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ZPO

Zivilrecht · Zivilprozessrecht · 484 Prüfungspunkte

14 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 8 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (22)
  • § 23 GVG

    § 23 Nr. 1 GVG: Zuständigkeitsstreitwert des Amtsgerichts von 5.000 EUR auf 10.000 EUR angehoben (Gesetz v. 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318)

    Jede Prüfung der sachlichen Zuständigkeit und jede Verweisungsfrage (§ 281 ZPO) rechnet mit falschen Zahlen · geändert seit 1.1.2026

  • § 511 ZPO

    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Berufungssumme von 600 EUR auf 1.000 EUR angehoben

    Entscheidet über Rechtsmittelbelehrung und über den Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); § 511 Abs. 4 ZPO gewinnt an Bedeutung · geändert seit 1.1.2026

  • § 26 EGZPO

    § 26 Nr. 8 EGZPO: Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH von 20.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben

    Rechtsmittelprüfung zum BGH mit neuer Wertgrenze · geändert seit 1.1.2026

  • § kostenbeschwerde ZPO

    Wertgrenze der Kostenbeschwerde von 200 EUR auf 300 EUR angehoben

    Beschwerdefähigkeit von Kostenentscheidungen neu zu berechnen · geändert seit 1.1.2026

  • § 23 GVG

    § 23 Nr. 2 GVG: nachbarrechtliche Streitigkeiten sind dem Amtsgericht streitwertunabhängig zugewiesen

    Gegenläufige Zuweisung zur AG-Wertgrenze; in der Zulässigkeit gesondert zu prüfen · geändert seit 1.1.2026

  • § 71 II GVG: streitwertunabhängige LG-Zuständigkeit erweitert um Arzthaftung, Vergabe öffentlicher Aufträge und Veröffentlichungsstreitigkeiten

    Ein Arzthaftungsfall über 3.000 EUR gehört seit 01.01.2026 vor das Landgericht - Zuständigkeit ist nicht mehr rein streitwertgesteuert · geändert seit 1.1.2026

  • § 91a ZPO

    Mittelbar betroffen: § 91a Abs. 2 ZPO verweist auf den Beschwerdewert des § 511 ZPO; die Norm selbst ist seit 2004 unverändert

    Die Beschwerdefähigkeit der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung verschiebt sich, ohne dass § 91a ZPO geändert wurde · geändert seit 1.1.2026

  • Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (Bundestagsbeschluss 13.11.2025, Ausfertigung 22.12.2025)

    Reallabor bei Pilot-Amtsgerichten für niedrige Streitwerte; Länder können auf Fluggastrechte beschränken, erste Evaluation nach zwei Jahren · neu eingefügt seit 22.12.2025

  • §§ 606-609 ZPO neu belegt (Justizstandort-Stärkungsgesetz): Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren, Klageschrift, Beteiligung Dritter, Übersetzung

    §§ 606-609 ZPO = Musterfeststellungsklage§§ 606-609 ZPO = Englischsprachige Verfahren

    Stiller Fehler: '§ 606 ZPO' bedeutet heute Englisch als Gerichtssprache, nicht Musterfeststellungsklage · umnummeriert seit 1.4.2025

  • §§ 610-614 ZPO neu belegt: Abschnitt 2 Verfahren vor Commercial Courts und Commercial Chambers (Anwendbarkeit, Verweisung, Organisationstermin, Wortprotokoll)

    §§ 610-614 ZPO = Musterfeststellungsklage§§ 610-614 ZPO = Commercial Courts

    Jede Fundstelle §§ 610 ff. ZPO aus altem Material ist inhaltlich falsch · umnummeriert seit 1.4.2025

  • § 253 ZPO

    § 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO neu: Die Klageschrift soll Angaben zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten

    Checkliste der Soll-Angaben erweitert (Mediation, Streitwert, Einzelrichterbedenken, jetzt Videoverhandlung) - Anwaltsklausur · geändert seit 19.7.2024

  • § 128a ZPO vollständig neu gefasst: Videoverhandlung kann gestattet oder angeordnet werden, Antragsrecht der Parteien, Aufzeichnungsverbot für Beteiligte

    Material bildet die deutlich engere Fassung von 2013 ab (bloße Gestattung, kein Antragsrecht, keine Anordnungsbefugnis) · geändert seit 19.7.2024

  • § 719 BGB

    Völlig anderer Regelungsgegenstand: Entstehung im Verhältnis zu Dritten

    Ein Zitat '§ 719 BGB' aus altem Skript trifft heute eine andere Norm · geändert seit 1.1.2024

  • § 606 ZPO

    Musterfeststellungsklage (eingeführt 01.11.2018) durch das VDuG aus der ZPO herausgelöst; das gesamte Buch 6 der ZPO wurde gestrichen

    §§ 606-614 ZPO§§ 41 f. VDuG

    Fundstellen '§§ 606 ff. ZPO' für die Musterfeststellungsklage sind falsch; sie steht heute in §§ 41 f. VDuG · weggefallen seit 13.10.2023

  • Abhilfeklage (§§ 14-40 VDuG) neu: dreistufig - Abhilfegrundurteil, Vergleichsphase, Abhilfeendurteil, danach Umsetzungsverfahren mit Sachwalter

    Führt anders als die Musterfeststellungsklage zu einem unmittelbar vollstreckbaren Leistungstitel · neu eingefügt seit 13.10.2023

  • § 41 VDuG

    Musterfeststellungsklage aus der ZPO in §§ 41 f. VDuG überführt; sie bleibt erhalten, erzeugt aber nur Feststellungswirkung

    §§ 606-614 ZPO§§ 41 f. VDuG

    Der Verbraucher muss nach der MFK weiterhin individuell nachklagen · umnummeriert seit 13.10.2023

  • § 2 VDuG

    § 2 Abs. 1 VDuG: Klagebefugnis ausschließlich für qualifizierte Verbraucherverbände bzw. qualifizierte Einrichtungen

    Prozessführungsbefugnis ist eigener Zulässigkeitspunkt · neu eingefügt seit 13.10.2023

  • § 3 VDuG: ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts am Gerichtsstand des Unternehmers

    Erstinstanzliche OLG-Zuständigkeit - im Zuständigkeitsschema von 2014 nicht vorgesehen · neu eingefügt seit 13.10.2023

  • § 4 VDuG

    § 4 Abs. 1 VDuG: Quorum - mindestens 50 Verbraucher müssen nachvollziehbar betroffen sein

    Zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Verbandsklage · neu eingefügt seit 13.10.2023

  • § 46 VDuG

    § 46 Abs. 1 VDuG: Opt-in durch Anmeldung im Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz, bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

    Anmeldefrist ist klausurrelevant; Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828 · neu eingefügt seit 13.10.2023

  • § 899 ZPO

    PKoFoG: P-Konto-Recht aus § 850k ZPO a.F. in den neuen Abschnitt §§ 899 ff. ZPO überführt; Übertragung nicht verbrauchter Beträge auf drei Folgemonate

    § 850k ZPO a.F.§§ 899 ff. ZPO

    Jede Fundstelle '§ 850k ZPO' im Kontext P-Konto-Freibeträge ist auf §§ 899 ff. ZPO umzustellen · umnummeriert seit 1.12.2021

  • § 850k ZPO regelt seit dem PKoFoG nur noch Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

    Freibetragsberechnung steht nicht mehr in § 850k ZPO; Einwendungen binnen sechs Monaten gegenüber dem Kreditinstitut · geändert seit 1.12.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Erkenntnisverfahren
Prozessgrundsätze
1.Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime
Erläuterung

Prozessuales Gegenstück zur Privatautonomie des materiellen Zivilrechts. Betrifft Klageerhebung, Bestimmung des Prozessumfangs, Einlegung von Rechtsmitteln und Beendigung des Prozesses. Bestandteile:

a.Antragsgrundsatz
Erläuterung

Verfahrenseinleitung durch Parteien im Wege der Klage oder durch Antrag, ggf. Rechtsmittel.

b.Antragsbindung
Erläuterung

Parteien bestimmen durch Anträge Umfang der richterlichen Prüfung und Entscheidung, § 308 Abs. 1, § 528, 557 Abs. 1 ZPO. Gericht darf den Parteien nicht mehr und nichts anderes als beantragt zusprechen. Zurückbleiben hinter gestellten Anträgen ist zulässig, z.B. nur teilweise begründete Klage.

c.Herrschaft über den Streitgegenstand
Erläuterung

Auch während des Verfahrens haben die Parteien Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand.

aa.Klageänderung, § 263 ZPO, Umgestaltung des Streitgegenstands: anderer Lebenssachverhalt bzw. anderer Klageantrag
bb.Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme der Klage, § 269 ZPO, des Rechtsmittels, §§ 515, 565 ZPO, oder durch Vergleich, § 81 ZPO: „Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich“.
cc.Ausschluss der gerichtlichen Sachprüfung durch Erledigterklärung, vgl. § 91a ZPO, Verzicht, § 306 ZPO, Anerkenntnis, § 307 ZPO.
d.Durchbrechungen
aa.§ 631 Abs. 3 ZPO: AUCH Amtsgrundsatz, d.h. zuständige Verwaltungsbehörden können Verfahren einleiten und durchführen (Aufhebung der Ehe).
bb.Interessen der Allgemeinheit betroffen: Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 617, 640 Abs. 1 ZPO), u.U. Mietsachen (§ 308a Abs. 1 ZPO), Prozesskosten (§ 308 Abs. 2 ZPO).
Definition
Interessen der Allgemeinheit betroffen

Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 617, 640 Abs. 1 ZPO), u.U. Mietsachen (§ 308a Abs. 1 ZPO), Prozesskosten (§ 308 Abs. 2 ZPO).

2.Verhandlungsmaxime (= Beibringungsgrundsatz); Gegenteil: Untersuchungsgrundsatz (= Inquisitionsmaxime)
Erläuterung

Nur Parteien können Tatsachenstoff (Entscheidungsgrundlage) in Prozess einführen, über Beweisbedürftigkeit entscheiden und Beweis führen.

a.Gericht darf Entscheidung nur Tatsachen zugrundelegen, die von einer Partei vorgetragen worden sind.
b.Gericht muss unstreitige Tatsachen grds. ohne Prüfung ihres Wahrheitsgehalts seiner Entscheidung zugrundelegen, § 138 Abs. 3, § 288 ZPO (sog. formeller Wahrheitsbegriff). Umfasst nicht bestimmte Rechtsanwendung, übereinstimmend vorgetragene Rechtsansicht ist für das Gericht unerheblich (iura novit curia).
c.Gericht darf grds. nur Beweis erheben, wenn eine Partei dies beantragt und für die beweisbedürftige Tatsache Beweis antritt.
d.Einschränkungen
aa.Teilweise ordnet das Gesetz bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Pflicht des Gerichts zur „Prüfung von Amts wegen“ an: §§ 56, 88 Abs. 2, §§ 341, 139 Abs. 3, § 522 Abs. 1, § 552 ZPO. Hier muss sich das Gericht von der materiellen Wahrheit überzeugen und ist somit nicht an übereinstimmende Parteivorträge gebunden. Weiterhin jedoch Aufgabe der Parteien, erforderliche Tatsachen vorzutragen und zu beweisen und damit etwaige Bedenken des Gerichts auszuräumen.
bb.Wahrheitspflicht der Parteien, ihrer Vertreter und Prozessbevollmächtigter, § 138 Abs. 1 ZPO. Bewusst unwahre günstige Tatsachenbehauptung bleibt unberücksichtigt. Andererseits ist eine Partei an bewusst falsches Geständnis nach § 290 ZPO gebunden.
cc.Richterliche Aufklärungs-, Hinweis- und Fragepflicht, § 139 ZPO (wichtig!), sowie die Befugnis der Gerichte, bestimmte Beweismittel von Amts wegen zu benutzen, §§ 141-144, 273, 287, 448 ZPO.
e.Durchbrechungen
Erläuterung

Bei Ehe-, Kindschafts- und Aufgebotsverfahren, §§ 616, 640, 952 ZPO, § 12 FGG, gilt der Untersuchungsgrundsatz (Stoffsammlung und Wahrheitserforschung durch Richter), Grund: Interessen der Allgemeinheit betroffen.

3.Grundsatz der Mündlichkeit
Erläuterung

Keine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Entscheidungsgrundlage nur der Streitstoff, den die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, § 128 Abs. 1 ZPO. Was schriftsätzlich angekündigt, aber nicht durch zumindest stillschweigende Bezugnahme vorgetragen wurde, vgl. § 137 Abs. 3 ZPO, darf nicht berücksichtigt werden. Bedeutung: Gericht soll lebendigen Eindruck vom Prozessstoff gewinnen und Möglichkeit haben, das Verfahren durch Fragen und Hinweise zu straffen. Durchbrechungen, unterscheide:

a.Beschlussverfahren, z.B. §§ 281 Abs. 1, 707 Abs. 2, 921, 937 Abs. 2 ZPO: Freistellung von der mündlichen Verhandlung durch gesetzliche Anordnung, sog. fakultative mündliche Verhandlung, vgl. § 128 Abs. 4 ZPO.
b.Urteilsverfahren: grds. mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Ausnahmen:
aa.Beide Parteien erklären sich dem Gericht gegenüber mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden und das Gericht hält dies für zweckmäßig, § 128 Abs. 2 ZPO.
bb.Gericht entscheidet nach Aktenlage, §§ 251a, 331a ZPO.
cc.Gericht berücksichtigt nachgereichte Schriftsätze, § 283 ZPO.
dd.Gericht erlässt im schriftlichen Vorverfahren ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil, §§ 307 S. 2, 331 Abs. 3 ZPO.
4.Unmittelbarkeitsgrundsatz
Erläuterung

Bestehend aus folgenden Elementen:

a.Mündliche Verhandlung vor erkennendem Gericht.
b.Beweisaufnahme grds. vor Prozessgericht, § 355 Abs. 1 1 ZPO. In Ausnahmefällen kann Beweisaufnahme einem Mitglied des erkennenden Gerichts als beauftragten Richter (§ 361 ZPO), oder im Wege der Rechtshilfe einem ersuchten Richter (§ 362 ZPO) übertragen werden, § 355 Abs. 1 2 ZPO.
c.Urteil durch Richter, die der Verhandlung beigewohnt haben, § 309 ZPO.
d.Unmittelbarer Kontakt zwischen Richter, Parteien und Beweismitteln.
5.Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Erläuterung

Ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK; auch aus Gesamtschau: §§ 136 Abs. 3, 139 Abs. 2, 283, 285 ZPO. Inhalt: Garantiert jeder Partei Anspruch auf Anhörung, d.h. Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung, bevor Entscheidung zu ihrem Nachteil ergeht. Gericht muss Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen, in Erwägung ziehen und wesentliches Vorbringen berücksichtigen. Gericht darf seiner Entscheidung nur solchen Prozessstoff zugrundelegen, zu dem es den Parteien rechtliches Gehör gewährt hatte: Verbot von „Überraschungsentscheidungen“ gem. § 139 Abs. 2 ZPO. Bezieht sich auf gesamten Prozessstoff, also gesamten Tatsachenvortrag des Prozessgegners, alle Beweisfragen, vgl. § 279 Abs. 3 ZPO, alle Rechtsfragen, vgl. § 139 Abs. 2 ZPO. Kein Verstoß: Eilverfahren nach den §§ 921 Abs. 1, 937 ZPO. Wenn vorherige Anhörung dem Sinn des Verfahrens zuwiderläuft, auch bei Forderungspfändung nach § 834 ZPO, wird rechtliches Gehör erst im nachfolgenden Verfahren aufgrund eines Rechtsbehelfs gewährt. Heilung von Verstößen: Gericht gewährt das Gehör auf fristgebundene schriftliche Rüge nachträglich, § 321a ZPO, Partei verzichtet auf eigene Rüge, § 295 ZPO, oder Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von Amts wegen. Versagung des rechtlichen Gehörs kann nach Rechtswegerschöpfung durch Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, §§ 90 ff. BVerfGG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG.

6.Grundsatz der Öffentlichkeit
Erläuterung

§ 169 GVG, Art. 6 EMRK; Inhalt: beliebige Zuhörer sollen im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes Möglichkeit des Zutritts haben. Zweck: Transparenz und Kontrollierbarkeit gerichtlicher Verfahren für Allgemeinheit (keine „Geheimjustiz“). Ausnahmen: Stets Ausschluss der Öffentlichkeit bei Familiensachen, § 170 GVG. Sonst auch Ausschluss möglich, §§ 171b, 172 GVG. Prozessparteien können auch an nichtöffentlichen Verhandlungen teilnehmen, sog. Parteiöffentlichkeit.

7.Beschleunigungsgrundsatz
Erläuterung

Verpflichtung des Gerichts zu gestraffter Verfahrensführung und Verpflichtung der Parteien zur Prozessförderung. Zweck: Abschluss des Verfahrens möglichst zügig in einem einzigen umfassend vorbereiteten Verhandlungstermin.

a.Verpflichtung des Gerichts
aa.Unverzügliche und kurzfristige Terminierung, §§ 216 Abs. 2, 272 Abs. 3, 279 ZPO
bb.Hinwirkung auf eine beschleunigte und vollständige Beibringung des Streitstoffs durch Fragen und Aufklärungsmaßnahmen, §§ 139, 273, 358a ZPO.
cc.Anhalten der Parteien zu rechtzeitigem Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln insbesondere durch Fristsetzung, §§ 275, 276, 277 ZPO.
b.Verpflichtung der Parteien, § 282 Abs. 1 ZPO
Erläuterung

Angriffs- und Verteidigungsmittel in einer einheitlichen mündlichen Verhandlung so rechtzeitig vorbringen, wie es einer sorgfältigen und auf Verfahrensförderung bedachten Prozessführung entspricht. Verspätetes Vorbringen kann, § 296 Abs. 2 ZPO, oder muss, § 296 Abs. 1 ZPO, zurückgewiesen werden, sog. Präklusion.

Verfahrensgang
1.Klage, §§ 253 Abs. 1; 261 ZPO
2.ggf. Vorverfahren, §§ 272 Abs. 2; 275 f. ZPO
3.mündliche Verhandlung, §§ 128 ff.; 278 ff. ZPO
5.ggf. Rechtsmittel
a.Berufung (weitere Tatsacheninstanz), §§ 511 ff. ZPO
b.Revision (Rechtsinstanz), §§ 542 ff. ZPO
6.Rechtskraft, §§ 705; 704 ZPO
Prozessvoraussetzungen
1.Echte Prozessvoraussetzungen
Erläuterung

Damit überhaupt ein Prozess zustande kommt.

a.erstinstanzlich zuständiges Gericht
b.deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
c.unterschriebene oder elektronisch signierte Klageschrift
d.eventuell Anwaltszwang, § 78 ZPO
2.Sachurteilsvoraussetzungen
Erläuterung

Damit in der Sache selbst entschieden werden kann. Prüfung von Amts wegen. Fehlt eine Voraussetzung wird Klage durch sog. Prozessurteil abgewiesen.

a.Zivilrechtsweg, § 13 GVG
b.sachliche Zuständigkeit, §§ 23 ff., 71 ff. GVG
aa.Amtsgericht, §§ 23, 23a, 23b GVG
(1)Streitwert bis 5.000 Euro, § 23 Nr. 1 GVG
(2)streitwertunabhängig gem. § 23 Nr. 2 GVG
bb.in allen sonstigen Fällen: Landgericht, § 71 GVG
c.örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
aa.ausschließlicher Gerichtsstand in bestimmten Fällen, z.B. §§ 24, 29a ZPO
bb.nicht ausschließliche Gerichtsstände (Wahlrecht gem. § 35 ZPO)
(1)Allgemeine Gerichtsstände
Erläuterung

An dem alle Klagen gegen eine Person erhoben werden können, sofern nicht für die Klage ein anderes Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist (§ 12 ZPO), richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten (§ 13 ZPO). Normen: §§ 13, 16, 17-19 ZPO

(2)Besondere Gerichtsstände, insbesondere §§ 29, 29c, 32, 33 ZPO
Erläuterung

§ 29c Abs. 1 ZPO: Für Klagen aus Haustürgeschäften ist ein Gerichtsstand bei dem Gericht eröffnet, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Zweck: Es soll verhindert werden, dass die häufig in ihrer Mobilität eingeschränkten Verbraucher ihrer vielfach überörtlich tätigen Vertragspartner an deren Gerichtsstand verklagen müssen, was zu einem tatsächlichen Ausschluss von Rechtsschutz führen kann.

d.Parteifähigkeit, § 50 ZPO
e.Prozessfähigkeit oder Vertretung, §§ 51 ff. ZPO, Vertretung: Kläger macht als Vertreter fremdes Recht in fremdem Namen geltend
Definition
Prozessfähigkeit oder Vertretung, §§ 51 ff. ZPO, Vertretung

Kläger macht als Vertreter fremdes Recht in fremdem Namen geltend

f.Prozessführungsbefugnis, § 51 Abs. 1 ZPO
aa.Kläger macht eigenes Recht in eigenem Namen geltend: Prozessführungsbefugnis (+), Ausnahme: Verlust der Prozessführungsbefugnis, insb. § 80 Abs. 1 InsO
Definition
Kläger macht eigenes Recht in eigenem Namen geltend

Prozessführungsbefugnis (+), Ausnahme: Verlust der Prozessführungsbefugnis, insb. § 80 Abs. 1 InsO

bb.Kläger macht fremdes Recht in eigenem Namen geltend, Prozessführungsbefugnis (+), falls
(1)gesetzliche Prozessstandschaft oder
(2)gewillkürte Prozessstandschaft, Voraussetzungen:
(a)Übertragung des Rechts oder
(b)Ermächtigung analog § 185 Abs. 1 BGB und
(c)schutzwürdiges Eigeninteresse
g.keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
h.keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
i.Rechtsschutzbedürfnis, besonders § 256 ZPO
j.ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
aa.Einreichung der Klageschrift bei Gericht, Inhalt: Auslegung durch das Gericht. Wahl derjenigen Klageart, die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers gerecht wird. Notwendiger Inhalt bestimmt sich nach § 253 ZPO:
Definition
Einreichung der Klageschrift bei Gericht, Inhalt

Auslegung durch das Gericht. Wahl derjenigen Klageart, die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers gerecht wird. Notwendiger Inhalt bestimmt sich nach § 253 ZPO:

(1)Konkrete Bezeichnung von Parteien und Gericht (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
(2)Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs; Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
(3)Anschrift des Beklagten (§§ 253 Abs. 4 i.V.m. 130 Nr. 1 ZPO)
(4)Eigenhändige Unterschrift (§§ 254 Abs. 4 i.V.m. 130 Nr. 6 ZPO)
bb.Zustellung an den Beklagten
3.Keine Prozesshindernisse, §§ 1032; 269 VI; 110-113 ZPO
Erläuterung

Prozesshindernde Einreden werden erst durch Rüge des Beklagten berücksichtigt. Bedeutsam lediglich Einrede des Schiedsvertrags, § 1032 ZPO. Bei Erhebung der Einrede: Abweisung der Klage durch Prozessurteil.

Zuständigkeitsbegründung durch Prorogation / rügelose Einlassung
Erläuterung

Vorschriften der GVG und ZPO über sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten nur, wenn Parteien nicht durch wirksame Gerichtstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) die Zuständigkeit eines anderen erstinstanzlichen Gerichts begründen. Wirksamkeit der Vereinbarung: § 40 ZPO. In diesen Fällen auch keine rügelose Einlassung möglich, § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

1.Gerichtstandsvereinbarung, § 38 ZPO
a.Fallgruppe des § 38 ZPO
b.bestimmtes Rechtsverhältnis, § 40 Abs. 1 ZPO
2.Rügeloses Einlassen, § 39 ZPO
a.Verhandeln ohne Rüge
b.Belehrung vor dem AG, § 504 ZPO
3.Weitere gemeinsame Voraussetzungen
a.keine ausschließlich dem AG zugewiesene nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
b.keine ausschließliche Zuständigkeit, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO
c.bestimmte oder bestimmbare Gericht
d.Prorogation ist möglich bzgl. sachlicher und örtlicher Zuständigkeit
Kumulative Klagehäufung
1.Auslegung des Rechtsschutzziels: mehrere Streitgegenstände
2.Zulässigkeit Klage 1 und Zulässigkeit Klage 2 (i.d.R. zusammengefasst)
3.Zulässigkeit der Klageverbindung gem. § 260 ZPO (sonst: § 145 ZPO):
a.gleiche Parteien
b.gleiches Gericht
c.gleiches Verfahren
d.kein Verbindungsverbot
4.Begründetheit Klage 1 und Begründetheit Klage 2 (i.d.R. getrennt)
PGläubiger kann nicht bereits im Prozess auf Herausgabe einer Sache einen Antrag auf Fristsetzung durch das Gericht im Wege kumulativer Klagehäufung gem. § 255 ZPO stellen, nach deren Ablauf er Schadensersatz geltend machen kann und sich diesen Anspruch bereits nach § 259 ZPO titulieren lassen. Argumente:
a.Zulässigkeit des Nebeneinander von Geltendmachung des Erfüllungsanspruches und einem Schadensersatzanspruch fraglich, da gem. § 281 Abs. 4 BGB mit dem Schadensersatzverlangen der Erfüllungsanspruch untergeht.
b.Für Titulierung des Schadensersatzanspruches fehlt Rechtsschutzbedürfnis, da Geltendmachung des Schadensersatzanspruches von dem Entschluss des Klägers abhängt, diesen auch tatsächlich geltend zu machen. Dies bedeutet aber für den Beklagten eine nicht hinnehmbare Unsicherheit, da er nicht weiß, wie lange der Kläger den Erfüllungsanspruch weiterverfolgt oder auf Schadensersatz umschwenkt.
Klageänderung
1.Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog
2.Zulässigkeit der Klageänderung (falls nicht: Klageabweisung durch Prozessurteil):
Definition
Zulässigkeit der Klageänderung (falls nicht

Klageabweisung durch Prozessurteil):

a.Einwilligung des Beklagten, § 263 F. 1 ZPO, oder
b.keine Rüge des Beklagten, § 267 ZPO, oder
c.kraft Gesetz gem. § 264 Nr. 2 oder 3 (Fälle zulässiger Klageänderungen) oder
d.Sachdienlichkeit, § 263 F. 2 ZPO
3.Zulässigkeit der neuen Klage
4.Begründetheit der neuen Klage
5.PEntscheidung über alte Klage
Gewillkürter Parteiwechsel
1.Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog: Klageänderung
2.Zulässigkeit der Klageänderung
a.Klägerwechsel
Erläuterung

Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 F2 ZPO

b.Beklagtenwechsel
Erläuterung

Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 F2 ZPO; Zustimmung des alten Beklagten, § 269 Abs. 1 ZPO; Zustimmung des neuen Beklagten nur in 2. Instanz erforderlich

3.Zulässigkeit der neuen Klage (mit neuer Partei)
4.Begründetheit der neuen Klage
Einfache Streitgenossenschaft
1.Auslegung des Rechtsschutzziels: mehrere Hauptparteien
2.Zulässigkeit der Klagen
a.Klage 1 gegen Streitgenosse 1
b.Klage 2 gegen Streitgenosse 2
3.Zulässigkeit der Streitgenossenschaft (sonst: Trennung gem. § 145 ZPO)
a.Zweckmäßigkeit i.S.d. §§ 59, 60 ZPO
b.Verbindungsvoraussetzungen, § 260 ZPO analog
aa.gleiche Prozessart
bb.kein Verbindungsverbot
4.Begründetheit der Klage
a.Klage 1 gegen Streitgenosse 1
b.Klage 2 gegen Streitgenosse 2
Notwendige Streitgenossenschaft
1.Auslegung des Rechtsschutzziels: mehrere Hauptparteien
2.Zulässigkeit der Klagen
a.Klage 1 gegen Streitgenosse 1
b.Klage 2 gegen Streitgenosse 2
3.Zulässigkeit der Streitgenossenschaft
a.Prozessual oder materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, § 62 Abs. 1 ZPO
aa.§ 62 Abs. 1 Alt 1 ZPO: Streitige Rechtsverhältnis kann aus prozessualen Gründen nur allen Streitgenossen gegenüber einheitlich festgestellt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein auf Einzelklage ergehendes Urteil in derselben Sache in Rechtskraft für oder gegen die anderen Streitgenossen erwachsen würde. Beispiel: Zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker, § 327 Abs. 2 ZPO. Zwingt nämlich die Rechtskrafterstreckung bei nacheinander geführten Prozessen zu einer einheitlichen Entscheidung, so muss diese prozessuale Wertung auch bei gleichzeitig geführten Prozessen gegen mehrere Streitgenossen gelten.
bb.§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO: Eine „aus einem sonstigen Grunde“ notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Klage wegen gemeinsamer Verfügungsbefugnis nur gemeinschaftlich erhoben oder gegen alle gemeinschaftlich gerichtet werden muss, wenn also die Klage Einzelner oder gegen Einzelne wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre. Beispiel: Aktivprozesse einer Gesamthand, §§ 719, 2038, 2040 BGB.
b.Verbindungsvoraussetzungen, § 260 ZPO analog
aa.gleiche Prozessart
bb.kein Verbindungsverbot
4.Begründetheit der Klagen
a.Klage 1 gegen Streitgenosse 1
b.Klage 2 gegen Streitgenosse 2
Prozessende
1.Entscheidung des Gerichts (Urteil / Beschluss)
2.Klagerücknahme
3.Anerkenntnis oder Verzicht
4.Prozessvergleich
Abtretung des im Streit befindlichen Anspruchs
Erläuterung

§ 265 Abs. 2 1 ZPO, doch Kläger muss seinen Klageantrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen. Wenn nicht ist dies eine „Einwendung“ i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO, da der Kläger nach materiellem Recht nicht mehr zur zwangsweisen Durchsetzung der titulierten Forderung berechtigt ist, vgl. § 398 S. 2 BGB.

Klagearten
1.Leistungsklage
Erläuterung

Erlass eines Leistungsurteils, Duldung einer ZV; Unterformen:

a.Haftungsklage
b.Zahlungsklage
c.Unterlassungsklage
d.vorbeugende Unterlassungsklage
2.Feststellungsklage, § 256 ZPO
Erläuterung

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, d.h. jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen und Gegenständen, die sich

3.Zwischenfeststellungsklage
4.Gestaltungsklage: Gerichtet auf unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung (Parallele zu den materiell-rechtlichen Gestaltungsrechten); Unterformen:
Definition
Gestaltungsklage

Gerichtet auf unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung (Parallele zu den materiell-rechtlichen Gestaltungsrechten); Unterformen:

a.Familienrecht: Ehescheidungsklage, Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
Definition
Familienrecht

Ehescheidungsklage, Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes

b.Handelsrecht: Klage auf Auflösung einer OHG oder KG
Definition
Handelsrecht

Klage auf Auflösung einer OHG oder KG

Widerklage
1.Zulässigkeit
a.Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Erläuterung

Insb. ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 II ZPO; örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO oder § 33 ZPO oder § 39 ZPO (Heilung); sachliche Zuständigkeit und keine anderweitige Rechtshängigkeit

b.Besondere Prozessvoraussetzungen
Erläuterung

Rechtshängigkeit der Hauptklage bei Erhebung der Widerklage; Gleiche Prozessart, dieselben Parteien, kein Ausschluss (vgl. § 260 ZPO); Konnexität (beachte aber Heilung gem. § 295 ZPO); in Berufungsinstanz nur stark eingeschränkt zulässig, § 533 ZPO (insbesondere Nr. 2 beachten)

2.Begründetheit
Begründetheit Zivilklage
1.Schlüssigkeit der Klage
Erläuterung

Wenn die vom Kläger behaupteten Tatsachen, als wahr unterstellt, den von ihm erhobenen Anspruch nach materiellem Recht ergeben. Wenn nicht: Abweisung bereits aufgrund des klägerischen Vorbringens und Eingehen auf die Darstellung des Beklagten oder Beweiserhebung entbehrlich.

2.Erheblichkeit des Beklagtenvorbringen
Erläuterung

Wenn und soweit die von ihm vorgetragenen Tatsachen, als wahr unterstellt, das Klagebegehren als unbegründet erscheinen lassen. Wenn nicht: schlüssige Klage ist ohne Beweisaufnahme stattzugeben.

a.Bestreiten
b.Behaupten von Gegennormen
aa.Einreden
bb.Einwendungen
3.Tatsachenfeststellung:
Erläuterung

Ist das Klagevorbringen schlüssig und das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erheblich, so muss das Gericht die von der jeweils beweisbelasteten Partei angebotenen Beweise erheben. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung ergeben, welche der unterschiedlichen Sachdarstellungen zutrifft.

Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil
1.Klagerücknahme, § 269 ZPO
Erläuterung

Widerruf des in der Klage oder Widerklage gestellten Gesuchs um Gewährung von Rechtsschutz. Gericht entscheidet auf Antrag des Beklagten als Beschluss.

a.Einseitige Erklärung des Klägers (Prozesshandlung: unwiderruflich, bedingungsfeindlich, unanfechtbar)
b.Einwilligung des Beklagten erforderlich, wenn bereits zur Hauptsache verhandelt wurde, § 296 Abs. 1 ZPO
c.Rechtsfolge
aa.Beseitigung der Rechtshängigkeit von Anfang an, § 269 Abs. 3 1 ZPO
bb.Kostentragung grds. durch Kläger
cc.Neue Klage möglich, § 269 VI ZPO
2.Erledigung der Hauptsache
a.durch übereinstimmende Erklärungen, § 91a ZPO
aa.Schweben eines Verfahrens
bb.Übereinstimmende Erklärungen, es genügt auch ein fehlender Widerspruch
cc.Prozesshandlungen: unwiderruflich, bedingungsfeindlich, unanfechtbar
dd.Rechtsfolge
(1)Beseitigung der Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche
(2)Kosten nach bisherigem Sach- und Streitstand
(3)Neue Klage möglich (str.)
(4)Entscheidung des Gerichts: Beschluss nur über die Kosten
Definition
Entscheidung des Gerichts

Beschluss nur über die Kosten

b.durch einseitige Erklärung des Klägers: Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO in Feststellungsklage, dass Hauptsache erledigt
aa.Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des bisherigen Klageantrags.
bb.Erledigendes Ereignis, z.B. Unmöglichkeit, Erfüllung, nach Klagezustellung.
cc.Rechtsfolge
(1)Entscheidung in der Hauptsache
(2)Kosten nach § 91 ZPO
(3)materielle Rechtskraft der Entscheidung
(4)Endurteil stellt Erledigung fest
3.Klageverzicht, § 306 ZPO
Erläuterung

Einseitige Erklärung des Klägers, dass der Klageanspruch nicht besteht.

a.Zulässigkeit der Klage
b.Einseitige Erklärung vor Gericht (Prozesshandlung)
c.Verfügung der Parteien unterliegender Streitgegenstand
d.Rechtsfolge nach der Rechtsordnung möglich
e.Antrag des Gegners auf Verurteilung (str., ob Verurteilung auch ohne Antrag möglich)
f.Beseitigung durch Widerruf
aa.Zustimmung des Gegners
bb.Vorliegen eines Restitutitionsgrundes, § 580 ZPO
cc.§ 290 ZPO analog (str.)
g.Rechtsfolge
aa.Endurteil (Verzichtsurteil oder Anerkenntnisurteil)
bb.Materielle Rechtskraft der Entscheidung
cc.Kosten nach § 91 ZPO, u.U. § 93 ZPO
4.Anerkenntnis, § 307 ZPO
Erläuterung

Einseitiger Erklärung des Beklagten, dass der Klageanspruch besteht.

a.Zulässigkeit der Klage
b.Einseitige Erklärung vor Gericht (Prozesshandlung)
Erläuterung

Schriftliche Mitteilung nur unter bestimmten Umständen möglich. Anerkenntnis richtet sich nach § 307 ZPO. § 307 Abs. 1 ZPO geht von einer „mündlichen Verhandlung“ aus, so dass ein Anerkenntnis nach dem Grundsatz der Mündlichkeit erst prozessual wirksam wird, wenn es mündlich in der Verhandlung erklärt wird. Ein vor der Verhandlung schriftlich erklärtes Anerkenntnis hat somit nur vorbereitenden Charakter, §§ 129 ff. ZPO. Hat jedoch das Gericht ein schriftliches Vorverfahren nach §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO angeordnet, so ist gem. § 307 Abs. 2 ZPO auch ein schriftliches Anerkenntnis prozessual wirksam; und zwar auch, wenn es nach Ablauf der in § 276 Abs. 1 1 ZPO genannten Frist abgegeben wird.

