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§ 818 BGB

  • § 818 Abs. 1 BGB
  • § 818 Abs. 1 und 2 BGB
  • § 818 Abs. 2 BGB
  • § 818 Abs. 2 und 3 BGB
  • § 818 Abs. 3 BGB
  • § 818 Abs. 4 BGB
  • § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB
  • § 818 BGB
  • §§ 818 Abs. 4, 292 BGB
  • §§ 818 Abs. 4, 819 ff. BGB
  • §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB
  • §§ 818 ff. BGB

Umfang des Bereicherungsanspruchs

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

36 Fundstellenin 9 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Rechtsfolge › Anwendbarkeit des § 285 BGB

  • BereicherungsrechtSchema

    Anwendbarkeit › Neben GoA bei Geschäftsbesorgungen aufgrund fehlgeschlagener Verträge · Befreiung von Verbindlichkeiten, zB Zahlung fremder Schulden › Muss der Vorteil einen Geldwert haben? · Befreiung von Verbindlichkeiten, zB Zahlung fremder Schulden › Was ist das Erlangte bei unkörperlichen… · § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (condictio indebeti) · § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB · Herausgabe des Erlangten › Nach einem TdL (Theorie der Werthaftung) soll der Umfang der Herausgabepflicht auf…

  • BGB ATSchema

    Sonstiges › Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1, § 990 BGB

  • DefinitionenSchema

    Eigentümer-Besitzer-Verhältnis › Privilegierung gegenüber gutgläubigen Besitzer · Eigentümer-Besitzer-Verhältnis › Verschärfung gegenüber verklagten oder bösgläubigen Besitzer

  • ErbrechtSchema
  • Familie ErbSchema
  • HerausgabeAnspruchsziel

    § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB (Herausgabe des Erlangten) › Rechtsfolge · § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB › Rechtsfolge · § 822 BGB · § 822 BGB › Rechtsfolge

  • VertragsrechtSchema

    Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. §§ 684 Satz 2 i.V.m. 812 ff. BGB. › § 684 Satz 2 BGB als…

  • VerwaltungsR ATSchema

    Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt… · Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG) und bemisst sich nach dem…