Aussage
Mündliche Äußerung, Äußerung: Bericht oder Antwort auf Fragen; Aussagegegenstand: Zeugen: nur Tatsachen, Sachverständige: Tatsachen und reine Werturteile.
Strafrecht · § 153 (Falsche uneidliche Aussage)
Erklärungsgegner soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist. Zweck: Schutz des Erklärungsgegners. Unter diesem Aspekt sind Abschwächungen (offenes Geschäft für den, den es angeht) und Durchbrechungen (verdecktes Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen) zulässig.
Zivilrecht · BGB AT
Umfang und Inhalt der Vollmacht sind sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig. Gesetzliche Verankerung: § 167 Abs. 1 BGB (Erteilung der Vollmacht durch bloße Willenserklärung). § 168 BGB (Vollmacht erlischt mit zugrundeliegendem Verhältnis) weist auf, dass eine Verbindung zwischen Grundverhältnis und Vollmacht explizit gesetzlich angeordnet sein muss. Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs, der sich um Bindungen und Wirksamkeit im Innenverhältnis nicht kümmern muss. Zugleich schützt es auch den Vertreter bei fehlendem Grundverhältnis vor einer Haftung nach § 179 BGB.
Zivilrecht · BGB AT
Regelt die Frage, inwieweit der Erklärungsgegner im Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht geschützt wird, die in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Unterschied zum Abstraktionsprinzip: Schutz des Rechtsverkehr auch bei nicht bestehender Vertretungsmacht. Gesetzliche Verankerung: §§ 170 bis 173, 370 BGB und §§ 15 und 56 HGB. Weiterentwicklung durch Rspr.: Institut der Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht). Ausdruck des Vertrauensprinzips ist auch § 179 BGB.
Zivilrecht · BGB AT