c.Verfügung der Parteien unterliegender Streitgegenstand
d.Rechtsfolge nach der Rechtsordnung möglich
e.Antrag des Gegners auf Verurteilung (str., ob Verurteilung auch ohne Antrag möglich)
f.Beseitigung durch Widerruf
aa.Zustimmung des Gegners
bb.Vorliegen eines Restitutitionsgrundes, § 580 ZPO
cc.§ 290 ZPO analog
g.Rechtsfolge
aa.Endurteil (Verzichtsurteil oder Anerkenntnisurteil)
bb.Materielle Rechtskraft der Entscheidung
cc.Kosten nach § 91 ZPO, u.U. § 93 ZPO
5.Prozessvergleich, § 794 Nr. 1 ZPO
Erläuterung

Gütliche Beilegung des Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben in Form eines materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts und eines Prozessvertrags: Doppelnatur des Vergleichs.

a.Prozessuale Voraussetzungen
aa.Abschluss vor einem deutschen Gericht
bb.durch die Parteien des Urteilsverfahrens
cc.über den gesamten oder einen Teil des Streitgegenstandes
dd.Protokollierung, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
ee.Vorliegen sämtlicher Prozesshandlungserfordernisse (Dispositionsbefugnis, Postulationsfähigkeit)
b.Materiell-rechtliche Voraussetzungen
aa.Vertrag i.S.d. § 779 BGB
bb.Wirksamkeit nach materiellem Recht
c.Prozessuale Folgen
aa.Unmittelbare Verfahrensbeendigung, §§ 81, 83, 98 ZPO
bb.Vergleich ist ein Vollstreckungstitel, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
cc.keine Rechtskraftwirkung
d.Materiell-rechtliche Folgen: Neuordnung der Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des Vergleichsvertrags, i.d.R. handelt es sich um einen Teilverzicht.
Definition
Materiell-rechtliche Folgen

Neuordnung der Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des Vergleichsvertrags, i.d.R. handelt es sich um einen Teilverzicht.

e.Entscheidung des Gerichts: Gar nicht, denn der Prozessvergleich wirkt als Ersatz für eine Gerichtsentscheidung.
Definition
Entscheidung des Gerichts

Gar nicht, denn der Prozessvergleich wirkt als Ersatz für eine Gerichtsentscheidung.

f.Prozessuale Unwirksamkeitsgründe
aa.Prozessvergleich insgesamt unwirksam
bb.Fortsetzung des Prozesses auf Antrag
cc.bei Umdeutung in materiell-rechtlichen Vergleich: Entscheidung entsprechend dem Vertragsinhalt
g.Materiell-rechtliche Unwirksamkeitsgründe
aa.anfängliche Unwirksamkeit, z.B. Willens- oder Einigungsmängel: Prozessvergleich insgesamt unwirksam oder Fortsetzung des Prozesses auf Antrag
bb.nachträgliche Unwirksamkeit, z.B. Rücktritt infolge Leistungsstörung: nur materieller Teil unwirksam, prozessualer Teil bleibt wirksam, daher bleibt der Prozess beendet und eine neue Klage ist erforderlich.
Entscheidung und Rechtskraft
1.Formelle Rechtskraft
Erläuterung

Entscheidung ist formell rechtskräftig (§ 705 ZPO), wenn sie im regulären Verfahren nicht mehr angefochten, d.h. weder durch Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) noch durch Einspruch (§ 338 ZPO) oder Gehörsrüge (§ 321a ZPO) aufgehoben werden kann. Folge: endgültige Vollstreckbarkeit, § 704 Abs. 1 ZPO. Formelle Rechtskraft tritt ein:

a.bei Entscheidungen, die keinem Rechtsmittel unterliegen: Verkündung oder im schriftlichen Verfahren mit Zustellung (§ 310 Abs. 2 ZPO). Beispiel: letztinstanzliche Revisionsurteile des BGH.BGH
b.Ansonsten: durch Nichtausnutzung der für das Rechtsmittel, den Einspruch oder der Rüge bestimmten Frist (§ 750 ZPO).
c.Nach allgemeiner Ansicht wird entgegen dem Wortlaut des § 705 ZPO eine Entscheidung auch dadurch rechtskräftig, dass beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten.
d.Str. ist, ob formelle Rechtskraft auch dann eintritt, wenn ein zwar statthaftes, aber aus sonstigen Gründen unzulässiges Rechtsmittel eingelegt wurde. Beispiel: Berufung, obwohl die Berufungssumme nicht erreicht ist und das erstinstanzliche Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hatte. Nach h.M. tritt die Rechtskraft dann erst mit der Verwerfung ein, nach a.A. bereits mit der erstinstanzlichen Entscheidung.a.A., h.M.
2.Materielle Rechtskrafth.M.
Erläuterung

Bezeichnet den inhaltlichen Bestandsschutz einer formell rechtskräftigen Entscheidung. Dem Befriedigungszweck der Rechtskraft folgend, wird durch die materielle Rechtskraft die entschiedene Rechtsfrage jedem weiteren Streit entrückt. Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Gem. § 322 Abs. 1 ZPO reicht die materielle Rechtskraft so weit, als über Bestehen oder Nichtbestehen des durch die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruchs (= Streitgegenstand) entscheiden wurde. Die objektiven Grenzen sind anhand der Lehre vom Streitgegenstand zu ermitteln, der nach hM durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird, sog. zweigliedrige prozessuale Theorie, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

3.Rechtskraftfähig
a.Urteile, die endgültig und vorbehaltlos über eine beanspruchte Rechtsfolge entscheiden, d.h. Voll- und Teilendurteile. Nicht: Vorbehaltsurteile oder Zwischenurteile. Ausnahme: §§ 280 Abs. 2, 304 Abs. 2 ZPO.
b.Beschlüsse, sofern sie unanfechtbar werden können und eine rechtskraftfähige Entscheidung beinhalten. Beispiele: Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung. Nicht z.B. Beweisbeschlüsse.
4.Lediglich der auslegungsbedürftige Tenor erwächst in Rechtskraft, nicht Gründe einer Entscheidung. Nicht rechtskräftig entschieden wird über:
a.tatsächliche Feststellungen, z.B. über Sachmängel, arglistige Täuschung
b.präjudizielle Rechtsverhältnisse, sofern sie nicht Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage waren, § 256 Abs. 2 ZPO
c.Einwendungen und Einreden des Beklagten, auch wenn ihnen ein selbständiger Gegenanspruch zugrunde liegt. Ausnahme: Aufrechnung, § 322 Abs. 2 ZPO.
5.Subjektive Grenzen der materiellen Rechtskraft
Erläuterung

Die Rechtskraft einer Entscheidung wirkt inter partes, d.h. sie bindet nur die Parteien des betreffenden Prozesses, vgl. § 325 Abs. 1 ZPO. Dritte, die mangels rechtlichen Gehörs das Verfahren nicht beeinflussen konnten, brauchen dessen Ergebnis grundsätzlich nicht zu achten.

6.Dritte sind grds. nicht durch die Rechtskraft einer Entscheidung betroffen, doch ausnahmsweise findet eine sog. Rechtskrafterstreckung auf bestimmte Dritte statt. Beispiele:
a.Rechtsnachfolger einer Partei nach Rechtshängigkeit, § 325 Abs. 1 ZPO, z.B. bei Übereignung, Abtretung, Erbfolge in den streitbefangenen Gegenstand; vgl. auch § 727 ZPO.
b.Nacherben im Falle des § 326 ZPO.
c.Rechtsinhaber im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft, vgl. § 327 ZPO.
7.Inhaltlicher Bestandsschutz einer Entscheidung auf prozessualer Ebene:
a.Sperrwirkung bei Identität: Sind die Streitgegenstände im alten und neuen Prozess identisch, so ist die neue Klage unzulässig und wird durch Prozessurteil abgewiesen. Nach der herrschenden „ne bis in idem“-Lehre bildet die Rechtskraft eine selbständige negative Sachurteilsvoraussetzung.
Definition
Sperrwirkung bei Identität

Sind die Streitgegenstände im alten und neuen Prozess identisch, so ist die neue Klage unzulässig und wird durch Prozessurteil abgewiesen. Nach der herrschenden „ne bis in idem“-Lehre bildet die Rechtskraft eine selbständige negative Sachurteilsvoraussetzung.

b.Bindungswirkung bei Präjudizialität: Bildet der alte Streitgegenstand eine Vorfrage für die Entscheidung über den neuen, so ist der Zweitrichter im Rahmen seiner Sachprüfung an den früheren Spruch gebunden.
Definition
Bindungswirkung bei Präjudizialität

Bildet der alte Streitgegenstand eine Vorfrage für die Entscheidung über den neuen, so ist der Zweitrichter im Rahmen seiner Sachprüfung an den früheren Spruch gebunden.

Berufung
1.Zulässigkeit
a.Statthaftigkeit, § 511 ZPO
b.Form- und fristgerechte Einlegung, §§ 519, 517 ZPO
c.Form- und fristgerechte Begründung, § 520 ZPO
d.Beschwer
aa.Kläger: formell
bb.Beklagter: materiell
e.Summe, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder Zulassung, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO
2.Begründetheit
a.Zulässigkeit der Klage
b.Begründetheit der Klage
Mahnverfahren
1.Sinn und Zweck
Erläuterung

Vereinfachung der Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung.

a.Vorteile
Erläuterung

ggü Klage einfacher, da Gläubiger es, unabhängig vom Streitwert, bei dem Amtsgericht einleiten kann, bei dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 389 Abs. 2 ZPO. Er muss lediglich in einem Vordruck, § 703c ZPO, seinen Anspruch bezeichnen. Vollstreckungsbescheid kann bereits zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids ergehen, §§ 699, 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Mahnbescheidsantrag entfaltet dieselbe Vorwirkung wie die Einreichung einer Klageschrift, § 693 Abs. 2 ZPO, d.h. insbesondere Neubeginn oder Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

b.Nachteile
Erläuterung

Sobald der Schuldner Widerspruch (§ 694 ZPO) oder Einspruch (§§ 700 Abs. 1, 338 ZPO) einlegt, entfallen sämtliche Vorteile des Mahnverfahrens, denn durch einen Antrag kann in das normale Streitverfahren übergegangen werden und dem Gläubiger entsteht durch die Abgabe an das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 696 Abs. 1 1 ZPO) zusätzlicher Zeitverlust.

2.Besonderheiten gegenüber normalen Streitverfahren
a.Ausschließlich schriftliches Verfahren, keine mündliche Verhandlung
b.Nur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängen, § 688 ZPO
c.Gläubiger muss seine Geldforderung ausreichend bestimmt bezeichnen, entbehrlich: schlüssige Darlegung, Glaubhaftmachung oder Begründung mit Beweisantritt
d.Funktionell zuständig: Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG; sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Gläubigers, § 689 Abs. 2 ZPO.
Definition
Funktionell zuständig

Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG; sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Gläubigers, § 689 Abs. 2 ZPO.

3.Verfahrensgang:
a.Mahnbescheid
Erläuterung

Gläubiger stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§ 692 ZPO) bei dem Amtsgericht seines allgemeinen Gerichtsstandes. Liegen die Voraussetzungen der §§ 688 bis 690 ZPO vor, so erlässt der Rechtspfleger den beantragten Mahnbescheid, § 20 Nr. 1 RpflG, der sodann von Amts wegen dem Antragsgegner zugestellt wird. Weist der Rechtspfleger den Antrag zurück, hat der Antragstellende zwei Möglichkeiten: Er kann entweder sofortige Erinnerung gem. § 11 RpflG an den Richter einlegen, vgl. § 691 ZPO oder einen neuen Antrag stellen, der die Bedenken des Rechtspflegers ausräumt.

b.ggf. Widerspruch
Erläuterung

Wenn der Antragsgegner den Mahnbescheid angreifen will, so muss er dies durch einen schriftlichen Widerspruch tun, § 694 ZPO, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. ACHTUNG: Widerspruchsfrist ist keine Ausschlussfrist! Er wird so lange beachtet, wie der der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO. Sollte der Widerspruch nach Verfügung des Vollstreckungsbescheids eintreffen und verspätet sein, wird er als Einspruch gegen den bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid behandelt, § 694 Abs. 2 ZPO. Durch Erhebung des Widerspruchs geht das Mahnverfahren nicht automatisch in ein Streitverfahren über, vgl. § 696 Abs. 1 1 Alt. 2 ZPO. Erforderlich ist zusätzlich ein Antrag. Wird dieser nicht gestellt, so bleibt die Sache im Mahnverfahren anhängig. Diese Anhängigkeit begründet jedoch keine Sperrwirkung nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für eine neue Klage.

d.Vollstreckungsbescheid
Erläuterung

Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch auf den Mahnbescheid seitens des Antragsgegners, so kann der Antragsteller binnen sechs Monaten, § 701 ZPO, den Erlass des Vollstreckungsbescheids, § 699 ZPO, beantragen. Dieser wird durch den Rechtspfleger erlassen, § 20 Nr. 1 RpflG und steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich, §§ 700 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, ist also der materiellen Rechtskraft fähig und ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wandelt sich der Vollstreckungsbescheid in einen rechtskräftigen Titel.

e.ggf. Einspruch
Erläuterung

Einlegung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, §§ 700 Abs. 1 i.V.m. 339 ZPO. Mahngericht gibt den Rechtsstreit dann sogleich an das Streitgericht ab, § 700 Abs. 3 1 ZPO, wie bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Bejaht das Streitgericht Zulässigkeit des Einspruchs, wird das Verfahren streitig fortgesetzt.

