Abs. 2. Zweck
Durchgriff auf den unentgeltlichen Empfänger, wenn dieser den Verfügungsgegenstand von einem Nichtberechtigten erlangt hat. Nichtberechtigter, der aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen wird, beruft sich wg. der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 BGB.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht