Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); § 511 Abs. 4 ZPO gewinnt an Bedeutung · geändert seit 1.1.2026
§ 26 EGZPO
§ 26 Nr. 8 EGZPO: Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH von 20.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben
Rechtsmittelprüfung zum BGH mit neuer Wertgrenze · geändert seit 1.1.2026
§ kostenbeschwerde ZPO
Wertgrenze der Kostenbeschwerde von 200 EUR auf 300 EUR angehoben
Beschwerdefähigkeit von Kostenentscheidungen neu zu berechnen · geändert seit 1.1.2026
§ 23 GVG
§ 23 Nr. 2 GVG: nachbarrechtliche Streitigkeiten sind dem Amtsgericht streitwertunabhängig zugewiesen
Gegenläufige Zuweisung zur AG-Wertgrenze; in der Zulässigkeit gesondert zu prüfen · geändert seit 1.1.2026
§ 71 II GVG: streitwertunabhängige LG-Zuständigkeit erweitert um Arzthaftung, Vergabe öffentlicher Aufträge und Veröffentlichungsstreitigkeiten
Ein Arzthaftungsfall über 3.000 EUR gehört seit 01.01.2026 vor das Landgericht - Zuständigkeit ist nicht mehr rein streitwertgesteuert · geändert seit 1.1.2026
§ 91a ZPO
Mittelbar betroffen: § 91a Abs. 2 ZPO verweist auf den Beschwerdewert des § 511 ZPO; die Norm selbst ist seit 2004 unverändert
Die Beschwerdefähigkeit der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung verschiebt sich, ohne dass § 91a ZPO geändert wurde · geändert seit 1.1.2026
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (Bundestagsbeschluss 13.11.2025, Ausfertigung 22.12.2025)
Reallabor bei Pilot-Amtsgerichten für niedrige Streitwerte; Länder können auf Fluggastrechte beschränken, erste Evaluation nach zwei Jahren · neu eingefügt seit 22.12.2025
§§ 606-609 ZPO neu belegt (Justizstandort-Stärkungsgesetz): Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren, Klageschrift, Beteiligung Dritter, Übersetzung
§§ 606-609 ZPO = Musterfeststellungsklage→§§ 606-609 ZPO = Englischsprachige Verfahren
Stiller Fehler: '§ 606 ZPO' bedeutet heute Englisch als Gerichtssprache, nicht Musterfeststellungsklage · umnummeriert seit 1.4.2025
§§ 610-614 ZPO neu belegt: Abschnitt 2 Verfahren vor Commercial Courts und Commercial Chambers (Anwendbarkeit, Verweisung, Organisationstermin, Wortprotokoll)
§§ 610-614 ZPO = Musterfeststellungsklage→§§ 610-614 ZPO = Commercial Courts
Jede Fundstelle §§ 610 ff. ZPO aus altem Material ist inhaltlich falsch · umnummeriert seit 1.4.2025
§ 253 ZPO
§ 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO neu: Die Klageschrift soll Angaben zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten
Checkliste der Soll-Angaben erweitert (Mediation, Streitwert, Einzelrichterbedenken, jetzt Videoverhandlung) - Anwaltsklausur · geändert seit 19.7.2024
§ 128a ZPO vollständig neu gefasst: Videoverhandlung kann gestattet oder angeordnet werden, Antragsrecht der Parteien, Aufzeichnungsverbot für Beteiligte
Material bildet die deutlich engere Fassung von 2013 ab (bloße Gestattung, kein Antragsrecht, keine Anordnungsbefugnis) · geändert seit 19.7.2024
§ 719 BGB
Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten
Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024
§ 606 ZPO
Musterfeststellungsklage (eingeführt 01.11.2018) durch das VDuG aus der ZPO herausgelöst; das gesamte Buch 6 der ZPO wurde gestrichen
§§ 606-614 ZPO→§§ 41 f. VDuG
Fundstellen '§§ 606 ff. ZPO' für die Musterfeststellungsklage sind falsch; sie steht heute in §§ 41 f. VDuG · weggefallen seit 13.10.2023
Abhilfeklage (§§ 14-40 VDuG) neu: dreistufig - Abhilfegrundurteil, Vergleichsphase, Abhilfeendurteil, danach Umsetzungsverfahren mit Sachwalter
Führt anders als die Musterfeststellungsklage zu einem unmittelbar vollstreckbaren Leistungstitel · neu eingefügt seit 13.10.2023
§ 41 VDuG
Musterfeststellungsklage aus der ZPO in §§ 41 f. VDuG überführt; sie bleibt erhalten, erzeugt aber nur Feststellungswirkung
§§ 606-614 ZPO→§§ 41 f. VDuG
Der Verbraucher muss nach der MFK weiterhin individuell nachklagen · umnummeriert seit 13.10.2023
§ 2 VDuG
§ 2 Abs. 1 VDuG: Klagebefugnis ausschließlich für qualifizierte Verbraucherverbände bzw. qualifizierte Einrichtungen
Prozessführungsbefugnis ist eigener Zulässigkeitspunkt · neu eingefügt seit 13.10.2023
§ 3 VDuG: ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts am Gerichtsstand des Unternehmers
Erstinstanzliche OLG-Zuständigkeit - im Zuständigkeitsschema von 2014 nicht vorgesehen · neu eingefügt seit 13.10.2023
§ 4 VDuG
§ 4 Abs. 1 VDuG: Quorum - mindestens 50 Verbraucher müssen nachvollziehbar betroffen sein
Zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Verbandsklage · neu eingefügt seit 13.10.2023
§ 46 VDuG
§ 46 Abs. 1 VDuG: Opt-in durch Anmeldung im Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz, bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Anmeldefrist ist klausurrelevant; Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828 · neu eingefügt seit 13.10.2023
§ 899 ZPO
PKoFoG: P-Konto-Recht aus § 850k ZPO a.F. in den neuen Abschnitt §§ 899 ff. ZPO überführt; Übertragung nicht verbrauchter Beträge auf drei Folgemonate
§ 850k ZPO a.F.→§§ 899 ff. ZPO
Jede Fundstelle '§ 850k ZPO' im Kontext P-Konto-Freibeträge ist auf §§ 899 ff. ZPO umzustellen · umnummeriert seit 1.12.2021
§ 850k ZPO regelt seit dem PKoFoG nur noch Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Freibetragsberechnung steht nicht mehr in § 850k ZPO; Einwendungen binnen sechs Monaten gegenüber dem Kreditinstitut · geändert seit 1.12.2021
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Prozessuales Gegenstück zur Privatautonomie des materiellen Zivilrechts. Betrifft Klageerhebung, Bestimmung des Prozessumfangs, Einlegung von Rechtsmitteln und Beendigung des Prozesses. Bestandteile:
Erläuterung
Verfahrenseinleitung durch Parteien im Wege der Klage oder durch Antrag, ggf. Rechtsmittel.
Erläuterung
Parteien bestimmen durch Anträge Umfang der richterlichen Prüfung und Entscheidung, § 308 Abs. 1, § 528, 557 Abs. 1 ZPO. Gericht darf den Parteien nicht mehr und nichts anderes als beantragt zusprechen. Zurückbleiben hinter gestellten Anträgen ist zulässig, z.B. nur teilweise begründete Klage.
Erläuterung
Auch während des Verfahrens haben die Parteien Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand.
Definition
- Interessen der Allgemeinheit betroffen
Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 617, 640 Abs. 1 ZPO), u.U. Mietsachen (§ 308a Abs. 1 ZPO), Prozesskosten (§ 308 Abs. 2 ZPO).
Erläuterung
Nur Parteien können Tatsachenstoff (Entscheidungsgrundlage) in Prozess einführen, über Beweisbedürftigkeit entscheiden und Beweis führen.
Erläuterung
Bei Ehe-, Kindschafts- und Aufgebotsverfahren, §§ 616, 640, 952 ZPO, § 12 FGG, gilt der Untersuchungsgrundsatz (Stoffsammlung und Wahrheitserforschung durch Richter), Grund: Interessen der Allgemeinheit betroffen.
Erläuterung
Keine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Entscheidungsgrundlage nur der Streitstoff, den die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, § 128 Abs. 1 ZPO. Was schriftsätzlich angekündigt, aber nicht durch zumindest stillschweigende Bezugnahme vorgetragen wurde, vgl. § 137 Abs. 3 ZPO, darf nicht berücksichtigt werden. Bedeutung: Gericht soll lebendigen Eindruck vom Prozessstoff gewinnen und Möglichkeit haben, das Verfahren durch Fragen und Hinweise zu straffen. Durchbrechungen, unterscheide:
Erläuterung
Bestehend aus folgenden Elementen:
Erläuterung
Ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK; auch aus Gesamtschau: §§ 136 Abs. 3, 139 Abs. 2, 283, 285 ZPO. Inhalt: Garantiert jeder Partei Anspruch auf Anhörung, d.h. Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung, bevor Entscheidung zu ihrem Nachteil ergeht. Gericht muss Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen, in Erwägung ziehen und wesentliches Vorbringen berücksichtigen. Gericht darf seiner Entscheidung nur solchen Prozessstoff zugrundelegen, zu dem es den Parteien rechtliches Gehör gewährt hatte: Verbot von „Überraschungsentscheidungen“ gem. § 139 Abs. 2 ZPO. Bezieht sich auf gesamten Prozessstoff, also gesamten Tatsachenvortrag des Prozessgegners, alle Beweisfragen, vgl. § 279 Abs. 3 ZPO, alle Rechtsfragen, vgl. § 139 Abs. 2 ZPO. Kein Verstoß: Eilverfahren nach den §§ 921 Abs. 1, 937 ZPO. Wenn vorherige Anhörung dem Sinn des Verfahrens zuwiderläuft, auch bei Forderungspfändung nach § 834 ZPO, wird rechtliches Gehör erst im nachfolgenden Verfahren aufgrund eines Rechtsbehelfs gewährt. Heilung von Verstößen: Gericht gewährt das Gehör auf fristgebundene schriftliche Rüge nachträglich, § 321a ZPO, Partei verzichtet auf eigene Rüge, § 295 ZPO, oder Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von Amts wegen. Versagung des rechtlichen Gehörs kann nach Rechtswegerschöpfung durch Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, §§ 90 ff. BVerfGG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG.
Erläuterung
§ 169 GVG, Art. 6 EMRK; Inhalt: beliebige Zuhörer sollen im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes Möglichkeit des Zutritts haben. Zweck: Transparenz und Kontrollierbarkeit gerichtlicher Verfahren für Allgemeinheit (keine „Geheimjustiz“). Ausnahmen: Stets Ausschluss der Öffentlichkeit bei Familiensachen, § 170 GVG. Sonst auch Ausschluss möglich, §§ 171b, 172 GVG. Prozessparteien können auch an nichtöffentlichen Verhandlungen teilnehmen, sog. Parteiöffentlichkeit.
Erläuterung
Verpflichtung des Gerichts zu gestraffter Verfahrensführung und Verpflichtung der Parteien zur Prozessförderung. Zweck: Abschluss des Verfahrens möglichst zügig in einem einzigen umfassend vorbereiteten Verhandlungstermin.
Erläuterung
Angriffs- und Verteidigungsmittel in einer einheitlichen mündlichen Verhandlung so rechtzeitig vorbringen, wie es einer sorgfältigen und auf Verfahrensförderung bedachten Prozessführung entspricht. Verspätetes Vorbringen kann, § 296 Abs. 2 ZPO, oder muss, § 296 Abs. 1 ZPO, zurückgewiesen werden, sog. Präklusion.
Erläuterung
Damit überhaupt ein Prozess zustande kommt.
Erläuterung
Damit in der Sache selbst entschieden werden kann. Prüfung von Amts wegen. Fehlt eine Voraussetzung wird Klage durch sog. Prozessurteil abgewiesen.
Erläuterung
§ 29c Abs. 1 ZPO: Für Klagen aus Haustürgeschäften ist ein Gerichtsstand bei dem Gericht eröffnet, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Zweck: Es soll verhindert werden, dass die häufig in ihrer Mobilität eingeschränkten Verbraucher ihrer vielfach überörtlich tätigen Vertragspartner an deren Gerichtsstand verklagen müssen, was zu einem tatsächlichen Ausschluss von Rechtsschutz führen kann.
Definition
- Prozessfähigkeit oder Vertretung, §§ 51 ff. ZPO, Vertretung
Kläger macht als Vertreter fremdes Recht in fremdem Namen geltend
Definition
- Kläger macht eigenes Recht in eigenem Namen geltend
Prozessführungsbefugnis (+), Ausnahme: Verlust der Prozessführungsbefugnis, insb. § 80 Abs. 1 InsO
Definition
- Einreichung der Klageschrift bei Gericht, Inhalt
Auslegung durch das Gericht. Wahl derjenigen Klageart, die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers gerecht wird. Notwendiger Inhalt bestimmt sich nach § 253 ZPO:
Erläuterung
Prozesshindernde Einreden werden erst durch Rüge des Beklagten berücksichtigt. Bedeutsam lediglich Einrede des Schiedsvertrags, § 1032 ZPO. Bei Erhebung der Einrede: Abweisung der Klage durch Prozessurteil.
Erläuterung
Vorschriften der GVG und ZPO über sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten nur, wenn Parteien nicht durch wirksame Gerichtstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) die Zuständigkeit eines anderen erstinstanzlichen Gerichts begründen. Wirksamkeit der Vereinbarung: § 40 ZPO. In diesen Fällen auch keine rügelose Einlassung möglich, § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Definition
- Zulässigkeit der Klageänderung (falls nicht
Klageabweisung durch Prozessurteil):
Erläuterung
Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 F2 ZPO
Erläuterung
Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 F2 ZPO; Zustimmung des alten Beklagten, § 269 Abs. 1 ZPO; Zustimmung des neuen Beklagten nur in 2. Instanz erforderlich
Erläuterung
§ 265 Abs. 2 1 ZPO, doch Kläger muss seinen Klageantrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen. Wenn nicht ist dies eine „Einwendung“ i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO, da der Kläger nach materiellem Recht nicht mehr zur zwangsweisen Durchsetzung der titulierten Forderung berechtigt ist, vgl. § 398 S. 2 BGB.
Erläuterung
Erlass eines Leistungsurteils, Duldung einer ZV; Unterformen:
Erläuterung
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, d.h. jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen und Gegenständen, die sich
Definition
- Gestaltungsklage
Gerichtet auf unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung (Parallele zu den materiell-rechtlichen Gestaltungsrechten); Unterformen:
Definition
- Familienrecht
Ehescheidungsklage, Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
Definition
- Handelsrecht
Klage auf Auflösung einer OHG oder KG
Erläuterung
Insb. ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 II ZPO; örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO oder § 33 ZPO oder § 39 ZPO (Heilung); sachliche Zuständigkeit und keine anderweitige Rechtshängigkeit
Erläuterung
Wenn die vom Kläger behaupteten Tatsachen, als wahr unterstellt, den von ihm erhobenen Anspruch nach materiellem Recht ergeben. Wenn nicht: Abweisung bereits aufgrund des klägerischen Vorbringens und Eingehen auf die Darstellung des Beklagten oder Beweiserhebung entbehrlich.
Erläuterung
Wenn und soweit die von ihm vorgetragenen Tatsachen, als wahr unterstellt, das Klagebegehren als unbegründet erscheinen lassen. Wenn nicht: schlüssige Klage ist ohne Beweisaufnahme stattzugeben.
Erläuterung
Ist das Klagevorbringen schlüssig und das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erheblich, so muss das Gericht die von der jeweils beweisbelasteten Partei angebotenen Beweise erheben. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ergeben, welche der unterschiedlichen Sachdarstellungen zutrifft.
Erläuterung
Widerruf des in der Klage oder Widerklage gestellten Gesuchs um Gewährung von Rechtsschutz. Gericht entscheidet auf Antrag des Beklagten als Beschluss.
Definition
- Entscheidung des Gerichts
Beschluss nur über die Kosten
Erläuterung
Einseitige Erklärung des Klägers, dass der Klageanspruch nicht besteht.
Erläuterung
Einseitiger Erklärung des Beklagten, dass der Klageanspruch besteht.
Erläuterung
Schriftliche Mitteilung nur unter bestimmten Umständen möglich. Anerkenntnis richtet sich nach § 307 ZPO. § 307 Abs. 1 ZPO geht von einer „mündlichen Verhandlung“ aus, so dass ein Anerkenntnis nach dem Grundsatz der Mündlichkeit erst prozessual wirksam wird, wenn es mündlich in der Verhandlung erklärt wird. Ein vor der Verhandlung schriftlich erklärtes Anerkenntnis hat somit nur vorbereitenden Charakter, §§ 129 ff. ZPO. Hat jedoch das Gericht ein schriftliches Vorverfahren nach §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO angeordnet, so ist gem. § 307 Abs. 2 ZPO auch ein schriftliches Anerkenntnis prozessual wirksam; und zwar auch, wenn es nach Ablauf der in § 276 Abs. 1 1 ZPO genannten Frist abgegeben wird.
Erläuterung
Gütliche Beilegung des Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben in Form eines materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts und eines Prozessvertrags: Doppelnatur des Vergleichs.
Definition
- Materiell-rechtliche Folgen
Neuordnung der Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des Vergleichsvertrags, i.d.R. handelt es sich um einen Teilverzicht.
Definition
- Entscheidung des Gerichts
Gar nicht, denn der Prozessvergleich wirkt als Ersatz für eine Gerichtsentscheidung.
Erläuterung
Entscheidung ist formell rechtskräftig (§ 705 ZPO), wenn sie im regulären Verfahren nicht mehr angefochten, d.h. weder durch Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) noch durch Einspruch (§ 338 ZPO) oder Gehörsrüge (§ 321a ZPO) aufgehoben werden kann. Folge: endgültige Vollstreckbarkeit, § 704 Abs. 1 ZPO. Formelle Rechtskraft tritt ein:
Erläuterung
Bezeichnet den inhaltlichen Bestandsschutz einer formell rechtskräftigen Entscheidung. Dem Befriedigungszweck der Rechtskraft folgend, wird durch die materielle Rechtskraft die entschiedene Rechtsfrage jedem weiteren Streit entrückt. Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Gem. § 322 Abs. 1 ZPO reicht die materielle Rechtskraft so weit, als über Bestehen oder Nichtbestehen des durch die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruchs (= Streitgegenstand) entscheiden wurde. Die objektiven Grenzen sind anhand der Lehre vom Streitgegenstand zu ermitteln, der nach hM durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird, sog. zweigliedrige prozessuale Theorie, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Erläuterung
Die Rechtskraft einer Entscheidung wirkt inter partes, d.h. sie bindet nur die Parteien des betreffenden Prozesses, vgl. § 325 Abs. 1 ZPO. Dritte, die mangels rechtlichen Gehörs das Verfahren nicht beeinflussen konnten, brauchen dessen Ergebnis grundsätzlich nicht zu achten.
Definition
- Sperrwirkung bei Identität
Sind die Streitgegenstände im alten und neuen Prozess identisch, so ist die neue Klage unzulässig und wird durch Prozessurteil abgewiesen. Nach der herrschenden „ne bis in idem“-Lehre bildet die Rechtskraft eine selbständige negative Sachurteilsvoraussetzung.
Definition
- Bindungswirkung bei Präjudizialität
Bildet der alte Streitgegenstand eine Vorfrage für die Entscheidung über den neuen, so ist der Zweitrichter im Rahmen seiner Sachprüfung an den früheren Spruch gebunden.
Erläuterung
Vereinfachung der Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung.
Erläuterung
ggü Klage einfacher, da Gläubiger es, unabhängig vom Streitwert, bei dem Amtsgericht einleiten kann, bei dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 389 Abs. 2 ZPO. Er muss lediglich in einem Vordruck, § 703c ZPO, seinen Anspruch bezeichnen. Vollstreckungsbescheid kann bereits zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids ergehen, §§ 699, 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Mahnbescheidsantrag entfaltet dieselbe Vorwirkung wie die Einreichung einer Klageschrift, § 693 Abs. 2 ZPO, d.h. insbesondere Neubeginn oder Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Erläuterung
Sobald der Schuldner Widerspruch (§ 694 ZPO) oder Einspruch (§§ 700 Abs. 1, 338 ZPO) einlegt, entfallen sämtliche Vorteile des Mahnverfahrens, denn durch einen Antrag kann in das normale Streitverfahren übergegangen werden und dem Gläubiger entsteht durch die Abgabe an das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 696 Abs. 1 1 ZPO) zusätzlicher Zeitverlust.
Definition
- Funktionell zuständig
Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG; sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Gläubigers, § 689 Abs. 2 ZPO.
Erläuterung
Gläubiger stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§ 692 ZPO) bei dem Amtsgericht seines allgemeinen Gerichtsstandes. Liegen die Voraussetzungen der §§ 688 bis 690 ZPO vor, so erlässt der Rechtspfleger den beantragten Mahnbescheid, § 20 Nr. 1 RpflG, der sodann von Amts wegen dem Antragsgegner zugestellt wird. Weist der Rechtspfleger den Antrag zurück, hat der Antragstellende zwei Möglichkeiten: Er kann entweder sofortige Erinnerung gem. § 11 RpflG an den Richter einlegen, vgl. § 691 ZPO oder einen neuen Antrag stellen, der die Bedenken des Rechtspflegers ausräumt.
Erläuterung
Wenn der Antragsgegner den Mahnbescheid angreifen will, so muss er dies durch einen schriftlichen Widerspruch tun, § 694 ZPO, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. ACHTUNG: Widerspruchsfrist ist keine Ausschlussfrist! Er wird so lange beachtet, wie der der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO. Sollte der Widerspruch nach Verfügung des Vollstreckungsbescheids eintreffen und verspätet sein, wird er als Einspruch gegen den bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid behandelt, § 694 Abs. 2 ZPO. Durch Erhebung des Widerspruchs geht das Mahnverfahren nicht automatisch in ein Streitverfahren über, vgl. § 696 Abs. 1 1 Alt. 2 ZPO. Erforderlich ist zusätzlich ein Antrag. Wird dieser nicht gestellt, so bleibt die Sache im Mahnverfahren anhängig. Diese Anhängigkeit begründet jedoch keine Sperrwirkung nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für eine neue Klage.
Erläuterung
Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch auf den Mahnbescheid seitens des Antragsgegners, so kann der Antragsteller binnen sechs Monaten, § 701 ZPO, den Erlass des Vollstreckungsbescheids, § 699 ZPO, beantragen. Dieser wird durch den Rechtspfleger erlassen, § 20 Nr. 1 RpflG und steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich, §§ 700 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, ist also der materiellen Rechtskraft fähig und ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wandelt sich der Vollstreckungsbescheid in einen rechtskräftigen Titel.
Erläuterung
Einlegung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, §§ 700 Abs. 1 i.V.m. 339 ZPO. Mahngericht gibt den Rechtsstreit dann sogleich an das Streitgericht ab, § 700 Abs. 3 1 ZPO, wie bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Bejaht das Streitgericht Zulässigkeit des Einspruchs, wird das Verfahren streitig fortgesetzt.
Erläuterung
Gericht kann Parteien nicht zwingen, vor Gericht zu erscheinen. Dispositions- und Verhandlungsmaxime erlauben es den Parteien, nicht vor Gericht zu erscheinen oder zu verhandeln. Folge eines solchen Nichterscheinens ist das sog. Säumnisverfahren. Unterscheide:
Erläuterung
Wenn beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig sind, d.h. entweder nicht erscheinen oder trotz Anwesenheit nicht verhandeln wollen, kann das Gericht zwischen folgenden Alternativen wählen:
Erläuterung
Gegnerische Partei kann folgendes beantragen:
Definition
- Zulässigkeit der Klage
Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so wird Klage unabhängig vom Säumnis durch gewöhnliches Prozessurteil abgewiesen, das nur mit den Rechtsmitteln (Berufung und Revision) angreifbar ist, aber nicht durch Einspruch. Die Konstellation wird „unechtes Versäumnisurteil“ genannt, obwohl die Säumnis nicht mehr von Belang ist.
Definition
- Besondere Voraussetzungen bei Säumnis des Beklagten, § 331 ZPO
Ist der Kläger säumig, so wird die Klage deswegen ohne Prüfung der Berechtigung des Begehrens abgewiesen, weil er seinen Prozess nachlässig betreibt. Anders jedoch bei Säumnis des Beklagten: Sie begründet nach § 331 Abs. 1 ZPO eine bloße Geständnisfiktion und setzt damit die Schlüssigkeit der Klage voraus, § 331 Abs. 2 ZPO. Ein Versäumnisurteil kann daher nur ergehen, wenn
Erläuterung
Ein Versäumnisurteil kann nicht gegen eine Partei ergehen, wenn sie gem. § 62 Abs. 1 ZPO durch die andere Partei vertreten wird. Voraussetzung ist, dass die beiden Parteien notwendige Streitgenossen sind.
Erläuterung
Einspruch, § 338 ZPO, vgl. § 514 Abs. 1 ZPO. Kein Rechtsmittel, da er den Prozess nicht in eine höhere Instanz hebt, aber ähnlich ausgestaltet. Zulässigkeit des Einspruchs (Prüfung von Amts wegen, § 341 Abs. 1 ZPO):
Erläuterung
Gericht verwirft durch Urteil, § 341 Abs. 2 1 ZPO. Versäumnisurteil bleibt in Kraft.
Erläuterung
Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor der Säumnis, § 342 ZPO; Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, § 341a ZPO. Fortsetzung im normalen Verfahren:
Erläuterung
Urteil in der Hauptsache (Zulässigkeit, Begründetheit) mit Tenor nach § 343 ZPO; gegen das Urteil sind Rechtsmittel möglich.
Erläuterung
Verwerfung des Einspruchs durch zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO. Gegen dieses zweite Versäumnisurteil ist kein Einspruch mehr möglich, sondern nur noch die Berufung mit der Behauptung, dass kein Fall verschuldeter Säumnis vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 ZPO.
Erläuterung
Aufhebung des bestehenden Versäumnisurteils und ein erstes Versäumnisurteil zu Lasten des Gegners. Gegen diesen ist wiederum der Einspruch statthaft, § 338 ZPO, da es sich um ein erstes Versäumnisurteil in dieser Konstellation handelt.
Erläuterung
Titel kann gerichtet sein auf
Definition
- Ziel
Befriedigung des Gläubigers durch den Zugriff auf sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners:
Erläuterung
Ziel: Befriedigung des Gläubigers durch den Zugriff auf sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners:
Erläuterung
Grds. Gerichtsvollzieher, § 808 Abs. 1 ZPO, soweit nicht bestimmte bewegliche Sachen nach §§ 1120 ff. BGB in den Haftungsverband der Hypothek fallen und deshalb der Grundstücksvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht zugeschlagen werden, § 865 ZPO.
Erläuterung
Im Gewahrsam des Schuldners oder eines herausgabebereiten Dritten stehenden Sachen werden durch Wegnahme oder Anlegung eines Pfandsiegels gepfändet, §§ 808, 809 ZPO. Beachte:
Erläuterung
Bewegliche Sachen werden nach der Pfändung verwertet i.d.R. durch öffentliche Versteigerung, §§ 814 ff. ZPO. Versteigerungserlös wird vom Gerichtsvollzieher abzüglich der Vollstreckungskosten an den Gläubiger ausgekehrt. Sowohl Auskehrung des Versteigerungserlöses als auch Übereignung der versteigerten Sache an den Meistbietenden erfolgen qua Hoheitsakt.
Erläuterung
Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ist verfahrensrechtlich korrekt, bei Vornahme zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der richtigen Weise und im richtigen Umfang.
Erläuterung
Grds. nur zur Tageszeit an Werktagen. Darüber hinaus nur zulässig, wenn keine unbillige Härte für den Schuldner oder etwaige Mitgewahrsamsinhaber und die dadurch bewirkte Störung nicht in einem Missverhältnis zu dem zu erwartenden Vollstreckungserfolg steht, § 758a Abs. 4 1 ZPO. Nachtzeit ist die Zeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr, § 758a Abs. 4 2 ZPO. Pfändung darf vorgenommen werden an Sachen im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 ZPO), des Gläubigers (§ 809 Fall 1 ZPO) und eines zur Herausgabe bereiten Dritten (§ 809 Fall 2 ZPO).
Definition
- Gewahrsamsvermutung i.S.d. § 739 ZPO
Ergänzung der widerleglichen Eigentumsvermutung des § 1362 BGB durch eine unwiderlegliche Gewahrsamsvermutung zu Lasten des schuldenden Ehegatten oder Lebenspartners. Wenn § 739 ZPO vorliegt, erfolgt die Pfändung (§ 808 ZPO) oder Herausgabevollstreckung (§ 883 Abs. 1 ZPO) „am rechten Ort“, unabhängig von der tatsächlichen Besitzlage. Zweck der Vorschrift: Gläubiger, der i.d.R. nur gegen einen Ehegatten einen Vollstreckungstitel hat, wird die Pfändung auch ohne die ansonsten nach § 809 ZPO nötige Zustimmung des mitbesitzenden anderen Ehegatten ermöglicht. Der nichtschuldende Ehegatte oder Leben
Erläuterung
Gewahrsamsvermutung i.S.d. § 739 ZPO: Ergänzung der widerleglichen Eigentumsvermutung des § 1362 BGB durch eine unwiderlegliche Gewahrsamsvermutung zu Lasten des schuldenden Ehegatten oder Lebenspartners. Wenn § 739 ZPO vorliegt, erfolgt die Pfändung (§ 808 ZPO) oder Herausgabevollstreckung (§ 883 Abs. 1 ZPO) „am rechten Ort“, unabhängig von der tatsächlichen Besitzlage. Zweck der Vorschrift: Gläubiger, der i.d.R. nur gegen einen Ehegatten einen Vollstreckungstitel hat, wird die Pfändung auch ohne die ansonsten nach § 809 ZPO nötige Zustimmung des mitbesitzenden anderen Ehegatten ermöglicht. Der nichtschuldende Ehegatte oder Lebenspartner kann sein Eigentum im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO sichern.
Erläuterung
Dritter i.S.d. § 809 ZPO: nicht Schuldner oder Gläubiger. Auch Gerichtsvollzieher selbst. Dritter muss ausdrücklich oder stillschweigend mit der Pfändung und der Verwertung einverstanden sein, „zur Herausgabe bereit“ § 809 Fall 2 ZPO. Ein konkludentes Einverständnis kann der Dritte beispielsweise durch die Unterzeichnung der Pfändungsprotokolle geben. Wenn der Dritte nicht einverstanden ist, also nicht „zur Herausgabe bereit“ ist, dann muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden, §§ 864, 847 ZPO. Das gilt auch, wenn der Dritte sich die Sache durch kollusives Zusammenwirken mit dem Schuldner verschafft hat. Darüber hinaus auch, wenn der Dritte offensichtlich oder unstreitig zur Herausgabe verpflichtet ist. Argument: Der Gerichtsvollzieher kann dies als Organ des ersten Zugriffs nicht verlässlich feststellen.
Argument
- Der Gerichtsvollzieher kann dies als Organ des ersten Zugriffs nicht verlässlich feststellen.
Erläuterung
Grundsätzlich wird die Pfändung durch Anlegen von Pfandsiegeln kenntlich gemacht, aber die Sache selbst beim Schuldner belassen, § 808 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Pfandanzeige muss als solche und in ihrer Beziehung auf das Objekt erkennbar und fixiert sein, sog. Verstrickung. Die gepfändete Sache verbleibt nicht stets beim Schuldner. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen in die Pfandkammer verbringen, § 808 Abs. 1 ZPO. Dazu ist er bei Geld, Wertpapieren Kostbarkeiten oder bei Gläubigergefährdung sogar verpflichtet, § 808 Abs. 2 1 ZPO.
Definition
- Richtig ist es jedoch, den § 811 ZPO weiterhin anzuwenden. Argument
Es widerspräche der Funktion der Vollstreckung als streng formalisiertes Verfahren, sie mit materiell-rechtlichen Prüfungen zu belasten. Die Entscheidung über den Herausgabeanspruch muss dem zuständigen Prozessgericht vorbehalten sein, andernfalls könnte der Sicherungseigentümer seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohne einen entsprechenden Titel durchsetzen. Schließlich kann der Gläubiger auch zwischen beiden Verfahren (Geldforderung / Herausgabeanspruch) wählen.
Erläuterung
Werden dadurch verwertet, dass das Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 828 ZPO, durch den Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RpflG, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 829, 835 ZPO, erlässt.
Definition
- Inhalt des Überweisungsbeschlusses
Überweisung der Forderung an den Gläubiger gem. § 835 ZPO zum Zwecke der Verwertung. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen einer Überweisung an Zahlungs Statt mit der Wirkung, dass er als zum Nennwert befriedigt gilt oder zur bloßen Einziehung (Regelfall). Der Überweisungsbeschluss wird in der Regel mit dem Pfändungsbeschluss erlassen.
Definition
- Vollstreckung in Herausgabeansprüche
Im Prinzip gilt das bei Geldforderungen Gesagte, § vgl. § 864 ZPO. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:
Erläuterung
Bei der öffentlichen Versteigerung des Grundstücks werden nur solche Gebote zugelassen, durch die die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte, z.B. vorrangige Hypotheken, und die Kosten des Verfahrens gedeckt werden, § 44 Abs. 1 ZVG. Die im geringsten Gebot enthaltenen vorrangigen Rechte werden vom Ersteher übernommen, § 52 Abs. 1 ZVG, sog. Übernahmeprinzip.
Erläuterung
Dem Meistbietenden wird der Zuschlag erteilt, § 81 Abs. 1 ZVG. Durch rechtskräftigen Zuschlagbeschluss wird der Ersteher qua Hoheitsakt Eigentümer des Grundstücks sowie der Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat, § 90 ZVG.
Erläuterung
Auch hier ist wieder ein Antrag des Gläubigers erforderlich, gerichtet auf die Anordnung der Zwangsverwaltung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, §§ 146 Abs. 1, 1, 15 ZVG. Die Zwangsverwaltung wirkt als Beschlagnahme des Grundstücks, §§ 148, 150 ZVG. Der Gläubiger wird durch den Zwangsverwalter aus den laufenden Nutzungen des Grundstücks befriedigt, §§ 152 ff. ZVG.
Definition
- Sache ist im Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten
Der Gläubiger muss dann den Herausgabeanspruch seines Schuldners gegen den Dritten durch das Vollstreckungsgericht pfänden und sich überweisen lassen, §§ 886 i.V.m 829, 835 ZPO.
Erläuterung
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO, abzugrenzen gegen Rechtsmittel (Berufung, Revision).
Erläuterung
Wenn dem Vollstreckungsorgan vor oder nach Beginn der ZV die Ausfertigung der einstweiligen Anordnung vorgelegt wird, so bildet sie ein Vollstreckungshindernis für die weitere ZV, § 775 Nr. ZPO.
Wenn Vollstreckungsmaßnahmen bereits durchgeführt werden, d.h. die einstweilige Anordnung zu spät getroffen wird, dann bedarf es einer weiteren, besonderen Anordnung, um die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufzuheben. Nur in Ausnahmefällen nach § 776 a.E. ZPO möglich. Verstrickung und Pfändungspfandrecht bleiben unter Wahrung ihres Ranges grundsätzlich bestehen.
Definitionen
- Zweck
Antragsteller rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog
Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der ZV
Erläuterung
Zweck: Antragsteller rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog: Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der ZV
Erläuterung
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde, vgl. §§ 766, 764 II, 802 ZPO
Erläuterung
Durch ZV Beschwerter, stets: Vollstreckungsschuldner
Erläuterung
Unmittelbar vor Beginn der ZV bis zum Ende der Maßnahme
Definition
- ZV im Einklang mit bestimmten Verfahrensvorschriften. Beispiel
Fehlen der allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen; Vollstreckungshindernis; jeweilige Vollstreckungsmaßnahme verfahrensfehlerhaft. Stets umfassende Prüfung von Amts wegen, unabhängig vom Inhalt der Rüge. Nicht: titulierter Anspruch durch Aufrechnung erloschen. Grund: Gerichtsvollzieher führt keine materiell-rechtliche Prüfung des zu vollstreckenden Anspruchs durch, Sperrwirkung des § 767 ZPO, vgl. aber § 775 Nr. 4 und 5 ZPO. Nicht: Erteilung der Vollstreckungsklausel von unzuständiger Stelle. Grund: Gerichtsvollzieher ist Klausel gebunden und prüft nicht die Rechtmäßigkeit d
Erläuterung
ZV im Einklang mit bestimmten Verfahrensvorschriften. Beispiel: Fehlen der allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen; Vollstreckungshindernis; jeweilige Vollstreckungsmaßnahme verfahrensfehlerhaft. Stets umfassende Prüfung von Amts wegen, unabhängig vom Inhalt der Rüge. Nicht: titulierter Anspruch durch Aufrechnung erloschen. Grund: Gerichtsvollzieher führt keine materiell-rechtliche Prüfung des zu vollstreckenden Anspruchs durch, Sperrwirkung des § 767 ZPO, vgl. aber § 775 Nr. 4 und 5 ZPO. Nicht: Erteilung der Vollstreckungsklausel von unzuständiger Stelle. Grund: Gerichtsvollzieher ist Klausel gebunden und prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Erteilung, Sperrwirkung des § 732 ZPO.
Definition
- Ziel
Gericht erklärt ZV für unzulässig.
Erläuterung
Ziel: Gericht erklärt ZV für unzulässig.
Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog, Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung (§§ 766, 767, 793 ZPO). Behauptung: Konkrete Vollstreckungsmaßnahme habe das Schuldnervermögen verfehlt und unzulässig in Vermögensrechte des Klägers eingegriffen.
Definition
- Örtlich ausschließlich
Gericht, in dessen Bezirk die ZV begonnen hat, §§ 771 I, 802 ZPO. Sachlich: AG oder LG, abhängig vom Streitwert, §§ 6 ZPO i.V.m. 23 Nr. 1, 71 I GVG.
Erläuterung
Örtlich ausschließlich: Gericht, in dessen Bezirk die ZV begonnen hat, §§ 771 I, 802 ZPO. Sachlich: AG oder LG, abhängig vom Streitwert, §§ 6 ZPO i.V.m. 23 Nr. 1, 71 I GVG.
Definition
- Aktiv
Dritter; passiv: vollstreckender Gläubiger.
Erläuterung
Aktiv: Dritter; passiv: vollstreckender Gläubiger.
Erläuterung
Von Beginn bis zum vollständigen Abschluss der ZV in den Gegenstand. Kein Ausschluss durch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bei nichtiger Vollstreckungsmaßnahme.
Erläuterung
Gegenstand gehört nicht zum Vermögen des Schuldners; Veräußerung des Gegenstands wäre gegenüber dem Kläger rechtswidrig. Interventionsrecht folgt aus Eigentum, Forderungsinhaberschaft; auch: Sicherungseigentum, Grund: eigennützige Treuhand. Interventionsrecht des Sicherungsnehmers, wenn Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgegenstand vollstreckt. Interventionsrecht des Sicherungsgebers, wenn Gläubiger des Sicherungsnehmers vor Verwertungsreife in Sicherungsgegenstand vollstreckt. Auch: Anwartschaftsrecht des Käufers. Auch: Andere dingliche Rechte, z.B. Besitzpfandrecht, wenn Beeinträchtigung durch Vollstreckungsakt. Auch: schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe der Sache, z.B. aus §§ 604 I, 695 BGB, oder Duldung der ZV in die Sache (§ 7 AnfG). Nicht: Verschaffungsansprüche, z.B. § 433 I 1 BGB.
Beispiel
Verpflichtung zur Übertragung des Pfandgegenstandes an Gläubiger oder Schuldner; nach dem AnfG anfechtbare Überlassung des Pfandgegenstandes durch den Schuldner; vorrangiges Pfand- oder Pfändungspfandrechts des Gläubigers an der Sache; Haftung für den beizutreibenden Anspruch, z.B. aus §§ 25, 128 HGB.
Definitionen
- Ziel
Gericht erklärt ZV für unzulässig. Kläger wendet sich, als Vollstreckungsschuldner, gegen den titulierten Anspruch und damit gegen die Vollstreckung insgesamt, weil dem Gläubiger der zu vollstreckende Anspruch nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zusteht. Beseitigung der Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs, indem materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhoben werden.
- Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog
Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der ZV (§§ 771, 766, 793 ZPO)
Erläuterung
Ziel: Gericht erklärt ZV für unzulässig. Kläger wendet sich, als Vollstreckungsschuldner, gegen den titulierten Anspruch und damit gegen die Vollstreckung insgesamt, weil dem Gläubiger der zu vollstreckende Anspruch nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zusteht. Beseitigung der Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs, indem materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhoben werden.
Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog: Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der ZV (§§ 771, 766, 793 ZPO)
Definition
- Örtlich und sachlich ausschließlich zuständig
Prozessgericht erster Instanz, §§ 767 I, 795, 802 ZPO. Sondervorschriften für: Vollstreckungsbescheide, § 796 III ZPO; vollstreckbare Urkunden, §§ 797 V oder 800 III ZPO; Gütestellenvergleiche, § 797a III ZPO; Auszüge aus der Insolvenztabelle, §§ 201 II, 202 InsO.
Erläuterung
Örtlich und sachlich ausschließlich zuständig: Prozessgericht erster Instanz, §§ 767 I, 795, 802 ZPO. Sondervorschriften für: Vollstreckungsbescheide, § 796 III ZPO; vollstreckbare Urkunden, §§ 797 V oder 800 III ZPO; Gütestellenvergleiche, § 797a III ZPO; Auszüge aus der Insolvenztabelle, §§ 201 II, 202 InsO.
Definition
- Ab Vorliegen eines Vollstreckungstitels bis Beendigung der ZV. Fehlt
Berufung bereits eingelegt. Fehlt: Durch Antrag auf Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits kann Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs erklärt werden. Fehlt nicht, wenn Kläger die Möglichkeit der Berufung hat, Grund: Kein billigerer Rechtsschutz aufgrund höherer Anwalts- und Gerichtsgebühren in der Berufung.
Erläuterung
Ab Vorliegen eines Vollstreckungstitels bis Beendigung der ZV. Fehlt: Berufung bereits eingelegt. Fehlt: Durch Antrag auf Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits kann Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs erklärt werden. Fehlt nicht, wenn Kläger die Möglichkeit der Berufung hat, Grund: Kein billigerer Rechtsschutz aufgrund höherer Anwalts- und Gerichtsgebühren in der Berufung.
Erläuterung
Dem Kläger steht ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch zu.
Definition
- Aktivlegitimation
Vollstreckungsschuldner. Nicht: Widerspruchsberechtiger, § 771 ZPO, oder Drittschuldner, § 829 I ZPO. Passivlegitimation: Betreiben der ZV in eigenem Namen.
Erläuterung
Aktivlegitimation: Vollstreckungsschuldner. Nicht: Widerspruchsberechtiger, § 771 ZPO, oder Drittschuldner, § 829 I ZPO. Passivlegitimation: Betreiben der ZV in eigenem Namen.
Erläuterung
Materiell-rechtliche Einwendung gegen den durch das Urteil festgestellten, zu vollstreckenden Anspruch, § 767 I ZPO, so dass der Anspruch nicht oder nur noch eingeschränkt durchgesetzt werden kann. Beispiele: Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt, Übergang des vollstreckbaren Anspruchs auf einen neuen Gläubiger, Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320 BGB, Stundung. Bei rechtskraftfähigen Titeln nur rechtsvernichtende oder rechtshemmende, aber nicht rechtshindernde Einwendungen. Bei nicht rechtskraftfähigen Titeln, insbesondere Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden, § 794 I Nr. 1 und 5 ZPO auch rechtshindernde Einwendungen. Keine Einwendung: Einwand, eine Unterwerfungserklärung sei wegen nicht eindeutiger Bestimmtheit des Gläubigers unwirksam, Grund: kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch., sondern Frage der prozessualen Ordnungsgemäßheit der Unterwerfungserklärung, die im Verfahren nach § 732 ZPO zu klären ist. Jedoch: § 767 BGB analog bei Unbestimmtheit des Titels, wobei es um die Unbestimmtheit des titulierten Anspruchs selbst gehen muss. Der Vollstreckungsschuldner muss die Tatsachen, auf denen die Einwendung beruht, nicht kennen, denn die Einwendung entsteht nach materiellem Recht. Eine Einwendung kann im laufenden Prozess nicht ohne weiteres ausgewechselt werden. Das Auswechseln stellt eine Klageänderung dar, die nur mit Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit zulässig ist, §§ 263, 267 ZPO. Beispiel: Der Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsabwehrkläger wendet statt eines Zurückbehaltungsrechts nunmehr die Erfüllung ein. Bei der wiederholten Klage sind diejenigen Einwendungen sind ausgeschlossen, die der Kläger entgegen dem Bündelungsgebot des § 767 Abs. 3 ZPO nicht in der ersten Klage erhoben hat.
Erläuterung
bb hL meint, dass die „Einwendung“ i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO bei Gestaltungsrechten erst mit Zugang der Gestaltungserklärung entsteht, weil der Anspruch erst dadurch vernichtet wird. Selbst wenn die Gestaltungslage während des Prozesses vorliegt, stets es dem Gestaltungsrechtsberechtigten nach materiellem Recht frei, wann er das Gestaltungsrecht ausübt.
Erläuterung
Bei rechtskraftfähigen Titeln sind zum Schutz der Rechtskraft solche Einwendungen ausgeschlossen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurden, obwohl die sie begründenden Tatsachen bereits vorlagen, § 767 II ZPO. Bei ebenfalls rechtskraftfähigen Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden sind nur solche Einwendungen zulässig, die bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht geltend gemacht werden konnten, §§ 796 II, 339, 700 ZPO.
Definitionen
- Zweck
Sicherung einer künftigen ZV wegen einer Geldforderung oder eines Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann. Insb. Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung und der §§ 887, 893 ZPO.
- Arten
Dinglicher Arrest (Regelfall): Gläubiger wird durch Pfändungs- oder Sicherungshypothek gesichert, §§ 930-932 ZPO; persönlicher Arrest (selten): Schuldner wird verhaftet oder sonst in seiner persönlichen Freiheit beschränkt, §§ 918, 933 ZPO. Beispiele: Meldepflicht, Hausarrest.
Erläuterung
Zweck: Sicherung einer künftigen ZV wegen einer Geldforderung oder eines Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann. Insb. Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung und der §§ 887, 893 ZPO.
Arten: Dinglicher Arrest (Regelfall): Gläubiger wird durch Pfändungs- oder Sicherungshypothek gesichert, §§ 930-932 ZPO; persönlicher Arrest (selten): Schuldner wird verhaftet oder sonst in seiner persönlichen Freiheit beschränkt, §§ 918, 933 ZPO. Beispiele: Meldepflicht, Hausarrest.
Erläuterung
Durchsetzung in sog. beschleunigten Vollstreckungsverfahren, §§ 928 ff. ZPO. Wichtig: Vollzug führt nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers wie bei der Vollstreckung, sondern soll nur Ansprüche sichern. Also keine Überweisung oder Versteigerung, sondern lediglich Pfändung, Hinterlegung, Sicherungshypothek. Argument: Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Titel ist i.d.R. ohne Vollstreckungsklausel (§ 929 I ZPO) und ohne vorherige Zustellung sofort vollstreckbar. Zweck dieser Ausnahmen: Überraschungseffekt.
Argument
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Titel ist i.d.R. ohne Vollstreckungsklausel (§ 929 I ZPO) und ohne vorherige Zustellung sofort vollstreckbar. Zweck dieser Ausnahmen: Überraschungseffekt.
Erläuterung
Glaubhaftmachung des Anspruchs und des Grundes für die Anordnung (§ 920 II ZPO). Nicht erforderlich: Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Arrest: keine mündliche Verhandlung, § 922 I ZPO.
Erläuterung
Schadensersatz aus § 945 ZPO bei unberechtigter Vollziehung (Gefährdungshaftung). Geltung der §§ 852 BGB; 32 ZPO. Vollziehungsfrist: ein Monat, Beachtung von Amts wegen, § 929 II ZPO. Zweck: Vollstreckung nach Veränderung der Umstände und Überrumpelung des Schuldners sollen verhindert werden.
Definition
- Verschiedene Streitgegenstände
Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Anträge im Rahmen des Arrestverfahrens führen nicht zur Rechtshängigkeit des Anspruchs und Arrestentscheidung entfaltet keinerlei Rechtskraft hinsichtlich des materiellen Anspruchs. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.
Erläuterung
Verschiedene Streitgegenstände: Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Anträge im Rahmen des Arrestverfahrens führen nicht zur Rechtshängigkeit des Anspruchs und Arrestentscheidung entfaltet keinerlei Rechtskraft hinsichtlich des materiellen Anspruchs. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.
Definition
- Zweck
Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung (§ 935 ZPO) oder des Rechtsfriedens (§ 940 ZPO), ausnahmsweise auch der vorläufigen Verurteilung zu Leistungen, z.B. auf Unfallrente bei Existenzgefährdung, vgl. § 620 ZPO, § 1615o BGB.
Erläuterung
Zweck: Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung (§ 935 ZPO) oder des Rechtsfriedens (§ 940 ZPO), ausnahmsweise auch der vorläufigen Verurteilung zu Leistungen, z.B. auf Unfallrente bei Existenzgefährdung, vgl. § 620 ZPO, § 1615o BGB.
Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog, insbesondere Abgrenzung zum Arrest. Wahl zwischen beiden oder beide nebeneinander nur denkbar, wenn sowohl Individualanspruch als auch eventuelle Ersatzforderung in Geld gefährdet sind.
Erläuterung
Durchsetzung in sog. beschleunigten Vollstreckungsverfahren, §§ 928 ff. ZPO. Wichtig: Vollzug führt nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers wie bei der Vollstreckung, sondern soll nur Ansprüche sichern. Also keine Überweisung oder Versteigerung, sondern lediglich Pfändung, Hinterlegung, Sicherungshypothek. Argument: Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Titel ist i.d.R. ohne Vollstreckungsklausel (§ 929 I ZPO) und ohne vorherige Zustellung sofort vollstreckbar. Zweck dieser Ausnahmen: Überraschungseffekt.
Argument
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Titel ist i.d.R. ohne Vollstreckungsklausel (§ 929 I ZPO) und ohne vorherige Zustellung sofort vollstreckbar. Zweck dieser Ausnahmen: Überraschungseffekt.
Erläuterung
Objektiv begründete Besorgnis, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes oder durch Fortsetzung oder Aufnahme von Handlungen, die Verwirklichung eines Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert oder ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten wird. Darlegung der besonderen Dringlichkeit.
Definition
- Nicht erforderlich
Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Str. ob Glaubhaftmachung auch auf das Nichteingreifen möglicher Einwendungen beziehen muss. Jedenfalls aber nur auf Einwendungen, die aufgrund der Umstände naheliegend erscheinen.
Erläuterung
Nicht erforderlich: Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Str. ob Glaubhaftmachung auch auf das Nichteingreifen möglicher Einwendungen beziehen muss. Jedenfalls aber nur auf Einwendungen, die aufgrund der Umstände naheliegend erscheinen.
Erläuterung
Bei einstweiliger Verfügung ist mündliche Verhandlung nur in besonders dringlichen Fällen entbehrlich, § 937 II ZPO.
Erläuterung
Schadensersatz aus § 945 ZPO bei unberechtigter Vollziehung (Gefährdungshaftung). Geltung der §§ 852 BGB; 32 ZPO. Vollziehungsfrist: ein Monat, Beachtung von Amts wegen, § 929 II ZPO. Zweck: Vollstreckung nach Veränderung der Umstände und Überrumpelung des Schuldners sollen verhindert werden.
Definition
- Verschiedene Streitgegenstände
Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.
Erläuterung
Verschiedene Streitgegenstände: Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.