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Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB

Zivilrecht · Schadensersatz

Entgegenstehender Wille unbeachtlich, weil bei einem geistig gestörten Selbstmörder eine fehlerhafte Willensbildung vorliegt (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB) oder der sog. Appellselbstmörder mit seiner Rettung eigentlich einverstanden ist.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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