Säumnisverfahren
Erläuterung

Gericht kann Parteien nicht zwingen, vor Gericht zu erscheinen. Dispositions- und Verhandlungsmaxime erlauben es den Parteien, nicht vor Gericht zu erscheinen oder zu verhandeln. Folge eines solchen Nichterscheinens ist das sog. Säumnisverfahren. Unterscheide:

1.Beide Parteien
Erläuterung

Wenn beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig sind, d.h. entweder nicht erscheinen oder trotz Anwesenheit nicht verhandeln wollen, kann das Gericht zwischen folgenden Alternativen wählen:

a.Anberaumung eines neuen Termins, §§ 251a Abs. 3 Fall 1, 227 ZPO
b.Anordnung des Ruhens des Verfahrens, §§ 251a Abs. 3 Fall 2, 278 Abs. 4 ZPO
c.Fällen einer Entscheidung nach Aktenlage, § 251a Abs. 1 ZPO
2.Eine Partei
Erläuterung

Gegnerische Partei kann folgendes beantragen:

a.Kontradiktorisches Urteil nach Aktenlage, § 331a ZPO (angreifbar nur mit Berufung oder Revision)
b.Versäumnisurteil, §§ 330 f. ZPO (erleichtert angreifbar nach § 338 ZPO)
aa.Zulässigkeit der Klage: Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so wird Klage unabhängig vom Säumnis durch gewöhnliches Prozessurteil abgewiesen, das nur mit den Rechtsmitteln (Berufung und Revision) angreifbar ist, aber nicht durch Einspruch. Die Konstellation wird „unechtes Versäumnisurteil“ genannt, obwohl die Säumnis nicht mehr von Belang ist.
Definition
Zulässigkeit der Klage

Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so wird Klage unabhängig vom Säumnis durch gewöhnliches Prozessurteil abgewiesen, das nur mit den Rechtsmitteln (Berufung und Revision) angreifbar ist, aber nicht durch Einspruch. Die Konstellation wird „unechtes Versäumnisurteil“ genannt, obwohl die Säumnis nicht mehr von Belang ist.

bb.Antrag
cc.Säumnis einer Partei: Wenn die Partei
(1)trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, im Verhandlungstermin nicht erscheint, ohne dass das Gericht nach § 337 ZPO verfährt. Im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) steht dem Nichterscheinen das Nichterscheinen des Anwalts gleich.
(2)oder zwar erscheint, aber nicht verhandelt, § 333 ZPO, obwohl die Partei die Verhandlung nicht nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigern durfte.
(3)oder die Partei dem Gericht nicht fristgerecht erklärt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, § 331 Abs. 3 ZPO.
dd.Besondere Voraussetzungen bei Säumnis des Beklagten, § 331 ZPO: Ist der Kläger säumig, so wird die Klage deswegen ohne Prüfung der Berechtigung des Begehrens abgewiesen, weil er seinen Prozess nachlässig betreibt. Anders jedoch bei Säumnis des Beklagten: Sie begründet nach § 331 Abs. 1 ZPO eine bloße Geständnisfiktion und setzt damit die Schlüssigkeit der Klage voraus, § 331 Abs. 2 ZPO. Ein Versäumnisurteil kann daher nur ergehen, wenn
Definition
Besondere Voraussetzungen bei Säumnis des Beklagten, § 331 ZPO

Ist der Kläger säumig, so wird die Klage deswegen ohne Prüfung der Berechtigung des Begehrens abgewiesen, weil er seinen Prozess nachlässig betreibt. Anders jedoch bei Säumnis des Beklagten: Sie begründet nach § 331 Abs. 1 ZPO eine bloße Geständnisfiktion und setzt damit die Schlüssigkeit der Klage voraus, § 331 Abs. 2 ZPO. Ein Versäumnisurteil kann daher nur ergehen, wenn

(1)Geständnis zulässig ist, vgl. §§ 617 i.V.m. 612 Abs. 4, 640 Abs. 1 ZPO und
(2)Klagebegehren trotz Zugestehen der klägerischen Tatsachenbehauptung durch das Geständnis auch insofern begründet ist, dass das Klagevorbringen den behaupteten Anspruch rechtfertigt (Schlüssigkeit des Klagevorbringens).
(3)Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, so ergeht ein unechter Versäumnisurteil, in diesem Fall als Sachurteil, § 331 Abs. 2 ZPO, welches nur mit Rechtsmitteln, aber nicht durch einen Einspruch angreifbar ist.
3.Verhinderung eines Säumnisurteils
a.Unzulässigkeit nach §§ 335 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO
b.Vertagung von Amts wegen nach § 337 ZPO
4.Säumnisurteil bei Streitgenossenschaft
Erläuterung

Ein Versäumnisurteil kann nicht gegen eine Partei ergehen, wenn sie gem. § 62 Abs. 1 ZPO durch die andere Partei vertreten wird. Voraussetzung ist, dass die beiden Parteien notwendige Streitgenossen sind.

Rechtsbehelf gegen echtes Versäumnisurteil
Erläuterung

Einspruch, § 338 ZPO, vgl. § 514 Abs. 1 ZPO. Kein Rechtsmittel, da er den Prozess nicht in eine höhere Instanz hebt, aber ähnlich ausgestaltet. Zulässigkeit des Einspruchs (Prüfung von Amts wegen, § 341 Abs. 1 ZPO):

1.Statthaft nur gegen erstes und echtes Versäumnisurteil, § 338 ZPO
2.Einreichung einer Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht, § 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, Begründung, § 340 Abs. 3 ZPO
3.Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung, § 339 Abs. 1 ZPO; bei Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO möglich
4.Rechtsfolge
a.Einspruch unzulässig
Erläuterung

Gericht verwirft durch Urteil, § 341 Abs. 2 1 ZPO. Versäumnisurteil bleibt in Kraft.

b.Einspruch zulässig
Erläuterung

Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor der Säumnis, § 342 ZPO; Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, § 341a ZPO. Fortsetzung im normalen Verfahren:

aa.Keine weitere Säumnis
Erläuterung

Urteil in der Hauptsache (Zulässigkeit, Begründetheit) mit Tenor nach § 343 ZPO; gegen das Urteil sind Rechtsmittel möglich.

bb.Erneute Säumnis derselben Partei
Erläuterung

Verwerfung des Einspruchs durch zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO. Gegen dieses zweite Versäumnisurteil ist kein Einspruch mehr möglich, sondern nur noch die Berufung mit der Behauptung, dass kein Fall verschuldeter Säumnis vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 ZPO.

cc.Säumnis der Gegenpartei
Erläuterung

Aufhebung des bestehenden Versäumnisurteils und ein erstes Versäumnisurteil zu Lasten des Gegners. Gegen diesen ist wiederum der Einspruch statthaft, § 338 ZPO, da es sich um ein erstes Versäumnisurteil in dieser Konstellation handelt.

Zwangsvollstreckung
Arten der Vollstreckung
Erläuterung

Titel kann gerichtet sein auf

1.Zahlung von Geld, §§ 803-882a ZPO
2.Herausgabe und Leistung von Sachen, §§ 883-886 ZPO
3.Vornahme von vertretbaren und unvertretbaren Handlungen, §§ 887-889 ZPO
4.Unterlassung und Duldung, § 890 ZPO
5.Abgabe von Willenserklärungen, §§ 894-998 ZPO
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Definition
Ziel

Befriedigung des Gläubigers durch den Zugriff auf sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners:

Erläuterung

Ziel: Befriedigung des Gläubigers durch den Zugriff auf sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners:

1.bewegliche Sachen
2.unbewegliches Vermögen
3.Geldforderungen
4.Herausgabeansprüche
Pfändung beweglicher Sachen
1.Zuständiges Vollstreckungsorgan
Erläuterung

Grds. Gerichtsvollzieher, § 808 Abs. 1 ZPO, soweit nicht bestimmte bewegliche Sachen nach §§ 1120 ff. BGB in den Haftungsverband der Hypothek fallen und deshalb der Grundstücksvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht zugeschlagen werden, § 865 ZPO.

2.Vollstreckung
Erläuterung

Im Gewahrsam des Schuldners oder eines herausgabebereiten Dritten stehenden Sachen werden durch Wegnahme oder Anlegung eines Pfandsiegels gepfändet, §§ 808, 809 ZPO. Beachte:

a.Pfändungsbeschränkungen der §§ 811, 811a ZPO
b.Pfändungsverbote der §§ 803, 812 ZPO
c.Wenn Sache bereits gepfändet: einfacher Vermerk im Pfändungsprotokoll, sog. Anschlusspfändung, § 826 ZPO.
3.Befriedigung des Gläubigers nach der Pfändung
Erläuterung

Bewegliche Sachen werden nach der Pfändung verwertet i.d.R. durch öffentliche Versteigerung, §§ 814 ff. ZPO. Versteigerungserlös wird vom Gerichtsvollzieher abzüglich der Vollstreckungskosten an den Gläubiger ausgekehrt. Sowohl Auskehrung des Versteigerungserlöses als auch Übereignung der versteigerten Sache an den Meistbietenden erfolgen qua Hoheitsakt.

4.Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Pfändung beweglicher Sachen
Erläuterung

Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ist verfahrensrechtlich korrekt, bei Vornahme zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der richtigen Weise und im richtigen Umfang.

a.Zur rechten Zeit
Erläuterung

Grds. nur zur Tageszeit an Werktagen. Darüber hinaus nur zulässig, wenn keine unbillige Härte für den Schuldner oder etwaige Mitgewahrsamsinhaber und die dadurch bewirkte Störung nicht in einem Missverhältnis zu dem zu erwartenden Vollstreckungserfolg steht, § 758a Abs. 4 1 ZPO. Nachtzeit ist die Zeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr, § 758a Abs. 4 2 ZPO. Pfändung darf vorgenommen werden an Sachen im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 ZPO), des Gläubigers (§ 809 Fall 1 ZPO) und eines zur Herausgabe bereiten Dritten (§ 809 Fall 2 ZPO).

b.Eigentumslage für den Gerichtsvollzieher grds. nicht von Bedeutung, Gerichtsvollzieher prüft lediglich die Besitzlage. Ausnahme: Sache steht offensichtlich nicht im Eigentum des Schuldners. Beispiel: Kunden-Kfz im Werkstattbetrieb; Frachtgut beim Spediteur. Nur in diesem Fällen kann die Eigentumslage die ZV verfahrensrechtlich rechtswidrig machen.
c.Am rechten Ort
Definition
Gewahrsamsvermutung i.S.d. § 739 ZPO

Ergänzung der widerleglichen Eigentumsvermutung des § 1362 BGB durch eine unwiderlegliche Gewahrsamsvermutung zu Lasten des schuldenden Ehegatten oder Lebenspartners. Wenn § 739 ZPO vorliegt, erfolgt die Pfändung (§ 808 ZPO) oder Herausgabevollstreckung (§ 883 Abs. 1 ZPO) „am rechten Ort“, unabhängig von der tatsächlichen Besitzlage. Zweck der Vorschrift: Gläubiger, der i.d.R. nur gegen einen Ehegatten einen Vollstreckungstitel hat, wird die Pfändung auch ohne die ansonsten nach § 809 ZPO nötige Zustimmung des mitbesitzenden anderen Ehegatten ermöglicht. Der nichtschuldende Ehegatte oder Leben

Erläuterung

Gewahrsamsvermutung i.S.d. § 739 ZPO: Ergänzung der widerleglichen Eigentumsvermutung des § 1362 BGB durch eine unwiderlegliche Gewahrsamsvermutung zu Lasten des schuldenden Ehegatten oder Lebenspartners. Wenn § 739 ZPO vorliegt, erfolgt die Pfändung (§ 808 ZPO) oder Herausgabevollstreckung (§ 883 Abs. 1 ZPO) „am rechten Ort“, unabhängig von der tatsächlichen Besitzlage. Zweck der Vorschrift: Gläubiger, der i.d.R. nur gegen einen Ehegatten einen Vollstreckungstitel hat, wird die Pfändung auch ohne die ansonsten nach § 809 ZPO nötige Zustimmung des mitbesitzenden anderen Ehegatten ermöglicht. Der nichtschuldende Ehegatte oder Lebenspartner kann sein Eigentum im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO sichern.

d.Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Sache, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet
Erläuterung

Dritter i.S.d. § 809 ZPO: nicht Schuldner oder Gläubiger. Auch Gerichtsvollzieher selbst. Dritter muss ausdrücklich oder stillschweigend mit der Pfändung und der Verwertung einverstanden sein, „zur Herausgabe bereit“ § 809 Fall 2 ZPO. Ein konkludentes Einverständnis kann der Dritte beispielsweise durch die Unterzeichnung der Pfändungsprotokolle geben. Wenn der Dritte nicht einverstanden ist, also nicht „zur Herausgabe bereit“ ist, dann muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden, §§ 864, 847 ZPO. Das gilt auch, wenn der Dritte sich die Sache durch kollusives Zusammenwirken mit dem Schuldner verschafft hat. Darüber hinaus auch, wenn der Dritte offensichtlich oder unstreitig zur Herausgabe verpflichtet ist. Argument: Der Gerichtsvollzieher kann dies als Organ des ersten Zugriffs nicht verlässlich feststellen.

