Zum Inhalt springen

§ 410 StPO

  • § 410 Abs. 2 StPO
  • § 410 Abs. 3 StPO
  • § 410 StPO

Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Strafbefehlsverfahren, §§ 407 StPO · Strafbefehlsverfahren, §§ 407 StPO › Verfahren nach Erlass des Strafbefehls, insbesondere Rechtsmittel