§ 167 BGB
- § 167 Abs. 1 BGB
- § 167 Abs. 2 BGB
- § 167 BGB
- §§ 167 ff. BGB
- §§ 167, 171 BGB
Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
9 Fundstellenin 5 Schemata
- BGB ATSchema
Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts · Vertretungsmacht › Bestand · Bestand › Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht) · Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht) › Formbedürfnis? · Gesetzlicher Formzwang › Ein abgeleiteter Formzwang nach dem jeweiligen Formzweck ist möglich, wenn das…
- DefinitionenSchema
Rechtsgeschäft › Einseitig / Mehrseitig
- GesellschaftsrechtSchema
Vertretung in der GbR › Vertretungsmacht
- HandelsrechtSchema
Erteilung der Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB
- VertragsrechtSchema