Entgagener Gewinn einer Prostituierten
Grundsätzlich kann entgangener Gewinn nach § 252 BGB geltend gemacht werden, § 252 S. 2 BGB enthält eine Beweiserleichterung für die Berechnung. Ausreichend ist auch eine reine Erwerbsaussicht. Früher wurde angenommen, die Entgeltforderung der Prostituierten sei nichtig nach § 138 BGB. Durch die Neuregelung durch § 1 ProstG wird jedoch inzwischen eine wirksame Entgeltforderung begründet. Nach dieser Wertung kann auch entgangener Gewinn gem. § 252 BGB verlangt werden. Die bisher vertretene Ansicht, also nur Ersatz des „Sozialhilfesatzes“ zur Vermeidung der Belastung der öffentlichen Kassen, wid
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht