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Erfolgsqualifiziertes Delikt

Besondere Qualifikations- und Erfolgsdelikte bestehend aus Grunddelikt und Erfolgsqualifikation. Grunddelikt für sich allein bereits strafbar, meist als Vorsatzdelikt, z.T. auch als Fahrlässigkeitsdelikt, z.B. bei §§ 324, 320 StGB. Erfolgsqualifikation: Grunddelikt wird durch die Verursachung einer besonderen Folge qualifiziert. Bzgl. besonderer Folge grds. wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich, § 18 StGB. Ausnahmsweise, z.B. in § 251 StGB, wenigstens Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) als gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung. Bezeichnung auch als uneigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. Gegenteil: eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination, hier ist der Vorsatzteil des Tatbestandes für sich allein nicht selbstständig strafbar. Teilnahme: 1. § 11 Abs. 2 StGB: Behandlung wie eine Vorsatztat! 2. Teilnehmer muss hinsichtlich der schweren Folge selbst fahrlässig gehand

Strafrecht · Definitionen

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