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Andererseits ist § 991 Abs. 1 BGB zu eng

Denn wenn der Fremdbesitzer verklagt ist i.S.v. § 987 BGB und nicht bösgläubig i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB, greift § 991 Abs. 1 BGB nicht, obwohl die Umgehungsgefahr hier genauso besteht.

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

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