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Einwilligungsvorbehalt, Legaldefinition in § 1903 BGB

Gerichtliche Anordnung, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Einwilligungsvorbehalt nur zulässig, soweit es zur Abwendung konkreter erheblicher Gefahren für den Betreuten und sein Vermögen erforderlich ist, § 1903 Abs. 1 BGB [heute § 1825 BGB]. Ist der Einwilligungsvorbehalt angeordnet, werden die Vorschriften über beschränkt Geschäftsfähige angewendet, § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 108-113, 131 Abs. 2, § 210 BGB. Eine ohne Einwilligung des Betreuers geschlossenes Geschäft ist schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB. Anders als bei

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