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Besonderes Rechtsschutzbedürfnis

Grds. gewährt die VwGO nachträglichen Rechtsschutz. Dies gebietet auch das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gewaltenteilungsprinzip, welches den Gerichten eine nachträgliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen aufgibt, diese aber gerade nicht vorgreifen soll. Wegen Art. 19 Abs. 4 GG, der einen lückenlosen Rechtsschutz vorsieht, muss jedoch hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts keinerlei effektiven Rechtsschutz mehr entfaltet. Dies ist insbesondere der Fall bei sonst eintretenden, schwerwiegenden Nachteilen. Auch, wenn z.B. eine Maßnahme nur ku

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