Argument
  • Der Gerichtsvollzieher kann dies als Organ des ersten Zugriffs nicht verlässlich feststellen.
c.Gerichtsvollzieher kann grds. Wohn- oder Geschäftsräume des Schuldners durchsuchen, um Gegenstände aufzuspüren, die gepfändet werden können, Voraussetzung (alternativ), Maßstab stets Art. 13 Abs. 1 GG:
aa.richterliche Anordnung, § 758a ZPO
bb.Einwilligung des Schuldners.
d.Richtige Pfändung einer Sache
Erläuterung

Grundsätzlich wird die Pfändung durch Anlegen von Pfandsiegeln kenntlich gemacht, aber die Sache selbst beim Schuldner belassen, § 808 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Pfandanzeige muss als solche und in ihrer Beziehung auf das Objekt erkennbar und fixiert sein, sog. Verstrickung. Die gepfändete Sache verbleibt nicht stets beim Schuldner. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen in die Pfandkammer verbringen, § 808 Abs. 1 ZPO. Dazu ist er bei Geld, Wertpapieren Kostbarkeiten oder bei Gläubigergefährdung sogar verpflichtet, § 808 Abs. 2 1 ZPO.

e.Pfändungsverbote
aa.Verbot der Überpfändung, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB), d.h. die Pfändung darf soweit das möglich ist, nicht mehr sichern, als dem Gläubiger lt. Titel zusteht.
bb.Verbot nutzloser Pfändung, § 803 Abs. 2 ZPO
cc.Verbot unverhältnismäßiger Pfändung von Hausrat, § 812 ZPO
dd.Verbot der Kahlpfändung, § 811 ZPO. Dieser Pfändungsschutz kann durch die Austauschpfändung, § 811a ZPO, gelockert werden.
ee.Pfändungsverbot aus dem Vollstreckungsvertrag
PRechtsmissbräuchliche Berufung auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bei Vorliegen einer Sicherungsübereignung
1.Denkbar ist, es dem Schuldner es nach Treu und Glauben § 242 BGB, zu verwehren, sich auf die Unpfändbarkeit des Fahrzeugs zu berufen, da er es dem Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte. Argument: Würde der Gläubiger aus seinem Sicherungseigentum Herausgabe verlangen, so könnte der Schuldner der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO die Schutzvorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entgegenhalten, da diese nur für die ZV wegen Geldforderung gilt. Es wäre formalistisch und kostentreibend, den G auf eine weitere Klage auf Herausgabe der Sache zu verweisen, um den Pfändungsschutz nach § 811 ZPO auszuschalten.
2.Richtig ist es jedoch, den § 811 ZPO weiterhin anzuwenden. Argument: Es widerspräche der Funktion der Vollstreckung als streng formalisiertes Verfahren, sie mit materiell-rechtlichen Prüfungen zu belasten. Die Entscheidung über den Herausgabeanspruch muss dem zuständigen Prozessgericht vorbehalten sein, andernfalls könnte der Sicherungseigentümer seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohne einen entsprechenden Titel durchsetzen. Schließlich kann der Gläubiger auch zwischen beiden Verfahren (Geldforderung / Herausgabeanspruch) wählen.
Definition
Richtig ist es jedoch, den § 811 ZPO weiterhin anzuwenden. Argument

Es widerspräche der Funktion der Vollstreckung als streng formalisiertes Verfahren, sie mit materiell-rechtlichen Prüfungen zu belasten. Die Entscheidung über den Herausgabeanspruch muss dem zuständigen Prozessgericht vorbehalten sein, andernfalls könnte der Sicherungseigentümer seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohne einen entsprechenden Titel durchsetzen. Schließlich kann der Gläubiger auch zwischen beiden Verfahren (Geldforderung / Herausgabeanspruch) wählen.

Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände
1.Vollstreckung in Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, sog. Drittschuldner
Erläuterung

Werden dadurch verwertet, dass das Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 828 ZPO, durch den Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RpflG, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 829, 835 ZPO, erlässt.

a.Wirkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
aa.Vollstreckungsschuldner ist mit der Pfändung der Forderung nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger (§ 829 Abs. 1 ZPO). Die mit der Pfändung eingetretene Verfügungsbeschränkung wirkt gem. §§ 135, 136 BGB allerdings nur zugunsten des Pfändungsgläubigers; nur ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der gepfändeten Forderung durch Leistung an den Vollstreckungsschuldner unwirksam. Das nützt dem Drittschuldner jedoch wenig, wenn er dann noch einmal auf die gleiche Forderung zahlen muss. Befreit von jedweder weiteren Zahlungspflicht wird er deshalb allein durch Leistung an den jeweils berechtigten Pfändungsgläubiger.
bb.Vollstreckungsgläubiger wird durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung zwar nicht Inhaber der Forderung; diese verbleibt vielmehr im Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Jedoch erhält der Vollstreckungsgläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Er darf im eigenen Namen auf Leistung an sich klagen.
b.Inhalt, § 892 ZPO
aa.Ausspruch der Pfändung der genau bezeichneten Forderung
bb.Verbot gegenüber Drittschuldners, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen
cc.Gebot gegenüber dem Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
c.Inhalt des Überweisungsbeschlusses: Überweisung der Forderung an den Gläubiger gem. § 835 ZPO zum Zwecke der Verwertung. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen einer Überweisung an Zahlungs Statt mit der Wirkung, dass er als zum Nennwert befriedigt gilt oder zur bloßen Einziehung (Regelfall). Der Überweisungsbeschluss wird in der Regel mit dem Pfändungsbeschluss erlassen.
Definition
Inhalt des Überweisungsbeschlusses

Überweisung der Forderung an den Gläubiger gem. § 835 ZPO zum Zwecke der Verwertung. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen einer Überweisung an Zahlungs Statt mit der Wirkung, dass er als zum Nennwert befriedigt gilt oder zur bloßen Einziehung (Regelfall). Der Überweisungsbeschluss wird in der Regel mit dem Pfändungsbeschluss erlassen.

2.Vollstreckung in Herausgabeansprüche: Im Prinzip gilt das bei Geldforderungen Gesagte, § vgl. § 864 ZPO. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:
Definition
Vollstreckung in Herausgabeansprüche

Im Prinzip gilt das bei Geldforderungen Gesagte, § vgl. § 864 ZPO. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:

a.Pfändungsbeschluss ordnet an, dass die geschuldete Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher als Vertreter des Schuldners herauszugeben ist, § 847 Abs. 1 ZPO. Zweck: Der Gläubiger soll keine wertvollere Leistung erhalten, als er sie verlangen kann.
b.Der gepfändete Anspruch wird dem Gläubiger ausschließlich zur Einziehung überwiesen, §§ 849 i.V.m. 835 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Er kann nicht „an Zahlungs Statt“ wählen. Zweck: wie oben
c.Die an den Gerichtsvollzieher herausgegebene Sache wird so verwertet, als wäre sie von ihm beim Schuldner gepfändet worden, §§ 847 Abs. 2 i.V.m. 814 ff. ZPO. Der Gläubiger wird aus dem Versteigerungserlös befriedigt, ein etwaiger Überschuss gebührt dem Schuldner.
3.Immobilienvollstreckung
a.in folgende Rechte
aa.Grundstücke
bb.grundstücksgleiche Rechte
cc.Miteigentumsanteile an Grundstücken
dd.Gegenstände im Haftungsverband einer Hypothek
b.Arten der Immobilienvollstreckung, § 866 Abs. 1 ZPO:
aa.Eintragung einer Zwangshypothek, § 866 Abs. 3, 867 ZPO
(1)Geldforderung von über 750 Euro
(2)Antrag des Gläubigers beim Grundbuchamt
(3)Sicherung der Forderung durch Eintragung der Zwangshypothek
bb.Zwangsversteigerung
(1)Antrag des Gläubigers
(2)Anordnung der Zwangsversteigerung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, §§ 1, 15 ZVG, § 3 RPflG
(3)Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks einschließlich der im Haftungsverband der Hypothek stehenden Gegenstände, § 30 ZVG.
(4)Nach rechtskräftiger Erteilung des Zuschlags wird der Gläubiger aus dem Versteigerungserlös im Wege des Verteilungsverfahrens befriedigt, §§ 105 ff. ZVG.
(5)Deckungsprinzip durch das sog. geringste Gebot
Erläuterung

Bei der öffentlichen Versteigerung des Grundstücks werden nur solche Gebote zugelassen, durch die die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte, z.B. vorrangige Hypotheken, und die Kosten des Verfahrens gedeckt werden, § 44 Abs. 1 ZVG. Die im geringsten Gebot enthaltenen vorrangigen Rechte werden vom Ersteher übernommen, § 52 Abs. 1 ZVG, sog. Übernahmeprinzip.

(6)Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Zwangsversteigerung
Erläuterung

Dem Meistbietenden wird der Zuschlag erteilt, § 81 Abs. 1 ZVG. Durch rechtskräftigen Zuschlagbeschluss wird der Ersteher qua Hoheitsakt Eigentümer des Grundstücks sowie der Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat, § 90 ZVG.

cc.Zwangsverwaltung
Erläuterung

Auch hier ist wieder ein Antrag des Gläubigers erforderlich, gerichtet auf die Anordnung der Zwangsverwaltung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, §§ 146 Abs. 1, 1, 15 ZVG. Die Zwangsverwaltung wirkt als Beschlagnahme des Grundstücks, §§ 148, 150 ZVG. Der Gläubiger wird durch den Zwangsverwalter aus den laufenden Nutzungen des Grundstücks befriedigt, §§ 152 ff. ZVG.

dd.Will sich der Gläubiger durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung aus dem Grundstück befriedigen, so braucht er nicht zuvor aus der Zwangshypothek gem. § 1147 BGB gegen den schuldenden Grundstückseigentümer auf Duldung der Vollstreckung zu klagen. Es genügt der ursprüngliche Vollstreckungstitel, mit dem die Zwangshypothek erwirkt wurde, § 867 Abs. 3 ZPO.
Sonstige Vollstreckungsarten
1.Fälle bei der Herausgabe und Leistung von Sachen
a.Sache ist im Gewahrsam des Schuldners: Gerichtsvollzieher entzieht ihm den Besitz und übergibt die Sache dem Gläubiger, § 883 ZPO.
Definition
Sache ist im Gewahrsam des Schuldners

Gerichtsvollzieher entzieht ihm den Besitz und übergibt die Sache dem Gläubiger, § 883 ZPO.

b.Sache ist im Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten: Der Gläubiger muss dann den Herausgabeanspruch seines Schuldners gegen den Dritten durch das Vollstreckungsgericht pfänden und sich überweisen lassen, §§ 886 i.V.m 829, 835 ZPO.
Definition
Sache ist im Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten

Der Gläubiger muss dann den Herausgabeanspruch seines Schuldners gegen den Dritten durch das Vollstreckungsgericht pfänden und sich überweisen lassen, §§ 886 i.V.m 829, 835 ZPO.

2.Fälle bei der Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung
a.Bei vertretbaren Handlungen, d.h. Handlungen, die auch von Dritten vorgenommen werden können, ermächtigt das Prozessgericht den Gläubiger, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, § 887 ZPO.
b.Bei unvertretbaren Handlungen setzt das Prozessgericht erster Instanz bis zur Vornahme der Handlung eine Beugestrafe (Geld / Haft) gegen den Schuldner fest, § 888 ZPO.
c.Sofern der Schuldner eine Handlung dulden oder unterlassen soll, verurteilt ihn das Prozessgericht bei Zuwiderhandlung zu einer Geld- oder Haftstrafe, § 890 ZPO.
3.ZV gerichtet auf die Abgabe einer Willenserklärung
Erläuterung

Bei der Abgabe einer Willenserklärung wird die ZV dadurch ersetzt, dass die Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben fingiert wird, § 894 ZPO. Bei nicht rechtskraftfähigen Titeln jedoch bedarf es der Vollstreckung nach § 888 ZPO.

Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren
1.Gegen Vollstreckbarkeit des Titels
Erläuterung

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO, abzugrenzen gegen Rechtsmittel (Berufung, Revision).

2.Gegen Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens
Erläuterung

Erinnerung, § 766 ZPO, abzugrenzen gegen die sofortige Beschwerde, § 793 ZPO; § 11 RPflG.

3.Gegen Zwangsvollstreckung in Vermögen Dritter
Erläuterung

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO, abzugrenzen von der Vorzugsklage, § 805 ZPO.

Folgende Maßnahmen können im Rahmen der Abwehr von Verfahrensverstößen der Vollstreckungsorgane bestanstandet werden
1.Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollzieher, z.B. Pfändung, Rechtsbehelf: Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
2.Vollstreckungsmaßnahme des Richters oder Rechtspflegers ohne Anhörung des Schuldners oder Drittschuldners, z.B. Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Anhörung des Schuldners oder Drittschuldners, Rechtsbehelf: Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
3.Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers nach Anhörung des Schuldners oder Drittschuldners, z.B. Entscheidung des Richters über die Erinnerung gem. § 766 ZPO oder der Erlass eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Rechtspfleger zur Pfändung bedingt pfändbarer Bezüge nach Anhörung des Schuldners, § 850b Abs. 3 ZPO. Rechtsbehelf: Entscheidung des Richters sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO, Entscheidung des Rechtspflegers sofortige Beschwerde nach § 11 RPflG
4.Ablehnung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Richter oder Rechtspfleger, z.B. Rechtspfleger lehnt den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab. Rechtsbehelf: Entscheidung des Richters sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO, Entscheidung des Rechtspflegers sofortige Beschwerde nach § 11 RPflG
Vorschriften
1.§ 732 Abs. 2 ZPO (Rechtsbehelfe aus §§ 732 Abs. 1, 766 ZPO)
2.§ 769 ZPO (Rechtsbehelfe aus §§ 767, 768, 771, 805 ZPO)
3.§ 570 Abs. 3 ZPO (Rechtsbehelfe aus §§ 793 ZPO, 11 RPflG)
Einstweilige Anordnungen
Erläuterung

Wenn dem Vollstreckungsorgan vor oder nach Beginn der ZV die Ausfertigung der einstweiligen Anordnung vorgelegt wird, so bildet sie ein Vollstreckungshindernis für die weitere ZV, § 775 Nr. ZPO.

Wenn Vollstreckungsmaßnahmen bereits durchgeführt werden, d.h. die einstweilige Anordnung zu spät getroffen wird, dann bedarf es einer weiteren, besonderen Anordnung, um die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufzuheben. Nur in Ausnahmefällen nach § 776 a.E. ZPO möglich. Verstrickung und Pfändungspfandrecht bleiben unter Wahrung ihres Ranges grundsätzlich bestehen.

Erinnerung, § 766 ZPO
Definitionen
Zweck

Antragsteller rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog

Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der ZV

Erläuterung

Zweck: Antragsteller rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog: Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der ZV

1.Zulässigkeit
a.Zuständiges Gericht
Erläuterung

Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde, vgl. §§ 766, 764 II, 802 ZPO

b.Schriftlich, § 569 II 1, III Nr. 1 ZPO analog
c.Erinnerungsbefugnis
Erläuterung

Durch ZV Beschwerter, stets: Vollstreckungsschuldner

d.Rechtsschutzinteresse
Erläuterung

Unmittelbar vor Beginn der ZV bis zum Ende der Maßnahme

e.Streitgenossenschaft
Erläuterung

Zulässig, § 60 ZPO analog, wenn derselbe Vollstreckungsakt von mehreren Betroffenen angegriffen wird. I.d.R.: Mitgewahrsam (§ 809 ZPO), Mitbenutzungsrecht (§ 811 I Nr. 1 ZPO)

2.Begründetheit
Definition
ZV im Einklang mit bestimmten Verfahrensvorschriften. Beispiel

Fehlen der allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen; Vollstreckungshindernis; jeweilige Vollstreckungsmaßnahme verfahrensfehlerhaft. Stets umfassende Prüfung von Amts wegen, unabhängig vom Inhalt der Rüge. Nicht: titulierter Anspruch durch Aufrechnung erloschen. Grund: Gerichtsvollzieher führt keine materiell-rechtliche Prüfung des zu vollstreckenden Anspruchs durch, Sperrwirkung des § 767 ZPO, vgl. aber § 775 Nr. 4 und 5 ZPO. Nicht: Erteilung der Vollstreckungsklausel von unzuständiger Stelle. Grund: Gerichtsvollzieher ist Klausel gebunden und prüft nicht die Rechtmäßigkeit d

Erläuterung

ZV im Einklang mit bestimmten Verfahrensvorschriften. Beispiel: Fehlen der allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen; Vollstreckungshindernis; jeweilige Vollstreckungsmaßnahme verfahrensfehlerhaft. Stets umfassende Prüfung von Amts wegen, unabhängig vom Inhalt der Rüge. Nicht: titulierter Anspruch durch Aufrechnung erloschen. Grund: Gerichtsvollzieher führt keine materiell-rechtliche Prüfung des zu vollstreckenden Anspruchs durch, Sperrwirkung des § 767 ZPO, vgl. aber § 775 Nr. 4 und 5 ZPO. Nicht: Erteilung der Vollstreckungsklausel von unzuständiger Stelle. Grund: Gerichtsvollzieher ist Klausel gebunden und prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Erteilung, Sperrwirkung des § 732 ZPO.

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Definition
Ziel

Gericht erklärt ZV für unzulässig.

Erläuterung

Ziel: Gericht erklärt ZV für unzulässig.

Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog, Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung (§§ 766, 767, 793 ZPO). Behauptung: Konkrete Vollstreckungsmaßnahme habe das Schuldnervermögen verfehlt und unzulässig in Vermögensrechte des Klägers eingegriffen.

1.Zulässigkeit
a.Zuständiges Gericht
Definition
Örtlich ausschließlich

Gericht, in dessen Bezirk die ZV begonnen hat, §§ 771 I, 802 ZPO. Sachlich: AG oder LG, abhängig vom Streitwert, §§ 6 ZPO i.V.m. 23 Nr. 1, 71 I GVG.

Erläuterung

Örtlich ausschließlich: Gericht, in dessen Bezirk die ZV begonnen hat, §§ 771 I, 802 ZPO. Sachlich: AG oder LG, abhängig vom Streitwert, §§ 6 ZPO i.V.m. 23 Nr. 1, 71 I GVG.

b.Prozessführungsbefugnis
Definition
Aktiv

Dritter; passiv: vollstreckender Gläubiger.

Erläuterung

Aktiv: Dritter; passiv: vollstreckender Gläubiger.

c.Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
d.Rechtsschutzinteresse
Erläuterung

Von Beginn bis zum vollständigen Abschluss der ZV in den Gegenstand. Kein Ausschluss durch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bei nichtiger Vollstreckungsmaßnahme.

e.Klageantrag
2.Begründetheit
a.„ein die Veräußerung hinderndes Recht“ (= Interventionsrecht)
Erläuterung

Gegenstand gehört nicht zum Vermögen des Schuldners; Veräußerung des Gegenstands wäre gegenüber dem Kläger rechtswidrig. Interventionsrecht folgt aus Eigentum, Forderungsinhaberschaft; auch: Sicherungseigentum, Grund: eigennützige Treuhand. Interventionsrecht des Sicherungsnehmers, wenn Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgegenstand vollstreckt. Interventionsrecht des Sicherungsgebers, wenn Gläubiger des Sicherungsnehmers vor Verwertungsreife in Sicherungsgegenstand vollstreckt. Auch: Anwartschaftsrecht des Käufers. Auch: Andere dingliche Rechte, z.B. Besitzpfandrecht, wenn Beeinträchtigung durch Vollstreckungsakt. Auch: schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe der Sache, z.B. aus §§ 604 I, 695 BGB, oder Duldung der ZV in die Sache (§ 7 AnfG). Nicht: Verschaffungsansprüche, z.B. § 433 I 1 BGB.

b.Keine Duldungspflicht: § 242 BGB, vgl. § 1004 II BGB.
Beispiel

Verpflichtung zur Übertragung des Pfandgegenstandes an Gläubiger oder Schuldner; nach dem AnfG anfechtbare Überlassung des Pfandgegenstandes durch den Schuldner; vorrangiges Pfand- oder Pfändungspfandrechts des Gläubigers an der Sache; Haftung für den beizutreibenden Anspruch, z.B. aus §§ 25, 128 HGB.

3.Schaffung unwiderruflicher Tatsachen durch die fortwährende ZV kann durch folgende Maßnahmen NEBEN der Drittwiderspruchsklage begegnet werden: Gericht kann gem. § 771 Abs. 3 ZPO auf Antrag vor (§ 769 Abs. 1 ZPO) oder, auch von Amts wegen, zusammen mit seiner Entscheidung, § 770 ZPO, eine einstweilige Anordnung erlassen. Diese wirkt bis zum Erlass des Urteils, § 769 Abs. 1 ZPO, bzw. bis zu dessen Rechtskraft, § 770 ZPO, als Vollstreckungshindernis nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO, und kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung nach § 709 BGB überflüssig machen.
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Definitionen
Ziel

Gericht erklärt ZV für unzulässig. Kläger wendet sich, als Vollstreckungsschuldner, gegen den titulierten Anspruch und damit gegen die Vollstreckung insgesamt, weil dem Gläubiger der zu vollstreckende Anspruch nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zusteht. Beseitigung der Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs, indem materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhoben werden.

Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog

Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der ZV (§§ 771, 766, 793 ZPO)

Erläuterung

Ziel: Gericht erklärt ZV für unzulässig. Kläger wendet sich, als Vollstreckungsschuldner, gegen den titulierten Anspruch und damit gegen die Vollstreckung insgesamt, weil dem Gläubiger der zu vollstreckende Anspruch nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zusteht. Beseitigung der Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs, indem materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhoben werden.

Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog: Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen in der ZV (§§ 771, 766, 793 ZPO)

1.Zulässigkeit
a.Zuständiges Gericht
Definition
Örtlich und sachlich ausschließlich zuständig

Prozessgericht erster Instanz, §§ 767 I, 795, 802 ZPO. Sondervorschriften für: Vollstreckungsbescheide, § 796 III ZPO; vollstreckbare Urkunden, §§ 797 V oder 800 III ZPO; Gütestellenvergleiche, § 797a III ZPO; Auszüge aus der Insolvenztabelle, §§ 201 II, 202 InsO.

Erläuterung

Örtlich und sachlich ausschließlich zuständig: Prozessgericht erster Instanz, §§ 767 I, 795, 802 ZPO. Sondervorschriften für: Vollstreckungsbescheide, § 796 III ZPO; vollstreckbare Urkunden, §§ 797 V oder 800 III ZPO; Gütestellenvergleiche, § 797a III ZPO; Auszüge aus der Insolvenztabelle, §§ 201 II, 202 InsO.

b.Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
c.Rechtsschutzinteresse
Definition
Ab Vorliegen eines Vollstreckungstitels bis Beendigung der ZV. Fehlt

Berufung bereits eingelegt. Fehlt: Durch Antrag auf Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits kann Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs erklärt werden. Fehlt nicht, wenn Kläger die Möglichkeit der Berufung hat, Grund: Kein billigerer Rechtsschutz aufgrund höherer Anwalts- und Gerichtsgebühren in der Berufung.

