§ 129 HGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 128 HGB. MoPeG: Einwendungen des Gesellschafters ist heute § 128 HGB. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 129 Abs. 1 HGB
- § 129 Abs. 2 HGB
- § 129 Abs. 3 HGB
- § 129 Abs. 4 HGB
- § 129 HGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 129 HGB
MoPeG: Einwendungen des Gesellschafters ist heute § 128 HGB
§ 129 HGB→§ 128 HGB
Zitierkette '§§ 128, 130 HGB analog' für die GbR doppelt überholt · umnummeriert seit 1.1.2024
5 Fundstellenin 2 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Gesellschafterhaftung gem. § 128 S. 1 HGB
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung in der OHG › Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch, § 128 HGB · Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch, § 128 HGB › Verteidigung, § 12 · Verteidigung, § 129 HGB › Leistungsverweigerungsrecht · OHG / KG › ZV wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit