§ 13 StGB
- § 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB
- § 13 Abs. 1 StGB
- § 13 Abs. 2 StGB
- § 13 StGB
- §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21 und 23 Abs. 2 StGB
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
11 Fundstellenin 9 Schemata
- § 211 StGB (Mord)Schema
Behandlung eines „minder schweren Fall“ des Mordes › Rückgriff auf den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 StGB bei…
- § 263 StGB (Betrug)Schema
Vorspiegelung falscher Tatsachen, Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen („Täuschung über…
- § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)Schema
Tathandlung
- §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)Schema
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BeteiligungSchema
Theorien › Abgrenzung „Täterschaft durch Unterlassen“ und „Teilnahme durch Nichtverhinderung der Begehungstat… · Möglichkeit einer Teilnahme durch Unterlassen › Beihilfe durch Unterlassen · Beihilfe
- 306 ff StGBSchema
§ 306d StGB (Fahrlässige Brandstiftung)
- DefinitionenSchema
Unterlassungsdelikte
- Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema
Vollendetes vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt