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§ 71 GVG

  • § 71 GVG

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 71 II GVG: streitwertunabhängige LG-Zuständigkeit erweitert um Arzthaftung, Vergabe öffentlicher Aufträge und Veröffentlichungsstreitigkeiten

    Ein Arzthaftungsfall über 3.000 EUR gehört seit 01.01.2026 vor das Landgericht - Zuständigkeit ist nicht mehr rein streitwertgesteuert · geändert seit 1.1.2026

2 Fundstellen

  • ZPOSchema

    Sachurteilsvoraussetzungen › sachliche Zuständigkeit, §§ 23 ff., 71 ff. GVG

  • ZPOSchema

    Sachurteilsvoraussetzungen › sachliche Zuständigkeit, §§ 23 ff., 71 ff. GVG

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