Einspruch gegen Strafbefehl in allen Spielarten sehr beliebt beim GJPA
Kein Verbot der reformatio in peius, § 411 Abs. 4 StPO, anders: Berufung: § 331 StPO; daher: Gebrauch machen von § 410 Abs. 2 StPO: beliebt: Beschränkung auf Rechtsfolge; Beschränkung auf einzelne Tatkomplexe (Blick in den Meyer-Goßner)
Referendariat · Strafrecht