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Entscheidungsgründe

Zivilrecht · Urteilsklausur · 33 Prüfungspunkte

4 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 12 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (16)
  • § 313a ZPO

    Mittelbar betroffen: § 313a Abs. 1 ZPO (Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) knüpft an die Rechtsmittelfähigkeit an

    Weil mehr Urteile berufungsunfähig werden, erweitert sich der Anwendungsbereich der Norm · geändert seit 1.1.2026

  • Folge der neuen Wertgrenzen für die Assessorklausur: Rechtsmittelbelehrung, § 313a ZPO, § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung durch das AG) und § 281 ZPO verschieben sich

    Tenorierung und Urteilsformalia müssen mit den Werten 1.000 EUR und 10.000 EUR gerechnet werden · geändert seit 1.1.2026

  • § 110c OWiG: elektronische Übermittlungspflicht auch für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    Parallelregelung zu § 32d StPO · geändert seit 1.1.2026

  • § 13 RVG

    KostBRÄG 2025 (verkündet 10.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109): RVG-Wertgebühren +6 %, unterste Wertstufe bis 500 EUR jetzt 51,50 EUR

    Gebührentabellen sind doppelt überholt (2021 und 2025); gilt für Mandate ab 01.06.2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § betragsrahmengebuehren RVG

    KostBRÄG 2025: Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), Festgebühren einschließlich Pflichtverteidigung und Beratungshilfegebühren je +9 %

    Kostenfestsetzungsantrag der Anwaltsklausur mit neuen Beträgen; Mindestgebühr Inkasso bis 50 EUR: 31,50 EUR · geändert seit 1.6.2025

  • § gebuehrentabelle GKG

    Gerichtskosten (GKG, FamGKG, GNotKG) 2021 und 2025 erhöht, zuletzt um ca. 6 bis 9 %

    Streitwertfestsetzung und Kostenberechnung im Urteil sind unmittelbar betroffen; korrekte Bezeichnung ist KostBRÄG 2025, nicht KostRÄG 2025 · geändert seit 1.6.2025

  • § 130e ZPO neu: Willenserklärungen in elektronischen Schriftsätzen gelten als in materiell-rechtlicher Schriftform zugegangen

    Wichtigste Norm für 'Aufrechnung/Kündigung/Anfechtung erstmals im Schriftsatz'; Parallelnorm § 46h ArbGG · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • § 46h ArbGG: Parallelnorm zu § 130e ZPO für das arbeitsgerichtliche Verfahren

    Gleiche Wirkung für materiell-rechtliche Erklärungen im Arbeitsprozess · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • In allen Verfahrensordnungen können von Bürgern oder Dritten unterzeichnete Dokumente als Scan eingereicht werden, um Schriftformerfordernisse zu erfüllen

    Formprüfung bei Vollmachten und Erklärungen Dritter vereinfacht · neu eingefügt seit 17.7.2024

  • § 298a ZPO: Grundsatz der elektronischen Aktenführung; Abs. 3 erlaubt die Weiterführung von Papierakten; weitere Änderung zum 01.01.2026

    In der Urteilsklausur ist die Akte gedanklich eine elektronische Akte · geändert seit 17.7.2024

  • § 32 StPO

    § 32 Abs. 1a StPO: Hybridaktenführung für vor dem 01.01.2026 angelegte Papierakten

    Übergangsmechanismus zur elektronischen Strafakte · geändert seit 17.7.2024

  • § 10 RVG

    § 10 Abs. 1 S. 1 RVG: Die Kostenrechnung des Anwalts bedarf nur noch der Textform, nicht mehr der eigenhändigen Unterschrift

    Unmittelbar relevant für den Kostenteil der Anwaltsklausur · geändert seit 17.7.2024

  • § 130d ZPO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

    Ein per Fax eingereichter Berufungsschriftsatz eines Anwalts ist seit 01.01.2022 grundsätzlich unwirksam - echte Zulässigkeitsfrage · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • § 130a ZPO regelt die technischen Anforderungen: qualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg (insbesondere beA)

    Formwirksamkeit von Schriftsätzen ist eine massenhaft judizierte Fehlerquelle · geändert seit 1.1.2022

  • § 32d StPO: Verteidiger sollen elektronisch übermitteln; Muss für Berufung, Revision und Begründung, ab 01.01.2026 auch Rücknahmen und Einspruch

    In der Anwaltsklausur ist der Schriftsatz gedanklich über beA einzureichen; Hinweis auf Fax oder Post ist ein inhaltlicher Fehler · geändert seit 1.1.2022

  • § 13 RVG

    KostRÄG 2021: RVG-Wertgebühren linear rund +10 %, Betragsrahmengebühren im Sozialrecht bis +20 %, Ausweitung der Einigungsgebühr, PKH-Kappungsgrenze 50.000 EUR

    Jede Gebührentabelle und jedes Rechenbeispiel von 2014/2015 ist überholt; auch GKG, FamGKG, GvKostG, GNotKG, JVKostG geändert · geändert seit 1.1.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

[Entscheidungsgründe]
Erläuterung

Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Urteilsstil. Neben der Subsumtion des feststehenden Sachverhalts unter einzelne Tatbestandsmerkmale einschließlich der Klärung von Rechtsfragen, muss in den Entscheidungsgründen der Sachverhalt bewertet werden, soweit dies nicht bereits bei der Erstellung des Tatbestandes geschehen ist. Es ist im Einzelnen darzustellen, durch welche konkreten Tatsachen die Tatbestandsmerkmale ausgefüllt werden. Soweit dies problematisch ist, ist auch die Grundlage der Tatsachenfeststellung (= Beweiswürdigung im Sinne von § 286 ZPO) anzugeben. Daher sind unter Umständen Ausführungen zu den Fragen erforderlich, ob ein wirksames Geständnis vorliegt, welche Tatsachen bestritten oder ob Tatsachen wegen Widersprüchlichkeit, mangelnder Substanziierung, Verspätung usw. unbeachtlich sind. Hierzu gehören auch und vor allem Ausführungen im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Danach müssen bei der Beweiswürdigung immer die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Beispiel:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass der Beklagte im eigenen Namen und für eigene Rechnung Baustoffe von der Klägerin gekauft hat. Die Mitarbeiter der Klägerin, Harald Beitzke und Regine Gräfe, bekundeten übereinstimmend, dass der Beklagte Baustoffe nur im Namen und in Rechnung für die GmbH - unter Nennung der für diese bestimmten Kundennummer - gekauft hat. Dies ist auch glaubhaft, da die Klägerin auf den Beklagten erst dann Rechnungen ausstellte, nachdem ihr die GmbH mitgeteilt hatte, der Beklagte habe die Waren für sich selbst geordert. ...

...bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers unbegründet...

Keine weitschweifigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen, wenn eine Wertung in tatsächlicher Hinsicht unproblematisch oder bereits bei Stellung des Tatbestandes vorgenommen worden ist. Beispiele: Wenn eine Tatsache im Tatbestand als unstreitig dargestellt worden ist, ein pauschales Bestreiten selbst im Tatbestand schon weggelassen worden ist oder ein überholtes Vorbringen auch in den Tatbestand nicht aufgenommen worden ist.

In den Entscheidungsgründen ist eine bezifferte Gliederung üblich. Nicht: Überschriften.

Entscheidungsgründe

Einleitungssatz

Die Klage ist zulässig und (teilweise, überwiegend, im aus dem Tenor ersichtlichen Ausmaß, nur zu einem Teilbetrag) begründet.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist bereits nach dem Hauptantrag begründet.

Auslegung

Der Antrag des Klägers [Wiedergabe des Antrages], war dahin gehend auszulegen, dass er... Für diese Auslegung spricht, dass [Begründung].

Vorstellbar bei:

1.Unklarheiten über die Klageart
2.bei Unklarheiten wegen des Verhältnisses mehrere Anträge untereinander
3.bei der Reaktion der Parteien auf Rücknahmen, Erledigungen etc.
4.bei der falschen Formulierung eines Antrags
Definitionen
Feststellungsklage

Die Klage ist zulässig. Die Erledigterklärung des Klägers ist dahin auszulegen, dass der Kläger beantragt festzustellen, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt. Die damit vorliegende Klageänderung ist schon gemäß § 267 ZPO zulässig. Auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Eingriffs keine andere Möglichkeit als die Feststellungsklage, um von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden.

Rechtsmittel

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom... ist zulässig. Er ist statthaft, § 338 ZPO, und formgerecht, § 340 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, eingelegt worden. Auch die Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO ist eingehalten. Diese beginnt bei einem Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erst mit der Zustellung an beide Parteien, vorliegend also erst mit der am... erfolgten Zustellung an den Kläger. Die Zustellung an beide Parteien ersetzt bei einem Versäumnisurteil die Verkündung des Urteils, § 310 Abs. 3 ZPO, und erst mit Verkündung, § 310 Abs. 1 ZPO, wird das Urteil rechtlich existent

Keine Sachurteilsvoraussetzung (Ausnahme

Eventualklagenhäufung). Wenn (-), dann Trennung gem. § 145 ZPO. Voraussetzungen:

Erläuterung

Zulässigkeit

Nur darstellen, wenn ernsthaft zweifelhaft oder unter den Parteien umstritten. Ausnahme: Feststellungsklagen und Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Feststellungsklage: Die Klage ist zulässig. Die Erledigterklärung des Klägers ist dahin auszulegen, dass der Kläger beantragt festzustellen, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt. Die damit vorliegende Klageänderung ist schon gemäß § 267 ZPO zulässig. Auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Eingriffs keine andere Möglichkeit als die Feststellungsklage, um von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden.

Rechtsmittel: Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom... ist zulässig. Er ist statthaft, § 338 ZPO, und formgerecht, § 340 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, eingelegt worden. Auch die Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO ist eingehalten. Diese beginnt bei einem Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erst mit der Zustellung an beide Parteien, vorliegend also erst mit der am... erfolgten Zustellung an den Kläger. Die Zustellung an beide Parteien ersetzt bei einem Versäumnisurteil die Verkündung des Urteils, § 310 Abs. 3 ZPO, und erst mit Verkündung, § 310 Abs. 1 ZPO, wird das Urteil rechtlich existent. Durch den nach allem zulässigen Einspruch ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO.

§ 260 ZPO (Objektive Klagehäufung)

Keine Sachurteilsvoraussetzung (Ausnahme: Eventualklagenhäufung). Wenn (-), dann Trennung gem. § 145 ZPO. Voraussetzungen:

1.Gleiche Parteien
2.Gleiches Gericht (aber: §§ 5,25 ZPO)
3.Dieselbe Prozessart
4.Zwei zivilprozessuale Streitgegenstände (Ansprüche)
Erläuterung

Begründetheit

1.Einleitungssatz
Erläuterung

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ ein Anspruch auf ... zu.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ ein Anspruch nur in dem im Tenor zu 1) zuerkannten Umfang zu. Soweit die Klage darüber hinausgeht, ist sie nicht begründet, weshalb sie abzuweisen war.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu.

2.Aktiv-oder Passivlegitimation
3.Hauptantrag
Definition
Anspruchsquellen

Vertrag, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, dinglicher Anspruch, Delikt, ungerechtfertigte Bereicherung

Erläuterung

„Normaler“ Anspruchsaufbau (bei Stattgabe: ein Anspruch, der durchgeht, bei Abweisung: alle in Betracht kommenden, aber letztlich nicht durchgehenden Ansprüche)

Rechtsfragen, die keinen Einfluss auf den Rechtsstreit haben, sind wegzulassen. Sie müssen hingegen (unter Einbeziehung von Meinungsstreitigkeiten) dargestellt werden, wenn es für die Entscheidung darauf ankommt. Auf Rechtsfragen ist auch einzugehen, wenn es den Parteien erkennbar auf die Klärung einer ansonsten nicht entscheidungserheblichen Frage ankommt.

Mehrere für sich tragende Erwägungen können zur Verstärkung der Überzeugungskraft kombiniert werden. Auch kann eine tragende Erwägung durch eine –sodann nicht tragende, aber für sich tragfähige – Hilfserwägung abgesichert werden („jedenfalls-Argumentation“, z.B. durch eine das Ergebnis stützende überflüssige Beweisaufnahme).

Umstände, die das Urteil nicht tragen, aber für das Verständnis des Begründungsganges notwendig sind, können und sollen offengelassen werden, soweit die problematisch sind. Beispiel: Ob der Anspruch „an sich“ gegeben ist und woraus er sich herleitet (Rechtsnatur des Vertrages?) kann – obwohl logisch vorrangig – offen bleiben, wenn jedenfalls eine Gegennorm eingreift. Umstrittene Rechtsfragen, z.B. Art der Leistungsstörung, können unentschieden bleiben, wenn die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten zu derselben Rechtsfolge führen. ACHTUNG: Wiederholtes Offenlagen kann als Entscheidungsschwäche gedeutet werden, daher bei einfachen Vorfragen mit kurzer Begründung durch entscheiden. NICHT OFFENLASSEN: Zulässigkeit vor Begründetheit (Ausnahme: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Unbegründetheit); Haupt- vor Hilfsantrag; Begründetheit vor Hilfsaufrechnung.

Immer an Niederschrift des Norminhalts denken; er zeigt den Subsumtionsweg auf!

Jede Normvoraussetzung wird in rechtlicher (Auslegung) und tatsächlicher Hinsicht (Parteivortrag, Beweis) vollständig und abschließend erörtert.

Anspruchsquellen: Vertrag, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, dinglicher Anspruch, Delikt, ungerechtfertigte Bereicherung

a.Anspruch entstanden
aa.dem Grunde nach
(1)anspruchsbegründende Tatsachen (Punkt für Punkt)
(a)Unstreitiges
(b)Unzulässiges Bestreiten, § 138 Abs. 3, 4 ZPO
(c)Bewiesen aufgrund von Beweisaufnahme
(2)Verneinung rechtshindernder Tatsachen
bb.der Höhe nach
(1)anspruchsbegründende Tatsachen (einzelne Positionen)
(2)anspruchsfeindliche Tatsachen, z.B. § 254 BGB
b.Anspruch nicht nachträglich erloschen
c.Keine Einreden
Erläuterung

Formulierungen:

„Die Parteien haben einen Darlehensvertrag geschlossen. Davon ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers überzeugt. Der Zeuge Müller, der am Ausgang des Prozesses keinerlei Interesse hat, hat sich detailreich an das Treffen in der Gaststätte erinnert und bekundet, es sei von Anfang an auch über Rückzahlungsmodalitäten gesprochen worden. Letztlich habe man sich auf eine Rückzahlung spätestens zum 30. April 2006 geeinigt.“

4.Nebenforderungen (nur wenn Hauptantrag erfolgreich)
a.Zinsen
Erläuterung

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf den... auf, den streitbefangenen Betrag an sie zu zahlen.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB. Das Gericht hat die Klage am... zugestellt. Damit trat die Rechtshängigkeit analog §§ 187, 188 BGB am... ein.

b.Mahnauslagen
c.Inkassokosten
5.Nebenentscheidungen
a.Kosten
Erläuterung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

b.Vorläufige Vollstreckbarkeit
Erläuterung

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

c.Zulassung von Rechtsmitteln
6.Unterschrift des Richters / der Richter
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