Die Wertung der §§ 932 ff. BGB muss übertragen werden
Die §§ 987 ff. BGB setzen den durch §§ 932 ff. BGB gewährten Verkehrsschutz fort, indem sie trotz Versagung des gutgläubigen Erwerbs, z.B. iFd § 935 BGB, den Besitzer privilegieren. Erfolgt die Kenntniszurechnung im Rahmen der § 932 ff. BGB unstreitig nach § 166 Abs. 1 BGB, so ist für die Frage der Gutgläubigkeit in § 989 BGB die gleiche Wertung wie bei § 932 Abs. 1 BGB angebracht.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV