§ 719 BGB
- §§ 719, 1419 BGB
- §§ 719, 2038, 2040 BGB
Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
3 Fundstellen
- ErbrechtSchema
Erbengemeinschaft › Verfügung eines Miterbes über seine Anteile am Nachlass oder an einzelnen…
- Familie ErbSchema
Verfügung eines Miterbes über seine Anteile am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen:
- ZPOSchema
Zulässigkeit der Streitgenossenschaft › Prozessual oder materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft…