§ 252 BGB
- § 252 BGB
- § 252 S. 2 BGB
Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- ArbeitsrechtSchema
Nichtleistung › Schaden des AG
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Normative Korrektur der Schadensermittlung › Ergebnis: Kein Schadensersatzanspruch · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Art und Weise des Schadensersatzes
- SchadensersatzAnspruchsziel
Haftungsausfüllender Tatbestand › Art und Weise des Schadensersatzes