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Argument

Heimtücke erfordert „Tücke“. Tückisches Vorgehen liegt vor bei einem verschlagenen oder hinterhältigen Verhalten, bei dem der Täter das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Opfers zur Tötung missbraucht. Zwischen Opfer und Täter muss bereits vor der Tat eine Vertrauensbeziehung bestehen, z.B. aufgrund eines Freundschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses, allgemeiner positiver Kontakte oder vorgetäuschter Hilfsbedürftigkeit. Kritik: Besonders verwerfliche Tötungen, bei denen vor der Tat keine Vertrauensbeziehung bestand, können nicht als heimtückisch bewertet werden. Begriff der Vertrauensbezi

Strafrecht · § 211 StGB (Mord)

Ausgangspunkt muss, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, der restriktive Täterbegriff der objektiven Theorie sein. Dennoch müssen subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um die Rechtsfiguren der mittelbaren Täterschaft und der arbeitsteiligen Mittäterschaft erklären zu können. Kritik: Die Lehre versagt beim absichtslos-dolosen Werkzeug, da dieses die Tatherrschaft besitzt, ohne Täter zu sein. Schwierigkeiten bestehen auch bei der arbeitsteiligen Mittäterschaft, da jeder nur die Tatherrschaft über seinen Tatbeitrag besitzt.

Strafrecht · Beteiligung

Gemäß § 13 StGB ist das Unterlassen nur dann strafbar, wenn es der täterschaftlichen Verwirklichung des Tatbestandes entspricht. Entweder es besteht eine Rechtspflicht zum Einschreiten oder nicht. Weitere Abstufung sind nicht möglich. Kritik: Unterlassende verliert die zwingende Strafmilderungsmöglichkeit bei der Beihilfe. Andererseits: § 13 Abs. 2 StGB schreibt beim Unterlassen sowieso eine fakultative Strafmilderungsmöglichkeit vor.

Strafrecht · Beteiligung

Unterlassende ist immer nur mittelbar beteiligt. Er kann nur dann die Tatherrschaft besitzen, wenn der den Tatverlauf beherrschende Begehungstäter diese gerade nicht mehr besitzt. Kritik: Auch wenn der Unterlassende faktisch eine Randfigur ist, ist er normativ hinsichtlich der Garantenstellung gerade eine ZentralgestAlt. Zudem ist gleichgültig, ob die Gefahr für das Opfer selbstverschuldet ist, von Naturgewalten ausgeht (dann ist ja nur Täterschaft möglich) oder von einem anderen Menschen ausgeht.

Strafrecht · Beteiligung

Obhuts- oder Beschützergarant muss das Rechtsgut vor jeder Gefahr bewahren, während der Sicherungs- oder Überwachungsgarant nur für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich ist. Kritik: Gesetz kennt die Differenzierung nach einzelnen Funktionen der Garantenstellung nicht.

Strafrecht · Beteiligung

Erfolg kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen bewirkt werden. Es gibt keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Kritik (bei subjektiver Theorie): Sind Täter- und Teilnehmerwillen bereits bei den Begehungsdelikten kaum nachweisbar, so kann im Unterlassensbereich sogar noch weniger an äußere Indizien angeknüpft werden, die auf einen Täterwillen schließen lassen. Handlung und Unterlassung bedürfen aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit eine unterschiedliche Behandlung. Kritik (bei Tatherrschaftslehre): Ein Unterlassen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Unterlassende nichts

Strafrecht · Beteiligung

Wer im bewussten, arbeitsteiligen Mitwirken mit Anderen Gefahren begründet oder erhöht, die sich – vorhersehbar – im Erfolg realisieren, ist gemeinschaftlich für den Erfolg verantwortlich. Das Fehlen einer gemeinsamen Steuerung besagt nur, dass die Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt nach anderen Kriterien zu bestimmen ist. Kritik: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

Strafrecht · Beteiligung

StA hat durch Anklage dem Legalitätsprinzip genügt. Gericht ist in Rechtsanwendung sowieso nicht an Rechtsauffassung der StA gebunden.

Strafrecht · StPO

Familienrechtliche Vorschriften regeln abschließend die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe oder Folgen der Verletzung typischer Pflichten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Delikt, sind insoweit verdrängt.

Zivilrecht · Familienrecht

Pflicht zur ehelichen Treue bindet nur den Ehegatten, kann daher von einem Dritten nicht verletzt werden. Keine Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorganges Ehebruch in einerseits eherechtlich, andererseits deliktisch zu beurteilendes Verhältnis.

Zivilrecht · Familienrecht

Wortlaut, Systematik vgl. § 15 Abs. 1 HGB, für eintragungsfähige Tatsachen existieren Sonderregeln, §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB.

Zivilrecht · Handelsrecht

Wortlaut § 27 Abs. 2 HGB, Missbrauchsgefahr.

Zivilrecht · Handelsrecht

Haftungsanknüpfungspunkt ist Firmenfortführung.

Zivilrecht · Handelsrecht

Verweis des § 27 Abs. 1 HGB

Zivilrecht · Handelsrecht

Störung des öffentlich-rechtlich bestimmten Vollstreckungsverfahrens.

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

Behörde kann Rechtswidrigkeit nicht verbindlich feststellen (dies ist dem Gericht vorbehalten). Aber Klage jedenfalls unzulässig, wenn Erledigung nach Eintritt der Bestandskraft.

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

Erledigung soll kein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

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