§ 14 BGB
- § 14 BGB
Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
8 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
- VertragsrechtSchema
Der Käufer schuldet · Allgemeines › Begriff des Verbrauchers · B. Verbraucherverträge › Haustürgeschäft, § 312 BGB · Pflichten des Unternehmers nach § 312e Abs. 1 BGB
- Schuldrecht ATSchema
Verzugszinsen › §§ 288 Abs. 1 und 2 BGB bzw. § 352 HGB · Verzugszinsen in einem Arbeitsverhältnis nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB oder nach § 288 Abs. 2 BGB