§ 71 GVG
- § 71 GVG
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 71 II GVG: streitwertunabhängige LG-Zuständigkeit erweitert um Arzthaftung, Vergabe öffentlicher Aufträge und Veröffentlichungsstreitigkeiten
Ein Arzthaftungsfall über 3.000 EUR gehört seit 01.01.2026 vor das Landgericht - Zuständigkeit ist nicht mehr rein streitwertgesteuert · geändert seit 1.1.2026