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§ 578 ZPO

  • § 578 ZPO
  • §§ 578 ff. ZPO

Arten der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

2 Fundstellen

  • VerwaltungsR ATSchema

    Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt…

  • ZulässigkeitSchema

    Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Klageart