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§ 331 StPO

  • § 331 Abs. 1 StPO
  • § 331 Abs. 2; § 358 Abs. 2 Satz 2; § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO
  • § 331 StPO
  • §§ 331, 358 Abs. 2 StPO

Verbot der Verschlechterung

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

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