§ 62 VwVfG
- § 62 Satz 2 VwVfG
- § 62 VwVfG
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Materielle Rechtmäßigkeit des Vertrages · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Kein Erlöschen des Anspruchs
- Verwaltungsrecht ATSchema
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages › Materielle Rechtmäßigkeit: