Schadensersatz
Zivilrecht · Anspruchsgrundlagen · 300 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 844 BGB
Abs. 3: Hinterbliebenengeld
Satz 'Angehörige erhalten kein Schmerzensgeld' ist unvollständig · neu eingefügt seit 22.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
grds. nach Abnahme (str. ob auch vorher); kein Fall des § 651 BGB
Erläuterung
grds. nach Überlassung, auch neben § 536 BGB
Definition
- Sofern Mangel bei Vertragsschluss
Garantiehaftung, § 536a Abs. 1 Fall 1 BGB (anfänglich)
Definition
- Sofern Mangel nach Vertragsschluss
Vertretenmüssen erforderlich, § 536a Abs. 1 Fall 2 BGB (später)
Definition
- Auch Mangelfolgeschäden, Argument
Wortlaut enthält keine Differenzierung.
Erläuterung
Auch Mangelfolgeschäden, Argument: Wortlaut enthält keine Differenzierung.
Argument
- WortlautWortlaut enthält keine Differenzierung.
Erläuterung
Kenntnis des Leistungshindernisses oder verschuldete Unkenntnis)
Erläuterung
Vermutung gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach § 286 Abs. 4 BGB auch vermutet (lex specialis?)
Definition
- Schuldner
Rückforderung des Geleisteten nach §§ 346 ff., 281 Abs. 5 BGB
Erläuterung
Vermutung gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
Erläuterung
Bei Unzumutbarkeit.
Erläuterung
Vermutung gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
Erläuterung
Ersatz des Pflichtverletzungsschadens
Erläuterung
Fallgruppenbildung, z.B.
Erläuterung
Vermutung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
Erläuterung
Auch neben vertraglichen Ansprüchen
Erläuterung
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB (umfasst auch Nutzungsersatz)
Erläuterung
nicht bei EBV, arg. §§ 992, 993 a.E. BGB
Erläuterung
Äquivalenz und Adäquanz, Schutzzweck der Norm, (P) Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Erläuterung
Grundsätzlich indiziert, Ausnahme: bei sog. Rahmenrechten (Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb; allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Unterlassen
Erläuterung
Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB
Erläuterung
Nur, sofern nicht bereits bei Schutzgesetzverletzung geprüft
Erläuterung
Nur, sofern nicht bereits bei Schutzgesetzverletzung geprüft
Erläuterung
Abgrenzung zu Urteil, Stellungnahme, Meinungsäußerung
Erläuterung
Unbefangener Dritter empfindet Kern des Berichts als falsch
Erläuterung
Herabsetzen des Vertrauens Dritter darauf, dass der Betroffene seinen gegenwärtigen oder zukünftigen Verbindlichkeiten nachkommen wird
Erläuterung
Positive Feststellung durch Interessenabwägung, § 824 Abs. 2 BGB
Erläuterung
Auch neben EBV
Erläuterung
Fallgruppenbildung, z.B. Übersicherung, Knebelung, Verleitung zum Vertragsbruch
Erläuterung
Doppelter Vorsatz
Erläuterung
Nicht bei EBV, arg. §§ 992, 993 a.E. BGB)
Erläuterung
Verschulden jedoch unerheblich
Erläuterung
Daneben anwendbar Produkthaftung aus §§ 823 ff. BGB, u.U. i.V.m. § 31 BGB analog
Definition
- Relevante Kriterien
Hersteller- und Benutzererwartung
Erläuterung
Relevante Kriterien: Hersteller- und Benutzererwartung
Erläuterung
Halter:
Erläuterung
Tötung eines Menschen, Körper-, Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung
Erläuterung
Unanwendbar zwischen Fahrer und Fahrzeugeigentümer oder Halter
Definition
- Schaden ist unfreiwilliger (Gegenteil
Aufwendung) Vermögensverlust einer Person.
Erläuterung
Schaden ist unfreiwilliger (Gegenteil: Aufwendung) Vermögensverlust einer Person.
Erläuterung
Schadensfeststellung durch Vergleich hypothetischer Vermögenslage („wie hätte er jetzt ohne das schädigende Ereignis gestanden“) mit realer Vermögenslage („wie steht er jetzt durch das schädigende Ereignis wirklich“).
Erläuterung
Vorteilsanrechnung, Vorhaltekosten.
Definition
- Prüfung nach der conditio-sine-qua-non-Formel
Eine Rechtsgutsverletzung ist kausal für den Schaden, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Schaden auch entfällt.
Erläuterung
Prüfung nach der conditio-sine-qua-non-Formel: Eine Rechtsgutsverletzung ist kausal für den Schaden, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Schaden auch entfällt.
Erläuterung
Schaden darf nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten sein.
Definition
- Frage
Schützt die verletzte Norm gerade vor dem eingetretenen Schaden? Nicht bei allgemeinem Lebensrisiko und eigenverantwortlicher Selbstgefährdung; Reserveursachen, rechtmäßigem Alternativverhalten.
Erläuterung
Frage: Schützt die verletzte Norm gerade vor dem eingetretenen Schaden? Nicht bei allgemeinem Lebensrisiko und eigenverantwortlicher Selbstgefährdung; Reserveursachen, rechtmäßigem Alternativverhalten.
Erläuterung
Wiederherstellung möglich → Naturalrestitution, d.h. vollständige Wiederherstellung in natura
Erläuterung
Wiederherstellung möglich → Schadensersatz in Geld, in Höhe des für die Wiederherstellung erforderlichen Betrags
Erläuterung
Wiederherstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend → kompensatorische Entschädigung in Geld
Erläuterung
Wiederherstellung möglich aber unzumutbar → Entschädigung in Geld
Erläuterung
Besonderheiten bei Einwendungen