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Zulässigkeit

Zivilrecht · ZPO · 48 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 23 GVG

    § 23 Nr. 1 GVG: Zuständigkeitsstreitwert des Amtsgerichts von 5.000 EUR auf 10.000 EUR angehoben (Gesetz v. 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318)

    Jede Prüfung der sachlichen Zuständigkeit und jede Verweisungsfrage (§ 281 ZPO) rechnet mit falschen Zahlen · geändert seit 1.1.2026

  • § 23 GVG

    § 23 Nr. 2 GVG: nachbarrechtliche Streitigkeiten sind dem Amtsgericht streitwertunabhängig zugewiesen

    Gegenläufige Zuweisung zur AG-Wertgrenze; in der Zulässigkeit gesondert zu prüfen · geändert seit 1.1.2026

  • § 253 ZPO

    § 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO neu: Die Klageschrift soll Angaben zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten

    Checkliste der Soll-Angaben erweitert (Mediation, Streitwert, Einzelrichterbedenken, jetzt Videoverhandlung) - Anwaltsklausur · geändert seit 19.7.2024

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

1.Sachurteilsvoraussetzungen im eigentlichen Sinne
Erläuterung

Bei Nichtvorliegen wird die Klage nicht zugestellt, es wird kein Rechtsstreit rechtshängig.

a.Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO
Erläuterung

§ 130 Nr. 1 ZPO zwar nur Sollvorschrift, wegen Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens jedoch zwingendes Erfordernis. Wirksame Einreichung einer Klageschrift unter Erfüllung formeller Mindestanforderungen.

aa.Inhalt: Klage
Erläuterung

Aus der Klageschrift muss erkennbar sein, dass es sich überhaupt um eine Klage handelt. Klage: Begehren an das Gericht um Gewährung von Rechtsschutz.

bb.Ausreichende Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Erläuterung

Unerheblich, ob maßgebender Lebenssachverhalt bereits in Klageschrift vollständig beschrieben oder Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Ausreichend: Anspruch identifizierbar, Grund: Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen. Möglich: Individualisierung der Klagegründe durch konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke.

cc.Individualisierter Klagegegner, ladungsfähige Anschrift
Erläuterung

Wenn ladungsfähige Anschrift (-), dann Klage jedenfalls dann unzulässig, wenn Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht.

dd.Unbedingt
Erläuterung

Klageerhebung ist (stets bedingungsfeindliche) Prozesshandlung.

ee.Eigenhändige Unterschrift
Erläuterung

Grund: bestimmender Schriftsatz gem. § 129 ZPO. Wenn Anwaltszwang, § 78 ZPO, dann Unterschrift durch zugelassenen RA oder Vertreter. Auch: Eingescannte Unterschrift, wenn Schriftsatz durch elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät (Computerfax) des Gerichts übermittelt wird.

b.Deutsche Gerichtsbarkeit
Erläuterung

Grundsätzlich alle Personen, die sich innerhalb der Bundesrepublik aufhalten oder dort ihren Sitz haben, § 12 ZPO. Ausnahmen:

aa.Ausländische Staaten und Staatsoberhäupter, soweit es um hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) geht (Gegenteil: nichthoheitliche Tätigkeit, acta iure gestionis). Rechtsquelle: Völkergewohnheitsrecht.
bb.Diplomatische und konsularische Vertreter ausländischer Staaten. Diese können jedoch als Kläger auftreten. Rechtsquelle: Völkervertragsrecht. Siehe auch: §§ 18 und 19 GVG.
c.Funktionelle Zuständigkeit
Erläuterung

§§ 23, 71,72, 119, 133 GVG, RechtspflegerG.

d.Prozessgebühr
Definition
Einzahlung der Prozessgebühren nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG. Ausnahme

Prozesskostenhilfe gemäß §§ 40 GKG, 114 ff. ZPO.

Erläuterung

Einzahlung der Prozessgebühren nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG. Ausnahme: Prozesskostenhilfe gemäß §§ 40 GKG, 114 ff. ZPO.

2.Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne
Erläuterung

Wenn (-), dann wird Klage zwar zugestellt und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt; es ergeht jedoch kein Sachurteil, sondern Prozessurteil. Ausnahme: § 281 ZPO. Damit wird gerade keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch geltend machen kann. Prozessurteil und Sachurteil unterscheiden sich vor allem im Umfang ihrer materiellen Rechtskraft: Wird die Klage zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, kann der Kläger denselben Streitgegenstand nochmals zur Überprüfung des Gerichts stellen.

a.Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
aa.Internationale Zuständigkeit, z.B. EuGVOEuGH
Erläuterung

EuGVO und Übereinkommen von Lugano (LugÜ). Wichtigster Unterschied zwischen diesen Abkommen ist, in das nach dem LugÜ kein Verfahren vor dem EuGH vorgesehen ist. Die Entscheidungen zum EuGVO werden aber bei der Auslegung herangezogen. Beide Abkommen verdrängen deutsches Recht.

bb.Rechtsweg, §§ 13, 17 GVG
Erläuterung

Kriterien für die Rechtswegbestimmung sind ausdrückliche gesetzliche Zuweisungen (vgl. etwa Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG,Art. 34 S. 3 GG) oder die „ Natur des streitigen Anspruchs". Wird von einem Kläger eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor einem Zivilgericht geltend gemacht, so hat das Gericht von Amts wegen die Unzulässigkeit auszusprechen und (auch ohne Antrag) an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen, § 17a GVG.

cc.Sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 71 GVG (AG oder LG), §§ 38-40 ZPO (Vereinbarung), § 281 ZPO (Verweisung)
Erläuterung

Zuständigkeitsstreitwert; Berechnung nach §§ 4-9 ZPO, subsidiär § 3 ZPO.

Eine Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Vor Klageerhebung ist die Sache nicht rechtshängig sondern lediglich anhängig. Ist eine Klage einmal zulässig vor einem zuständigen Gericht erhoben worden, wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts - und damit die Zulässigkeit der Klage - durch eine Veränderung "der sie begründenden Umstände" nicht mehr berührt, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Beispiel: Umzug des Beklagten in einen anderen Gerichtssprengel (Änderung der örtlichen Zuständigkeit); Reduzierung der Klage unter einen Wert von 5.000.01 € beim Landgericht. Ausnahme: Für die nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts gilt nicht § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, sondern § 506 ZPO: Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§§ 264 Nr. 2, 3, 263 ZPO) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 ZPO die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO gelten in diesem Falle entsprechend.

dd.Örtliche Zuständigkeit, §§ 12-40, 281 ZPO
ee.Kompetenzkonflikte, §§ 11, 36 ZPO.
ff.Verweisung, § 281 ZPO
Erläuterung

Ist das Gericht funktionell, örtlich oder sachlich unzuständig, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Antrag nach § 281 seitens des Klägers verhindert eine solche Klageabweisung mit negativer Kostenfolge. Nur möglich, wenn Gericht örtlich oder sachlich unzuständig. Die in § 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO vorgesehene Bindung von Verweisungsbeschlüssen gilt nur grds. Ausnahme: keine Bindung, wenn Verweisung willkürlich. Willkür (+), wenn Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt oder wenn rechtliches Gehör verletzt oder wenn eine in Rechtsprechung und Schrifttum einhellige Ansicht außer acht gelassen wird oder wenn eigene Unzuständigkeit nicht nachvollziehbar begründet wird oder wenn Gericht eine Gesetzesänderung nicht zur Kenntnis genommen hat.

b.Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
aa.Existenz der Partei, § 239 ZPO (Tod), § 246 ZPO (Bevollmächtigter bei Tod)
bb.Parteifähigkeit, §§ 50, 56 ZPO
cc.Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung, §§ 51, 57 (Prozesspfleger), 56 ZPO
dd.Prozessführungsbefugnis, §§ 51, 56 ZPO (NICHT AUSDRÜCKLICH GENANNT)
ee.Postulationsfähigkeit, §§ 78, 79 ZPO
c.Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
aa.Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, § 253 ZPO
Erläuterung

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: hinreichende Bestimmtheit des Klagantrags, d.h. konkrete Bezeichnung des Anspruchs, Folge: Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO), keine Abwälzung des Risikos eines Unterliegens des Klägers durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf Beklagten und ZV ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren. Teilklage mit mehreren prozessual selbstständige Ansprüchen genügt dem Bestimmtheitserfordernis nur, wenn Kläger die Reihenfolge angibt in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll.

bb.Klagbarkeit des behaupteten materiellen Anspruchs, z.B. §§ 656, 762 BGB
cc.Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Definition
Anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache

Parteien und Streitgegenstand des neuen Prozesses sind identisch sind mit den Parteien und den Streitgegenstand eines bereits rechtshängigen Prozesses. Grund: Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Auch die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht begründet eine sog. Rechtshängigkeitssperre. Die Klage beim zuständigen Gericht wird dann wegen bereits vorhandener Rechtshängigkeit unzulässig und wird abgewiesen, § 261 ZPO.

Erläuterung

Anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache: Parteien und Streitgegenstand des neuen Prozesses sind identisch sind mit den Parteien und den Streitgegenstand eines bereits rechtshängigen Prozesses. Grund: Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Auch die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht begründet eine sog. Rechtshängigkeitssperre. Die Klage beim zuständigen Gericht wird dann wegen bereits vorhandener Rechtshängigkeit unzulässig und wird abgewiesen, § 261 ZPO.

dd.Keine entgegenstehende materielle Rechtskraft, §§ 322,325-327 ZPO
Erläuterung

Erneute Entscheidung aus Gründen formeller Gerechtigkeit unzulässig.

ee.Rechtsschutzbedürfnis
Erläuterung

Anerkennenswertes Interesse an einer Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht. Vermutung bei Leistungsklagen. Ausnahme: Kläger hält bereits einen sonstigen Titel, aus dem er ohne weiteres sein Recht zwangsweise durchsetzen kann.

d.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Klageart
aa.Klage auf zukünftige Leistung, §§ 257 ff. ZPO
bb.Änderungsklage, § 323 ZPO
cc.Urkundenprozess, §§ 592 ff. ZPO
dd.Wiederaufnahmeklage, §§ 578 ff. ZPO
ee.Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO
3.Prozesshindernisse
Erläuterung

Werden nur auf Rüge des Beklagten geprüft.

a.Einrede des Schiedsvertrages, §§ 1032 Abs. 1,1025 ZPO
b.Einrede mangelnder Kostensicherheit, §§ 110 bis 113 ZPO
c.Einrede mangelnder Kostenerstattung, § 269 Abs. 6 ZPO (bei vorheriger Klagerücknahme)
d.Einrede mangelnder Vertretung, § 88 ZPO, beachte § 88 Abs. 2 ZPO!
e.Vertragliche Prozesseinreden
Beispiel

Verpflichtung zur Klagerücknahme; hält sich eine Partei also nicht an diese Verpflichtung, kann der Vertragspartner den eigentlich materiell-rechtlichen Verstoß im Wege der prozessualen Einrede geltend machen. Grund: Mit seinem vorangegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten, darf sich auch prozessual niemand in Widerspruch setzen.

4.§ 260 ZPO (nur bei Eventualklagenhäufung)
Erläuterung

Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag (beziehungsweise die vorgehenden Anträge) keinen Erfolg hat. Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages erst, wenn Hauptantrag erfolglos. Trotz grundsätzlicher Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unproblematisch, weil Hilfsantrag von innerprozessualem Ereignis abhängt und dadurch keine Unsicherheit in den Prozess getragen wird. Hilfsantrag wird bereits mit Erhebung rechtshängig, nicht erst durch Eintritt der Bedingung. Wichtig für Hemmung der Verjährung. Rechtshängigkeit (und damit auch Hemmung der Verjährung) entfällt jedoch rückwirkend, wenn über Hilfsantrag nicht entschieden wird, weil Hauptantrag erfolgreich (auflösend bedingte Rechtshängigkeit). Bei Fehlen der Voraussetzungen des § 260 ZPO kann Verfahren nicht gemäß § 145 ZPO abgetrennt werden, weil Hilfsantrag dann unter einer außerprozessualen Bedingung stünde, nämlich dem Misserfolg des Hauptantrages. Hilfsantrag ist dann vielmehr als unzulässig abzuweisen.

5.Amtsprüfung
Erläuterung

Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, § 56 Abs. 1 ZPO. Grund: öffentliches Interesse. Vorbringen hierzu darf nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Amtsprüfung bedeutet nicht Amtsermittlung, d.h. das Gericht berücksichtigt nur von den Parteien vorgetragene Tatsachen und ermittelt nicht von Amts wegen. Prozessfähigkeit und Parteifähigkeit werden vermutet. Eine entsprechende Behauptung einer Partei benötigt daher die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behauptung richtig sein könnte. Prüfung erfolgt im Wege des Freibeweises, § 56 ZPO. Gericht ist daher nicht an die förmlichen Beweisvorschriften gebunden, insbesondere ist weder eine förmliche Ladung der Beteiligten noch eine förmliche Beweisaufnahme notwendig.

6.Vorrang der Zulässigkeit
Erläuterung

Es ist nicht möglich, die Frage der Zulässigkeit einer Klage offen zu lassen und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen. Grund: Auswirkungen auf die Rechtskraft. Ausnahme: wenn offen ist, ob der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis oder ein Feststellungsinteresse besetzt. Grund: Feststellungsinteresse muss nur bei einer begründeten Klage vorliegen.

7.Doppelrelevante Tatsachen
Erläuterung

Zusammenfallen von zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen. Behauptete Zuständigkeit muss sich schlüssig aus dem Klägervorbringen ergeben. Keine Beweiserhebung. Beispiel: Wurde eine unerlaubte Handlung vorgenommen, steht (nachträglich) die Zuständigkeit des Gerichts fest. Wurde die unerlaubte Handlung nicht vorgenommen, so geht dies zu Lasten des Klägers. Er hat die Anrufung des falschen Gerichts zu verantworten. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen und entfaltet somit eine weitergehende Rechtskraft als dies bei der bloßen Unzulässigkeit der Fall gewesen wäre.

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