§ 990 BGB
- § 990 Abs. 1 BGB
- § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 990 Abs. 2 BGB
- § 990 BGB
- §§ 990 Abs. 1, 989 i.V.m. 276, 278 BGB
- §§ 990 Abs. 2 i.V.m. 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB
- §§ 990 Abs. 2, 286 BGB
Haftung des Besitzers bei Kenntnis
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
15 Fundstellenin 4 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Anwendbarkeit der Verzugsregeln auf § 985 BGB · §§ 989, 990 Abs. 1 BGB · Bösgläubigkeit, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB (bei Besitzerwerb), § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB (später) › Arten der… · §§ 989, 990 Abs. 1 BGB › Bösgläubigkeit, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB (bei Besitzerwerb), § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB… · Haftung des nicht mehr Berechtigten · Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb › Denkbar ist, die haftungsbegründende…
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 989, 990 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1011 BGB) › Bösgläubigkeit
- Schuldrecht ATSchema
§§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB › Rechtsfolge · Wertersatzpflicht bei Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrundes