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Einspruch gegen Strafbefehl in allen Spielarten sehr beliebt beim GJPA

Kein Verbot der reformatio in peius, § 411 Abs. 4 StPO, anders: Berufung: § 331 StPO; daher: Gebrauch machen von § 410 Abs. 2 StPO: beliebt: Beschränkung auf Rechtsfolge; Beschränkung auf einzelne Tatkomplexe (Blick in den Meyer-Goßner)

Referendariat · Strafrecht

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