Zum Inhalt springen

§ 337 ZPO

  • § 337 ZPO

Vertagung von Amts wegen

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • ZPOSchema

    Versäumnisurteil, §§ 330 f. ZPO (erleichtert angreifbar nach § 338 ZPO) › Säumnis einer Partei: Wenn die… · Säumnisverfahren › Verhinderung eines Säumnisurteils