Einigung (Abschlusstatbestand)
Diese richtet sich nach den §§ 54 ff. VwVfG und greift kraft Verweisung in § 62 VwVfG ergänzend auf das BGB zurück. Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist somit eine Einigung durch die Abgabe zweier übereinstimmender aufeinander bezogener Willenserklärungen, § 62 VwVfG i.V.m. § 145ff. BGB.
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