Andererseits ist § 991 Abs. 1 BGB zu eng
Denn wenn der Fremdbesitzer verklagt ist i.S.v. § 987 BGB und nicht bösgläubig i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB, greift § 991 Abs. 1 BGB nicht, obwohl die Umgehungsgefahr hier genauso besteht.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV