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§ 139 BGB

  • § 139 BGB

Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

18 Fundstellenin 8 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Mängel des Arbeitsvertrages › Teilnichtigkeit

  • BGB ATSchema

    Inzidentprüfung von AGB › Rechtsfolgen mangelnder Einbeziehung / Wirksamkeit von AGB für den Inhalt des… · Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen und gewillkürten Formzwang. Innerhalb des gesetzlichen Formzwangs… · Form › Prüfung eines Formverstoßes · Generalklausel, § 138 Abs. 1 BGB › Rechtsfolge · Rechtsfolge › Ist bei Sitten- oder Verbotswidrigkeit wegen Übermaßes, z.B. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft… · Anfechtungserklärung

  • DefinitionenSchema
  • ErbrechtSchema

    Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB › Auslegung eines Testaments: · Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB › Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments: Nach der h.M. ist für die…

  • Familie ErbSchema

    Auslegung eines Testaments: · Folge bei Teilnichtigkeit eines Testaments: Nach der hM ist für die Frage der Teilunwirksamkeit eines…

  • GrundpfandrechteSchema

    Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…

  • SicherungsübereignungSchema

    Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung · Auswirkung der Nichtigkeit des Sicherungsvertrages auf die dingliche Sicherungsübereignung

  • VerwaltungsR ATSchema

    Nichtigkeit