§ 284 BGB
- § 284 BGB
- §§ 284, 437 Nr. 3 Alt. 2 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
9 Fundstellenin 4 Schemata
- Aufwendungs- und VerwendungsersatzAnspruchsziel
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284, 275 Abs. 4 BGB (Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit)
- VertragsrechtSchema
Sachmängelhaftung › Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 437 Nr. 3, 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB › Rechtsfolge
- Schuldrecht ATSchema
§ 311a Abs. 2 BGB › Rechtsfolge · Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB analog bei anfänglicher Unmöglichkeit · Schadensersatzanspruch bei Schlechterfüllung von Leistungs- und Nebenpflichten › Schlechterfüllung von… · Schadensersatzanspruch bei Schlechterfüllung von Leistungs- und Nebenpflichten › Schlechterfüllung von nicht… · §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB · §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB › Rechtsfolge