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Abs. 2. Zweck

Durchgriff auf den unentgeltlichen Empfänger, wenn dieser den Verfügungsgegenstand von einem Nichtberechtigten erlangt hat. Nichtberechtigter, der aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen wird, beruft sich wg. der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 BGB.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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