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Beachtlich i.R.d. persönlichen Anwendungsbereichs der §§ 491 ff. BGB

Der Unternehmer (§ 14 BGB) als Kreditgeber muss bei Kreditvergabe in gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit handeln, also nicht bei der Kreditvergabe als Privatperson. Der Verbraucher (§ 13 BGB) als Kreditnehmer muss Privatperson sein, also nicht gewerblich oder selbständig tätig sein. Dies umfasst auch Existenzgründerkredite bis maximal 50.000 Euro (§ 507 BGB).

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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