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Eheaufhebung

Folgen der Eheaufhebung bestimmen sich nur in den in § 1318 BGB benannten Fällen nach den Folgen der Scheidung: Unterhaltspflichten: §§ 1318 Abs. 2, 1569 ff. BGB; Zugewinnausgleich, §§ 1318 Abs. 3, 1363 ff. BGB. Grundsätzlich verdrängen die Regeln über den Zugewinnausgleich andere Ausgleichsregeln, sog. Ausschließlichkeitsprinzip: §§ 812 ff. BGB: Ehe ist Rechtsgrund i.S.v. §§ 812 ff. BGB; § 313 Abs. 3 BGB: Grundsätzlich verdrängt, Ausnahme: Zugewinnausgleichsregeln führen zu schlechthin untragbaren Ergebnissen; Versorgungsausgleich, §§ 1318 Abs. 3, 1587 ff. BGB.

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