§ 578 ZPO
- § 578 ZPO
- §§ 578 ff. ZPO
Arten der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
2 Fundstellen
- VerwaltungsR ATSchema
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt…
- ZulässigkeitSchema
Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Klageart