Erläuterung

Ab Vorliegen eines Vollstreckungstitels bis Beendigung der ZV. Fehlt: Berufung bereits eingelegt. Fehlt: Durch Antrag auf Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits kann Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs erklärt werden. Fehlt nicht, wenn Kläger die Möglichkeit der Berufung hat, Grund: Kein billigerer Rechtsschutz aufgrund höherer Anwalts- und Gerichtsgebühren in der Berufung.

2.Begründetheit
Erläuterung

Dem Kläger steht ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch zu.

a.Sachbefugnis
Definition
Aktivlegitimation

Vollstreckungsschuldner. Nicht: Widerspruchsberechtiger, § 771 ZPO, oder Drittschuldner, § 829 I ZPO. Passivlegitimation: Betreiben der ZV in eigenem Namen.

Erläuterung

Aktivlegitimation: Vollstreckungsschuldner. Nicht: Widerspruchsberechtiger, § 771 ZPO, oder Drittschuldner, § 829 I ZPO. Passivlegitimation: Betreiben der ZV in eigenem Namen.

b.„Einwendung“
Erläuterung

Materiell-rechtliche Einwendung gegen den durch das Urteil festgestellten, zu vollstreckenden Anspruch, § 767 I ZPO, so dass der Anspruch nicht oder nur noch eingeschränkt durchgesetzt werden kann. Beispiele: Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt, Übergang des vollstreckbaren Anspruchs auf einen neuen Gläubiger, Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320 BGB, Stundung. Bei rechtskraftfähigen Titeln nur rechtsvernichtende oder rechtshemmende, aber nicht rechtshindernde Einwendungen. Bei nicht rechtskraftfähigen Titeln, insbesondere Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden, § 794 I Nr. 1 und 5 ZPO auch rechtshindernde Einwendungen. Keine Einwendung: Einwand, eine Unterwerfungserklärung sei wegen nicht eindeutiger Bestimmtheit des Gläubigers unwirksam, Grund: kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch., sondern Frage der prozessualen Ordnungsgemäßheit der Unterwerfungserklärung, die im Verfahren nach § 732 ZPO zu klären ist. Jedoch: § 767 BGB analog bei Unbestimmtheit des Titels, wobei es um die Unbestimmtheit des titulierten Anspruchs selbst gehen muss. Der Vollstreckungsschuldner muss die Tatsachen, auf denen die Einwendung beruht, nicht kennen, denn die Einwendung entsteht nach materiellem Recht. Eine Einwendung kann im laufenden Prozess nicht ohne weiteres ausgewechselt werden. Das Auswechseln stellt eine Klageänderung dar, die nur mit Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit zulässig ist, §§ 263, 267 ZPO. Beispiel: Der Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsabwehrkläger wendet statt eines Zurückbehaltungsrechts nunmehr die Erfüllung ein. Bei der wiederholten Klage sind diejenigen Einwendungen sind ausgeschlossen, die der Kläger entgegen dem Bündelungsgebot des § 767 Abs. 3 ZPO nicht in der ersten Klage erhoben hat.

PGestaltungsrechte
aa.Rspr. unterscheidet zwischen der Gestaltungserklärung als der „Einwendung“ i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO und der ihr zugrundeliegenden Gestaltungslage als „Grund“ i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO. Entscheidend ist, wann das Gestaltungsrecht entstanden ist und ausgeübt werden konnte, ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Vollstreckungsschuldners. Argument: Ansonsten kann der Vollstreckungsschuldner nach Abschluss der Erkenntnisverfahrens den vom Gläubiger erstrittenen Vollstreckungstitel durch Ausübung des Gestaltungsrechts entwerten.h.L.
Erläuterung

bb hL meint, dass die „Einwendung“ i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO bei Gestaltungsrechten erst mit Zugang der Gestaltungserklärung entsteht, weil der Anspruch erst dadurch vernichtet wird. Selbst wenn die Gestaltungslage während des Prozesses vorliegt, stets es dem Gestaltungsrechtsberechtigten nach materiellem Recht frei, wann er das Gestaltungsrecht ausübt.

c.Keine Präklusion nach § 767 II, III ZPO
Erläuterung

Bei rechtskraftfähigen Titeln sind zum Schutz der Rechtskraft solche Einwendungen ausgeschlossen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurden, obwohl die sie begründenden Tatsachen bereits vorlagen, § 767 II ZPO. Bei ebenfalls rechtskraftfähigen Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden sind nur solche Einwendungen zulässig, die bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht geltend gemacht werden konnten, §§ 796 II, 339, 700 ZPO.

d.Wenn der Kläger neben der Feststellung seines Rechts durch das Gericht eine Suspendierung der fortwährenden ZV erwirken will, muss er beantragen, dass das Prozessgericht vor (§ 769 Abs. 1 ZPO) oder – auch von Amts wegen – gleichzeitig mit seiner Entscheidung (§ 770 ZPO) eine einstweilige Anordnung erlässt. Diese wirkt bis zum Erlass des Urteils (§ 796 Abs. 1 ZPO) bzw. bis zur Rechtskraft (§ 770 ZPO) als Vollstreckungshindernis (§§ 775 Nr. 2, 776 ZPO) und kann eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO) überflüssig machen.
Definitionen
Zweck

Sicherung einer künftigen ZV wegen einer Geldforderung oder eines Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann. Insb. Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung und der §§ 887, 893 ZPO.

Arten

Dinglicher Arrest (Regelfall): Gläubiger wird durch Pfändungs- oder Sicherungshypothek gesichert, §§ 930-932 ZPO; persönlicher Arrest (selten): Schuldner wird verhaftet oder sonst in seiner persönlichen Freiheit beschränkt, §§ 918, 933 ZPO. Beispiele: Meldepflicht, Hausarrest.

Erläuterung

Zweck: Sicherung einer künftigen ZV wegen einer Geldforderung oder eines Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann. Insb. Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung und der §§ 887, 893 ZPO.

Arten: Dinglicher Arrest (Regelfall): Gläubiger wird durch Pfändungs- oder Sicherungshypothek gesichert, §§ 930-932 ZPO; persönlicher Arrest (selten): Schuldner wird verhaftet oder sonst in seiner persönlichen Freiheit beschränkt, §§ 918, 933 ZPO. Beispiele: Meldepflicht, Hausarrest.

1.Prozess und anschließender Vollzug
Erläuterung

Durchsetzung in sog. beschleunigten Vollstreckungsverfahren, §§ 928 ff. ZPO. Wichtig: Vollzug führt nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers wie bei der Vollstreckung, sondern soll nur Ansprüche sichern. Also keine Überweisung oder Versteigerung, sondern lediglich Pfändung, Hinterlegung, Sicherungshypothek. Argument: Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Titel ist i.d.R. ohne Vollstreckungsklausel (§ 929 I ZPO) und ohne vorherige Zustellung sofort vollstreckbar. Zweck dieser Ausnahmen: Überraschungseffekt.

Argument
  • Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Titel ist i.d.R. ohne Vollstreckungsklausel (§ 929 I ZPO) und ohne vorherige Zustellung sofort vollstreckbar. Zweck dieser Ausnahmen: Überraschungseffekt.
2.Anordnung des Arrestes im sog. beschleunigten Erkenntnisverfahren, §§ 916 ff. ZPO
Erläuterung

Glaubhaftmachung des Anspruchs und des Grundes für die Anordnung (§ 920 II ZPO). Nicht erforderlich: Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Arrest: keine mündliche Verhandlung, § 922 I ZPO.

3.Sicherungen zugunsten des Antragsgegners:
Erläuterung

Schadensersatz aus § 945 ZPO bei unberechtigter Vollziehung (Gefährdungshaftung). Geltung der §§ 852 BGB; 32 ZPO. Vollziehungsfrist: ein Monat, Beachtung von Amts wegen, § 929 II ZPO. Zweck: Vollstreckung nach Veränderung der Umstände und Überrumpelung des Schuldners sollen verhindert werden.

4.Verhältnis zum Hauptprozess
Definition
Verschiedene Streitgegenstände

Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Anträge im Rahmen des Arrestverfahrens führen nicht zur Rechtshängigkeit des Anspruchs und Arrestentscheidung entfaltet keinerlei Rechtskraft hinsichtlich des materiellen Anspruchs. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.

Erläuterung

Verschiedene Streitgegenstände: Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Anträge im Rahmen des Arrestverfahrens führen nicht zur Rechtshängigkeit des Anspruchs und Arrestentscheidung entfaltet keinerlei Rechtskraft hinsichtlich des materiellen Anspruchs. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.

Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO
Definition
Zweck

Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung (§ 935 ZPO) oder des Rechtsfriedens (§ 940 ZPO), ausnahmsweise auch der vorläufigen Verurteilung zu Leistungen, z.B. auf Unfallrente bei Existenzgefährdung, vgl. § 620 ZPO, § 1615o BGB.

Erläuterung

Zweck: Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung (§ 935 ZPO) oder des Rechtsfriedens (§ 940 ZPO), ausnahmsweise auch der vorläufigen Verurteilung zu Leistungen, z.B. auf Unfallrente bei Existenzgefährdung, vgl. § 620 ZPO, § 1615o BGB.

Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog, insbesondere Abgrenzung zum Arrest. Wahl zwischen beiden oder beide nebeneinander nur denkbar, wenn sowohl Individualanspruch als auch eventuelle Ersatzforderung in Geld gefährdet sind.

1.Prozess und anschließender Vollzug
Erläuterung

Durchsetzung in sog. beschleunigten Vollstreckungsverfahren, §§ 928 ff. ZPO. Wichtig: Vollzug führt nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers wie bei der Vollstreckung, sondern soll nur Ansprüche sichern. Also keine Überweisung oder Versteigerung, sondern lediglich Pfändung, Hinterlegung, Sicherungshypothek. Argument: Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Titel ist i.d.R. ohne Vollstreckungsklausel (§ 929 I ZPO) und ohne vorherige Zustellung sofort vollstreckbar. Zweck dieser Ausnahmen: Überraschungseffekt.

Argument
  • Keine Vorwegnahme der Hauptsache. Titel ist i.d.R. ohne Vollstreckungsklausel (§ 929 I ZPO) und ohne vorherige Zustellung sofort vollstreckbar. Zweck dieser Ausnahmen: Überraschungseffekt.
2.Anordnung der einstweilige Verfügung im sog. beschleunigten Erkenntnisverfahren, §§ 916 ff. ZPO
a.Zuständiges Gericht
b.Verfügungsgrund
Erläuterung

Objektiv begründete Besorgnis, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes oder durch Fortsetzung oder Aufnahme von Handlungen, die Verwirklichung eines Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert oder ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten wird. Darlegung der besonderen Dringlichkeit.

c.Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs
Definition
Nicht erforderlich

Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Str. ob Glaubhaftmachung auch auf das Nichteingreifen möglicher Einwendungen beziehen muss. Jedenfalls aber nur auf Einwendungen, die aufgrund der Umstände naheliegend erscheinen.

Erläuterung

Nicht erforderlich: Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit mittels Beweis; ausreichend: Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Wichtiges Einsatzmittel: eidesstattliche Versicherung, § 294 ZPO. Str. ob Glaubhaftmachung auch auf das Nichteingreifen möglicher Einwendungen beziehen muss. Jedenfalls aber nur auf Einwendungen, die aufgrund der Umstände naheliegend erscheinen.

d.Mündliche Verhandlung
Erläuterung

Bei einstweiliger Verfügung ist mündliche Verhandlung nur in besonders dringlichen Fällen entbehrlich, § 937 II ZPO.

3.Sicherungen zugunsten des Antragsgegners
Erläuterung

Schadensersatz aus § 945 ZPO bei unberechtigter Vollziehung (Gefährdungshaftung). Geltung der §§ 852 BGB; 32 ZPO. Vollziehungsfrist: ein Monat, Beachtung von Amts wegen, § 929 II ZPO. Zweck: Vollstreckung nach Veränderung der Umstände und Überrumpelung des Schuldners sollen verhindert werden.

4.Verhältnis zum Hauptprozess
Definition
Verschiedene Streitgegenstände

Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.

Erläuterung

Verschiedene Streitgegenstände: Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.

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